Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, den anliegenden Satzungsentwurf zu beschließen.
Begründung:
Für die Gründung einer AöR ist zwingend eine entsprechende Satzung erforderlich. Die Satzung bestimmt u. a. den Namen, den Gegenstand der Anstalt, die Organe, deren Zuständigkeiten etc.
In den letzten Wochen hat ein verwaltungsinterner Arbeitskreis in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltsgesellschaft PricewaterhauseCooper Legal AG einen Satzungsentwurf erarbeitet, der in der Anlage dem HFA und Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. An dem Arbeitskreis haben alle betroffenen Fachbereiche und Abteilungen teilgenommen. Auch wurde der Entwurf mit den Stadtwerken Rheine kommuniziert. Der Entwurf steht daher auf einer breiten Basis.
Es wird um Zustimmung gebeten.
Entwurf
Stand: 2. Oktober 2007
Satzung
der Stadt Rheine über die Anstalt des
öffentlichen Rechts
"Technische Betriebe Rheine" vom 1.
Januar 2008
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 114 a Abs.
2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 ff.), zuletzt
geändert durch Gesetz vom xxx, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am
6. November 2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz, Stammkapital
(1) Die "Technische Betriebe
Rheine" sind eine selbstständige Einrichtung der Stadt Rheine in der
Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NW). Die
Einrichtung wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen
dieser Satzung geführt. Die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) wird durch
Umwandlung des Fachbereichs 6 „Technische Betriebe“ und Teilen des Fachbereichs
5 „Planen und Bauen“ nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung sowie
des Beschlusses des Rates der Stadt Rheine vom 6. November 2007 im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge gegründet. Grundlage der Umwandlung ist die
Eröffnungsbilanz, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Anstalt führt den Namen „Technische
Betriebe Rheine“ mit dem Zusatz AöR. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts-
und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „TBR“.
(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt
Rheine.
(4) Das Stammkapital beträgt 20.000.000,00 €
(in Worten: zwanzig Millionen Euro).
(5) Die Technische Betriebe Rheine führen
ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen der Stadt Rheine und der Umschriftung
„Technische Betriebe Rheine AöR".
§ 2 Gegenstand der Anstalt
(1) Die Anstalt übernimmt folgende Pflichtaufgaben der Stadt Rheine zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW):
1. die Abwasserbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften,
2. die Abfallentsorgung, soweit sie bisher der Stadt Rheine obliegt, nach den ge-
setzlichen Vorschriften,
3. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Stadt Rheine überträgt der Anstalt insoweit die ihr diesbezüglich gemäß dem § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz i. V .m. §§ 18 a Abs. 2 WHG, 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz, 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und 1 Straßenreinigungsgesetz NW obliegenden Pflichten.
(2) Der Anstalt wird zudem die Durchführung folgender Aufgaben übertragen:
1. die Reinigung der Straßenentwässerungseinrichtungen sowie Entsorgung und
Transport des Sinkkastenguts,
2. die Planung, der Bau und die Unterhaltung städtischer Verkehrsinfrastruktureinrichtungen (wie z. B. Straßen, Wege, Plätze, Brücken) einschließlich des dazugehörenden Straßenbegleitgrüns sowie aller Einrichtungsgegenstände wie Straßenleuchten, Lichtsignaleinrichtungen etc.,
3. die Planung, der Bau und die Unterhaltung von Gewässern und städtischen
Hochwasserschutzeinrichtungen,
4. die Planung, der Bau und die Unterhaltung von öffentlichen Grün- und Park-
anlagen,
5. die Planung, der Bau und die Unterhaltung städtischer Schul-, Spiel- und
Sportplätze einschließlich der Geräte,
6. der Betrieb der Boden- und Bauschuttdeponie einschl. Recycling,
7. der Betrieb der Friedhöfe, soweit in städtischer Zuständigkeit,
8. der Betrieb der Werkstätten und des Fuhrparks,
9. der Betrieb der öffentlichen Toilettenanlagen.
