Betreff
Städtischer Zuschuss zum Fonds "Kein Kind ohne Mahlzeit"
Vorlage
394/07
Aktenzeichen
II-1-40-ree
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst folgenden Beschluss:

 

Die Stadt Rheine nimmt an dem NRW-Programm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ teil.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Bereitstellung des städtischen Eigenanteils (2007 = 9.375 €; 2008 ff. je 37.500 €) Die Verwaltung wird beauftragt, rechtzeitig zum Stichtag 30.09.07 Mittel aus dem Landesfonds zu beantragen.


Begründung:

 

Entsprechend einer Mitteilung der Landesregierung gibt es landesweit zurzeit eine größere Zahl von Kindern und Jugendlichen, die eine Ganztagsschule besuchen, aber nicht am Mittagessen teilnehmen können, weil ihre Eltern die dafür erforderlichen Finanzmittel nicht aufbringen können. Manche Eltern verzichten auch darauf, ihre Kinder in einer Ganztagsschule anzumelden, weil sie die Kosten für das Mittagessen scheuen, und vergeben damit eine große Chance zur Bildungsförderung ihre Kinder.

 

Viele Kommunen haben bereits aus eigener Initiative Modelle entwickelt, um bedürftigen Kindern und Jugendlichen (Erläuterung unter Punkt 2 der Förderrichtlinien) eine Mahlzeit in der Ganztagsschule zu ermöglichen. Darüber hinaus gibt es im Land viele freie Träger und Einrichtungen, die die Kinder und Jugendlichen in den Schulen auch bei der Wahrnehmung von Verpflegungsangeboten unterstützen. Die Landesregierung begrüßt diese Initiativen und Modelle und wird sie auch in Zukunft unterstützen. Sie weiß aber auch um die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen.

 

Die Landesregierung richtet daher mit dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Instrument zur Bekämpfung von Kinderarmut und zur Unterstützung der Kommunen und der bedürftigen Kinder und Jugendlichen ein.

 

Der Landesfonds umfasst pro Schuljahr ein Volumen von 10 Mio. EUR. Er ist ein Anreiz zur Entfaltung und Bündelung von örtlichen Initiativen und Modellen. Willkommen ist auch eine Verstärkung durch Sponsoren oder Spenden. 

 

Kinder und Jugendliche, die sich in finanziellen Notlagen befinden, bedürfen in der Regel auch einer intensiven Bildungsförderung, wie sie Ganztagsschulen bieten. Der Landesfonds kann und soll auch finanzschwache Eltern motivieren, ihre Kinder in einer Ganztagsschule anzumelden. Daneben ist es auch Ziel des Landesfonds, Kinder und Jugendliche an eine gesunde Ernährung heranzuführen und ein angemessenes Sozialverhalten beim Essen zu fördern. Die Verknüpfung mit Bewegungsangeboten ist  ebenfalls zu empfehlen.

 

Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass mittelfristig andere, möglichst bundeseinheitlich anzuwendende Instrumente entwickelt werden, die die finanzielle Notlage von Familien lindern oder nach Möglichkeit beseitigen. Sie wird im ersten Quartal des Jahres 2009 die Umsetzung des Landesfonds auswerten und – auch unter Berücksichtigung von Entwicklungen auf Bundesebene – über die Weiterführung und die weitere Ausgestaltung neu entscheiden. 

 

Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote einer offenen oder gebundenen Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I.

 

Die Landesförderung geht von Kosten für ein Mittagessen von 2,50 Euro aus. Ausgehend von 200 Tagen werden daher Ausgaben in Höhe von 500 Euro pro Kind und Jahr angenommen. Hiervon beabsichtigt das Land, einen Betrag von 200 Euro pro Kind (ein Euro pro Essen) zu übernehmen. Zu beachten ist allerdings, dass der Landesfonds auf 10 Mio. Euro gedeckelt ist. Sollte dieses Volumen überschritten werden, würde sich die Landesförderung pro Kind reduzieren, es sei denn das Land wäre kurzfristig bereit, die Mittel aufzustocken.  

