Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
400/07
Aktenzeichen
FB 5.8-hf
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Folgende Straßen sowie die Fußwege werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW - GV NW S. 1028, Ber. in GV NW 2003 S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

  1. Neue Stiege von Dechant-Römer-Straße bis zur westlichen Parkplatzzufahrt des Waldfriedhofes (Übergang in den Fuß- und Radweg)

  2. Schlüterstraße

  3. Fußwege zur Schlüterstraße

  4. Münterstraße von Nienbergstraße bis Sutrumer Straße

 

Die vg. Straßen und die Fußwege erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind Bestandteile dieser Widmungsverfügung. Die als Fußwege dargestellten Flächen werden nur für den öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet.

 


Begründung:

 

Für den Ausbau der Straßen sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die öffentlich-rechtliche Widmung der Erschließungsanlagen. Da diese noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist die Widmung nunmehr zu beschließen.

 


Anlagen:

 

3 Übersichtspläne