(3) Daneben erfüllt die Anstalt folgende von
der Stadt Rheine übertragene Aufgaben:
- Erarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzepts
für die Stadt Rheine zur Be- schlussfassung
durch den Rat der Stadt Rheine,
- Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte und -aufgaben
der Stadt Rheine in Was- ser- und
Abwasserzweckverbänden.
Ferner ist der Anstalt erlaubt, Neben- und
Hilfsbetriebe einzurichten, die die Aufgaben der Anstalt fördern und
wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Weitere Aufgaben können der Anstalt zur
Wahrnehmung übertragen werden.
(4) Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen
Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert
wird. Sie kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen
und sich an diesen beteiligen.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
kann die Anstalt Mitgliedschaften in Zweckverbänden und Vereinen begründen.
(6) Die Anstalt kann die in Abs. 1 und Abs.
2 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen
(insbesondere der Amtshilfe) auch für andere Gemeinden wahrnehmen.
(7) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der
Stadt Rheine
1. Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1
übertragene Aufgabengebiet zu erlassen,
2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NW durch Satzung einen Anschluss-
und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis
anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine überträgt insoweit das ihr
gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land
Nordrhein-Westfalen zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang
mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben.
(8) Die Anstalt hat Dienstherrenfähigkeit.
Sie kann insbesondere Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern
und entlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Beschäftigte.
(9) Tätigkeiten der Stadt Rheine für die TBR
und umgekehrt werden gesondert vertraglich geregelt.
§ 3 Organe
(1) Organe der Anstalt sind
- der Vorstand und
- der Verwaltungsrat.
(2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt
sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht
besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort.
Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Rheine.
(3) Die Befangenheitsvorschrift des § 31 GO
NW gilt entsprechend.
§ 4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei
Mitgliedern. Es ist ein(e) Vorstandsvorsitzende(r) vom Verwaltungsrat zu
benennen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Verwaltungsrates bedarf; diese regelt u. a. die Aufgabenverteilung und die
Rechte der Vorstandsmitglieder untereinander.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
gemeinschaftlich. Kommt ein gemeinsamer Beschluss nicht zustande, entscheidet
die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf
die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt; die erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich,
soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er
ist von dem Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit.
(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt
gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über
alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung den
Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat
vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes
schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten,
wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder
Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten,
die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Rheine haben können, ist der
Verwaltungsrat und die Bürgermeisterin hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(7) Der Vorstand ist auch zuständig für
sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen (z. B. Ernennung, Einstellung,
Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung) bis
einschließlich zur Besoldungsgruppe A 13 h. D. sowie für sämtliche arbeitsvertragliche
Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten bis einschließlich zur Entgeltgruppe
13 TVöD, einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat
genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan.
Dem Vorstand steht bei personalrechtlichen
und beamtenrechtlichen Entscheidungen, für die der Verwaltungsrat zuständig
ist, ein Vorschlagsrecht zu.
§ 5 Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem
Vorsitzenden und XY weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder
werden Vertreter(innen) bestellt.
(2) Vorsitzende(r) des Verwaltungsrats ist die/der
jeweilige Beigeordnete der Stadt Rheine, zu deren/dessen Geschäftsbereich die
der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Vertreter(in) der/des Vorsitzenden
ist sein(e) Stellvertreter(in) im Amt als Beigeordnete(r) der Stadt Rheine.
(3) Die weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrats und ihre Vertreter(innen) werden vom Rat für die Dauer von 5
Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 5 GO sinngemäß. Die
Verwaltungsratsmitglieder und ihre Vertreter(innen) müssen Mitglieder des Rates
der Stadt Rheine oder Sachkundige Bürger sein.
(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder
dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats
üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(5) Der Verwaltungsrat hat gegenüber der
Bürgermeisterin und dem Rat der Stadt Rheine auf Verlangen Auskunft über alle
wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates
erhalten bei Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld. Die Höhe des
Sitzungsgeldes wird durch den Rat der Stadt Rheine festgesetzt.