 

Die Förderrichtlinie sieht auch Eigenanteile sowohl der Kommunen als auch der Eltern vor. Der Anteil der Kommune beträgt jährlich 100 Euro pro Kind (50 Cent pro Essen). Die Eltern müssen zur Teilnahme an dem Landesfonds einen Eigenanteil von 200 Euro pro Jahr (ein Euro pro Mahlzeit) erbringen.

 

Anträge für Landesmittel müssen bis zum 30.09.07 gestellt werden.

 

Die Stadt Rheine geht derzeit überschlägig von 375 bedürftigen Kindern  aus.

 

Dieser Zahl liegt folgende Berechnung zugrunde:

 

40 % der dem Land zum Schuljahr 2007/08 für laufende Mittel gemeldeten Kinder in offenen Ganztagsgrundschulen

40 % von 562 = 225

 

50 % der Ganztagshauptschüler (im Schuljahr 2007/08 die Klassen 5 und 6 der Elisabeth-Hauptschule)

50 % von rd.   100 =   50

 

10 % der Schüler, welche die Sekundarstufe 1 der Euregio Gesamtschule besuchen

10 % von rd. 1.000 = 100                               

 

 

Die Landesförderung würde demnach jährlich

 

375 x 200 Euro = 75.000 Euro betragen.

 

Die Stadt Rheine müsste jährlich einen Eigenanteil von

 

375 x 100 Euro = 37.500 Euro erbringen.

 

Die Landesförderung ist zunächst für die Schuljahre 2007/08 und 2008/09 geplant.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, ob das Landesprogramm über das Schuljahr 2008/09 hinaus weitergeführt wird. Da es kaum zu vertreten ist, eine über den Zeitraum von zwei Jahren gewährte Förderung zur Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung wieder einzustellen, sollten unter der Bedingung der Landesförderung für den Finanzzeitraum 2008 – 2011 Eigenmittel in den Haushalt eingestellt werden.

 

Den Einzug des Eigenanteils von 1 Euro pro Mittagessen übernimmt analog zum bisherigen Einzugsverfahren je nach OGS-Schule der Jugend- und Familiendienst, der Mensaverein der Gesamtschule oder der TV Mesum (Johannesschule Mesum). Die Kosten für die Einzüge sind mit dem Essenspreis abgegolten. Der Stadt Rheine entstehen mit der Durchführung des Landesfonds keine weitergehenden Aufwendungen.


Förderrichtlinien zum Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit"

 

1       Zuwendungszweck

 

Ziel ist es, im Rahmen des Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit" Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus finanziell bedürftigen Familien bei der Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen des Primarbereichs und der Sekundarstufe I zu fördern.

 

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

 

2       Gegenstand der Förderung

 

Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote einer offenen oder gebundenen Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I gem. § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 SchulG NRW (BASS 1-1).

 

Die Förderung besteht aus finanziellen Leistungen für diese Kinder und Jugendlichen.

 

Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen nach § 6a BKGG (Kinderzuschlag) beziehen, oder deren Elternbeiträge beim Besuch einer offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt übernommen werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und Jugendliche in die Förderung einbezogen werden, die sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinden.

 

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus diesen Förderrichtlinien besteht nicht.

 

 

3       Zuwendungsempfänger

 

Zuwendungsempfänger sind die Städte, Kreise und Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Träger genehmigter Ersatzschulen.

 

 

4       Zuwendungsvoraussetzungen

 

Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

 

a)    Beschluss des Schulträgers zur Teilnahme am Programm Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit"

 

b)    Bedürftigkeit der geförderten Kinder und Jugendlichen auf der Grundlage beweiskräftiger Unterlagen der Eltern gem. Nummer 2 Satz 3 dieser Förderrichtlinien

 

c)     Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Offenlegung der Bedürftigkeit

 

d)    regelmäßige Durchführung an den Tagen mit Ganztagsschulbetrieb, in der Regel an wöchentlich vier bis fünf Tagen

 

 

5       Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

 

5.1    Zuwendungsart

Projektförderung

 

