Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Sozialausschuss nimmt den SGB XII Jahresbericht 2023
zur Kenntnis.
Begründung:
Leistungsberechtigte
und Abgrenzung zum SGB II:
Im Gegensatz
zur Leistungsgewährung nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bürgergeld) stehen die Hilfeempfänger nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung) dem Arbeitsmarkt (dauerhaft) nicht zur Verfügung und
haben somit in der Regel keine Möglichkeit zur Selbsthilfe.
Leistungen
nach dem SGB XII erhalten Personen, die entweder die Altersgrenze (aktuell 66
Jahre für den Geburtsjahrgang 1958) erreicht haben oder bei denen der
Rententräger eine volle Erwerbsminderung (Leistungsvermögen liegt unter 3
Stunden pro Tag) festgestellt hat.
Die
Altersgrenze wird bis zum Jahr 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben (ab
Geburtsjahrgang 1964).
Die volle
Erwerbsminderung wird vom Rententräger entweder befristet oder dauerhaft festgestellt.
Bei einer befristeten vollen Erwerbsminderung werden Leistungen nach dem
3. Kapitel des SGB XII gewährt. Bei einer vollen Erwerbsminderung auf
Dauer oder nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt die Hilfegewährung nach dem
4. Kapitel des SGB XII.
Neben der
reinen Leistungsgewährung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts besteht bei
den Hilfeempfängern aufgrund des Alters und den oftmals vorhandenen
Einschränkungen ein erhöhter Beratungsbedarf zur möglichen Stärkung der
Selbsthilfe und zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
Finanzierung:
Die Kosten
der Leistungsgewährung nach dem 4. Kapitel werden nach einer schrittweisen Anhebung
seit dem 01.01.2014 zu 100 % vom Bund getragen. Die Kosten des 3. Kapitels
sind Kreismittel und werden indirekt über die Kreisumlage von allen 24 Kommunen
finanziert.
Fallzahlentwicklung:
Die
Fallzahlen sind seit der Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 im Rahmen der
Hartz IV‑Reform kontinuierlich gestiegen. In den letzten Jahren ist
jedoch eine leichte Abflachung des Anstiegs erkennbar. Die letzte signifikante
Erhöhung der Fallzahlen erfolgte zum 01.01.2020 durch die Umsetzung des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wodurch bei Personen in stationären Einrichtungen
die Eingliederungshilfe und die Grundsicherung nicht mehr vom Landschaftsverband
Westfalen-Lippe (LWL) als Hilfen aus einer Hand gewährt werden. Während die
Fachleistungsstunden beim LWL verbleiben, ist die Grundsicherung vor Ort bei
den Kommunen zu beantragen. Die einmalige Spitze im Januar 2020 rührt von der
gesetzlichen Regelung, die Einkünfte im Januar 2020 einmalig nicht zu berücksichtigen
um den Übergang zwischen den Hilfesystemen zu erleichtern. In vielen Fällen wurde
daher nur einmalig in diesem Monat eine Hilfe gezahlt.
Die deutliche
Erhöhung des Wohngeldes zum 01.01.2023 hat zu einer Senkung der Fallzahlen
geführt, die mittlerweile wieder ausgeglichen wurde.
(*Stand: 12/2023)
Die in den
Vorjahren auf die Entwicklung der Fallzahlen wirkenden vorrangigen Leistungen
(sog. „Mütterrente“, Erhöhung des Wohngeldes und Grundrente) sind in der Grafik
zur zeitlichen Einordnung abgebildet.
Die
zukünftige Fallzahlentwicklung ist maßgeblich von der demographischen Entwicklung
der Bevölkerung abhängig. In den kommenden Jahren werden die „geburtenstarken
Jahrgänge“ die Altersgrenze von aktuell 66 Jahren und 0 Monaten überschreiten
und voraussichtlich für weiter steigende Fallzahlen sorgen.
(*Stand 31.03.2024)
Die
aktuell ca. 1.478 Fälle (=Haushalte) setzen sich aus ca. 1.804
Hilfeempfänger/innen zusammen, die sich zu 48,1 % unter der Altersgrenze
befinden und somit (dauerhaft) voll erwerbsgemindert sind.
(*Stand 31.12.2022)
Die Struktur der Haushalte zeigt deutlich, dass die Hilfeempfänger überwiegend in Ein-Personen-Haushalten leben.
(*Stand
31.12.2023)
Ukrainekrieg:
Nach Beginn des Ukrainekrieges wurden Flüchtlingen zunächst Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Zum 01.06.2022 wurden die
Personen in die Leistungssysteme SGB II und SGB XII überführt. Aktuell befinden
sich ca. 70 Personen im Leistungsbezug nach dem SGB XII aufgrund des Erreichens
der Altersgrenze.
Modellprojekt „Neue
Teilhabeplanung Arbeit“ des LWL
Das LWL-Inklusionsamt Arbeit
führt künftig alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zusammen. Mit einem
ganzheitlichen Ansatz soll zusammen mit den Menschen mit Behinderung erarbeitet
werden, welche Möglichkeiten und Ziele sie bezüglich ihrer Arbeit haben. Ein
Ziel des Modellprojektes ist es, dass mehr Menschen mit Behinderungen von der
Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln oder bereits im Vorfeld
eine Alternative gefunden wird.
Terminverfahren
bei Vorsprachen:
Nach dem Ende
der Corona-Pandemie wurde das Terminverfahren für persönliche Vorsprachen und
die Möglichkeiten zur kontaktlosen Übersendung von Unterlagen beibehalten um
das Beratungsangebot für die Hilfeempfänger/innen zu verbessern.