(7) Der Kämmerer der Stadt Rheine und der
Vorsitzende des Personalrates der AöR „Technische Betriebe Rheine“ nehmen an
den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die
Geschäftsführung des Vorstandes.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom
Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1. den Erlass von Satzungen im
Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs.
7),
2. die Beteiligung der Anstalt an anderen
Unternehmen (§ 2 Abs. 4 und Abs. 5),
3. die Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplans,
4. die Festsetzung allgemein
geltender Tarife und Entgelte in einer Tarif- und Entgeltordnung für die
Leistungsnehmer(innen) der Anstalt,
5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
6. die Ergebnisverwendung,
7. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des
Vorstandes,
8. die Bestellungen und
Abberufungen des Vorstands incl. der/des Vorstandsvor-sitzenden sowie Regelungen
des Dienstverhältnisses des Vorstandes,
9. die Feststellung des Jahresabschlusses,
10. die Entlastung des Vorstandes,
11. die arbeitsrechtlichen
Entscheidungen bei Beschäftigten oberhalb der Entgeltgruppe 13 TVöD,
12. die beamtenrechtlichen
Entscheidungen oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 h. D.,
13. die Aufnahme von Krediten außerhalb des
genehmigten Wirtschaftsplanes,
14. den Abschluss von Verträgen
gleich welcher Art, wenn sie nicht im jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan
genehmigt sind und der Wert von 50.000,00 € im Einzelfall überschritten wird,
15. die Stundung und die
Niederschlagung von Zahlungsverbindlichkeiten von Dritten, wenn sie im
Einzelfall 10.000,00 € übersteigen,
16. den Erlass von Forderungen, wenn sie im
Einzelfall 10.000,00 € übersteigen,
17. die Einleitung und die
Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Wert im Einzelfall 50.000,00 €
übersteigt,
18. die Entsendung von Vertretern in
Beteiligungsunternehmen.
(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt die/der
Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie/er
vertritt die Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder dieser
handlungsunfähig ist.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des
Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf
schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die
Einladung muss die Tagesordnung sowie die Tagungszeit und -ort angeben. Sie
muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der
Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt
werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich
mindestens 2-mal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies
1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes
beantragen.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden
von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind
nichtöffentlich.
Die Öffentlichkeit ist zuzulassen bei
Beratungen und/oder Beschlussfassungen über alle Satzungsangelegenheiten. Die/der
Vorsitzende des Verwaltungsrates wird ermächtigt, zu weiteren
Tagungsordnungspunkten die Öffentlichkeit zuzulassen.
Der Vorstand ist zur Teilnahme an den
Sitzungen des Verwaltungsrates verpflichtet, soweit seine Teilnahme nicht durch
einen anders lautenden Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen wird.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig,
wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter(innen) anwesend ist. Er
gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt
ist.
Über andere als in der Einladung angegebene
Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn
1. die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung
beraten wird und
2. die Angelegenheit dringlich ist
und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder sämtliche
Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter[innen]) anwesend sind
und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal
zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung
muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter
Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung
zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind und die
Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung beraten wird.
(7) Sofern kein Verwaltungsratmitglied
unverzüglich widerspricht, können nach Ermessen der/des Vorsitzenden Beschlüsse
in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen
in schriftlicher Form oder per Fax bzw. E-Mail gefasst werden. In diesem Fall
ist eine von der/dem Vorsitzenden zu bestimmende Frist für den Eingang der
Stimmen festzulegen. Innerhalb dieser Frist nicht eingegangene Stimmen werden
bei der Beschlussfassung nicht mitgezählt.
(8) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NW gilt entsprechend.
(9) Über die vom Verwaltungsrat gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/dem
Vorsitzenden und von einer/einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden
Protokollführer(in) unterzeichnet. Die Niederschrift wird dem Verwaltungsrat in
der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
(10) Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates
das geltende Recht, so hat die/ der Vorsitzende des Verwaltungsrates den
Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist
schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Verwaltungsrat mitzuteilen.
Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat die/der Vorsitzende
des Verwaltungsrates unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
§ 8 Rat der Stadt Rheine
(1) Die Entscheidungen des Verwaltungsrates
bzgl. des Erlasses von Satzungen und der Beteiligung an anderen Unternehmen
unterliegen dem Weisungsrecht des Rates der Stadt Rheine, § 114 a (7) GO NW.
(2) Entscheidungen der Organe der Anstalt
von grundsätzlicher Bedeutung unterliegen ebenfalls der Zustimmung durch den
Rat.
§ 9 Verpflichtungserklärung
(1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen
der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Technische Betriebe
Rheine AöR“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne
Beifügung eines Vertretungszusatzes.
(3) Weitere Vertretungsberechtigte unterzeichnen
mit dem Zusatz „In Vertretung“. Die Mitarbeiter(innen) unterzeichnen mit dem
Zusatz „Im Auftrag“.
§ 10 Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen
(1) Die Anstalt ist sparsam und
wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen
gelten die Vorschriften des § 75 GO NW entsprechend.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und
den Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres
aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung unverzüglich dem
Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der
Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der
Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind
der Stadt Rheine zuzuleiten. Im Übrigen ist § 27 KUV zu beachten.
(3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts gilt § 114 a (10) GO NW entsprechend. Der örtlichen
Rechnungsprüfung der Stadt Rheine werden die Rechte nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz
(HGrG) eingeräumt. Darüber hinaus unterliegen die Vergaben und die
Gebührenkalkulationen nach dem Kommunalabgabengesetz der örtlichen Rechnungsprüfung
der Stadt.
(4) Die Vorschriften zur öffentlichen
Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts
Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der
Stadt Rheine in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das
Kalenderjahr.
§ 12 Überleitungsvorschrift
(1) Dienstherrin der bei den Fachbereichen 6
„Technische Betriebe“ und Teilen des Fachbereiches 5 „Planen und Bauen“ der
Stadt Rheine beschäftigten Beamten/Beamtinnen wird die Anstalt. Der
Dienstherrenwechsel wird durch Übernahmeverfügung gem. den Regelungen des
Beamtenrechtsrahmengesetzes erfolgen.
(2) In die Rechte und Pflichten der Stadt
Rheine gegenüber den Beschäftigten, die in die Anstalt übergeleitet werden,
tritt die Anstalt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein. Einzelheiten regelt der
Personalüberleitungsvertrag vom ……Oktober 2007.
(3) Der Frauenförderplan der Stadt Rheine
findet sinngemäß Anwendung.
(4) Die Anstalt tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle übrigen bestehenden Rechte und Pflichten der Stadt Rheine ein, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. Hierzu gehört insbesondere das notwendige Anlage- und übrige Betriebsvermögen. Die Anstalt tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch in alle anderen Rechte und Pflichte der Stadt Rheine ein, die bislang von den Technischen Betrieben in der Vergangenheit wahrgenommen worden sind, wie z. B. die Weihnachtsbeleuchtung, die Emsbühne, etc.
(5) Die zurzeit geltenden Satzungen der
Stadt Rheine, die für die der AöR übertragenen Aufgabenbereiche erlassen
wurden, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Rheine die Anstalt
tritt, solange fort, bis die Anstalt eigene Satzungsregelungen in diesen
Angelegenheiten trifft.
§ 13 Auflösung der AöR
Bei Auflösung der „Technische Betriebe
Rheine AöR“ fällt das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stadt
Rheine zurück.
§ 14 Inkrafttreten
Die Anstalt entsteht am 1. Januar 2008.
Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Unternehmenssatzung für die
„Technische Betriebe Rheine“ AöR wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wurde die Errichtung
einer Anstalt des öffentlichen Rechts dem Landrat als untere staatliche
Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom xx.xxxxx 2007 angezeigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber der Stadt Rheine vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und
Formvorschriften kann bei der Bürgermeisterin der Stadt Rheine, Klosterstrasse
14, 48431 Rheine, geltend gemacht werden.
Rheine, den xx.xxxxx 2007
Dr. Angelika Kordfelder
Bürgermeisterin
Aushang am: __________________
abgenommen am:
__________________ Handzeichen