5.2    Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

 

5.3    Form der Zuwendung

Zuweisung/Zuschuss

 

5.4    Bemessungsgrundlage

 

Bemessungsgrundlage für die Förderung der Mittagsverpflegung sind die angenommenen Ausgaben in Höhe von bis zu 500 EUR pro bedürftigem Kind pro Jahr (für ein Jahr pauschal jeweils 2,50 EUR bei in der Regel 200 Tagen). Hiervon übernimmt das Land einen Betrag von bis zu 200 EUR pro bedürftigem Kind pro Jahr (für ein Jahr pauschal jeweils 1 EUR bei in der Regel 200 Tagen).

 

5.5    Eigenanteile

 

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erbringt im Durchschnitt für die Mahlzeiten einen Eigenanteil in Höhe von 100 EUR pro bedürftigem Kind pro Jahr. Der Eigenanteil kann auch durch Beiträge Dritter (z. B. Spenden, Sponsoring) erbracht werden, soweit dies durch die VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen ist. Damit sich auch Kommunen mit genehmigtem bzw. nicht genehmigtem Haushaltssicherungskonzept (HSK) am Projekt beteiligen können, wird auf die Möglichkeit vollständiger Anrechnungen von Beiträgen Dritter auf den Eigenanteil im Rahmen der Nr. 13.1 VV/VVG zu § 44 LHO hingewiesen (z. B. besondere Finanznot der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers bei gleichzeitig überragendem Landesinteresse an der Zweckerfüllung).

 

Zu erheben ist darüber hinaus für die Teilnahme an den Mittagsmahlzeiten ein Elternbeitrag in Höhe von 200 EUR im Durchschnitt pro bedürftigem Kind pro Jahr. Die Erhebung der Elternbeiträge ist Aufgabe der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers; sie kann auf Dritte delegiert werden.

 

 

6       Verfahren

 

6.1    Antragsverfahren

 

Die Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 zum 30.09. eines Jahres zu stellen.

 

6.2    Bewilligungsverfahren

 

6.2.1

 

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

 

6.2.2

 

Die Fördermittel werden den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern für alle in ihrer Trägerschaft befindlichen Schulen als Gesamtbetrag bewilligt.

Die Zuschüsse des Landes dürfen den Erziehungsberechtigten der berechtigten Kinder und Jugendlichen nicht ausgezahlt werden. Sie sind direkt an die mit der Organisation der Verpflegung beauftragten Träger oder Unternehmen auszuzahlen. Sollten die Landesmittel zur Förderung aller bedürftigen Kinder und Jugendliche nicht ausreichen, entscheiden die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger über die Aufteilung der Finanzmittel.

 

6.2.3

 

Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

 

6.3    Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

 

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ohne besondere Anforderung zum 01.11. in Höhe von 83 EUR sowie zum 1.3. in Höhe von 117 EUR.

 

6.4    Verwendungsnachweisverfahren

 

Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die Landeszuwendung für tatsächliche Ausgaben im Rahmen der Umsetzung des Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" eingesetzt worden ist. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31.10. des Folgeschuljahres vorzulegen und nach dem Muster der Anlage 3 zu führen (vereinfachter Verwendungsnachweis). Die Vorlage des vereinfachten Verwendungsnachweises in der Form der Anlage 3 ist zugelassen (VV Nr. 10 zu § 44 LHO).

 

6.5    Zu beachtende Vorschriften

 

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Stichtag für den Beginn der Maßnahmen und die Berechnung der Förderhöhe ist die Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ab dem ersten Tag nach den Herbstferien. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn mit dem ersten Tag nach den Sommerferien ist grundsätzlich zugelassen und förderunschädlich.

 

 

7       Ersatzschulträger

 

Die Träger genehmigter Ersatzschulen können nach diesen Förderrichtlinien verfahren.

 

 

8       Inkrafttreten und Schlussbestimmung

 

Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.08.2007 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.07.2009. Die Veröffentlichung in den amtlichen Schulblättern der Bezirksregierungen ist nicht zugelassen.