Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, den anliegenden Satzungsentwurf zu beschließen.
Begründung:
Für die Gründung einer AöR ist zwingend eine entsprechende Satzung erforderlich. Die Satzung bestimmt u. a. den Namen, den Gegenstand der Anstalt, die Organe, deren Zuständigkeiten etc.
Ein verwaltungsinterner Arbeitskreis hat in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltsgesellschaft PricewaterhauseCooper Legal AG einen Satzungsentwurf erarbeitet, der dem HFA und Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. An dem Arbeitskreis haben alle betroffenen Fachbereiche und Abteilungen teilgenommen. Auch wurde der Entwurf mit den Stadtwerken Rheine kommuniziert. Der Entwurf steht daher auf einer breiten Basis.
Es wird um Zustimmung gebeten.
Die Ergänzungsvorlage
begründet sich dadurch, da sich der Satzungsentwurf in einigen Punkten geändert
hat.
Entwurf
Stand: 16.10.2007
Satzung der Stadt Rheine
über die Anstalt des öffentlichen Rechts
"Technische Betriebe
Rheine" vom 01.01.2008
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 114 a Abs. 2 Satz
1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert
durch Gesetz vom xxx hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am
06.11.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz, Stammkapital
(1) Die "Technische Betriebe Rheine" sind
eine selbstständige Einrichtung der Stadt Rheine in der Rechtsform einer
Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW). Die Einrichtung wird auf der
Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung
geführt. Die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) wird durch Umwandlung des
Fachbereichs 6 „Technische Betriebe“ und Teilen des Fachbereichs 5 „Planen und
Bauen“ nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung sowie des
Beschlusses des Rates der Stadt Rheine vom 06.11.2007 im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge gegründet. Grundlage der Umwandlung ist die Eröffnungsbilanz,
die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Anstalt führt den Namen „Technische
Betriebe Rheine“ mit dem Zusatz AöR. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts-
und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „TBR“.
(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt Rheine.
(4) Das Stammkapital beträgt 20.000.000,00 €[1]
(in Worten: zwanzig Millionen Euro).
(5) Die Technische Betriebe Rheine führen ein
Dienstsiegel mit dem Stadtwappen der Stadt Rheine und der Umschriftung
„Technische Betriebe Rheine AöR".
§ 2 Gegenstand der Anstalt
(1) Die Anstalt übernimmt folgende Pflichtaufgaben der Stadt Rheine zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW):
1. die Abwasserbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften,
2. die Abfallentsorgung, soweit sie bisher der Stadt Rheine obliegt, nach den ge-
setzlichen Vorschriften,
3. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den gesetzlichen Vorschriften
Die Stadt Rheine überträgt der Anstalt insoweit die ihr diesbezüglich gemäß dem § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz i.V.m. §§ 18 a Abs. 2 WHG, 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz, 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und 1 Straßenreinigungsgesetz NW obliegenden Pflichten.
(2) Der Anstalt wird zudem die Durchführung folgender Aufgaben übertragen:
1. die Reinigung der Straßenentwässerungseinrichtungen sowie Entsorgung und
Transport des Sinkkastenguts,
2. die Planung[2], der Bau und die Unterhaltung
städtischer Verkehrsinfrastruktureinrichtungen (wie z.B. Straßen, Wege, Plät-
ze, Brücken) einschließlich des dazugehörenden Straßenbegleitgrüns sowie
aller Einrichtungsgegenstände wie Straßenleuchten, Lichtsignaleinrichtungen
etc.,
3. die Planung, der Bau und die Unterhaltung von Gewässern und städtischen
Hochwasserschutzeinrichtungen,
4. die Planung, der Bau und die Unterhaltung von öffentlichen Grün- und Park-
anlagen,
5. die Planung, der Bau und die Unterhaltung städtischer Schul-, Spiel- und
Sportplätze einschließlich der Geräte,
6. der Betrieb der Boden- und Bauschuttdeponie einschl. Recycling,
7. der Betrieb der Friedhöfe, soweit in städtischer Zuständigkeit,
8. der Betrieb der Werkstätten und des Fuhrparks,
9. der Betrieb der öffentlichen Toilettenanlagen.
(3) Daneben erfüllt die Anstalt folgende von der
Stadt Rheine übertragene Aufgaben:
- Erarbeitung des
Abwasserbeseitigungskonzepts für die Stadt Rheine zur Beschlussfassung durch
den Rat der Stadt Rheine,
- Wahrnehmung der
Mitgliedschaftsrechte und –aufgaben der Stadt Rheine in Wasser- und Abwasserzweckverbänden.
Ferner ist der Anstalt erlaubt, Neben- und
Hilfsbetriebe einzurichten, die die Aufgaben der Anstalt fördern und
wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Weitere Aufgaben können der Anstalt zur
Wahrnehmung übertragen werden.
(4) Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen
Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert
wird. Sie kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen,
sich an diesen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen[3].
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann
die Anstalt Mitgliedschaften in Zweckverbänden und Vereinen begründen.
(6) Die Anstalt kann die in Abs. 1 und Abs. 2
bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen
(insbesondere der Amtshilfe) auch für andere Gemeinden wahrnehmen.
(7) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt
Rheine
1. Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene
Aufgabengebiet zu erlassen,
2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch
Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für
den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine
überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 Kommunalabgabengesetz
(KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und
Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben.
(8) Die Anstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Sie kann
insbesondere Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und
entlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Beschäftigte.
(9) Tätigkeiten der Stadt Rheine für die TBR und
umgekehrt werden gesondert vertraglich geregelt.
§ 3 Organe
(1) Organe der Anstalt sind
- der Vorstand und
- der Verwaltungsrat.
(2) Die
Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen
Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens
verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden
aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Rheine.
(3) Die Befangenheitsvorschrift des § 31 GO NRW gilt
entsprechend.
§ 4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Es
ist ein/e Vorstandsvorsitzende/r vom Verwaltungsrat zu benennen. Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates
bedarf; diese regelt u.a. die Aufgabenverteilung und die Rechte der Vorstandsmitglieder
untereinander.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
gemeinschaftlich. Kommt ein gemeinsamer Beschluss nicht zustande, entscheidet
die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die
Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; die erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich,
soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er
ist von dem Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit.
(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich
und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle
wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung den
Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat
vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes
schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu
unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende
Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus
Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Rheine haben
können, ist der Verwaltungsrat und die Bürgermeisterin hierüber unverzüglich zu
unterrichten.
(7) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche
beamtenrechtliche Entscheidungen (z. B. Ernennung, Einstellung, Beförderung,
Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung) bis
einschließlich zur Besoldungsgruppe A 13 h.D. sowie für sämtliche arbeitsvertragliche
Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten bis einschließlich zur Entgeltgruppe
13 TVöD, einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat
genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan.
Dem Vorstand steht bei personalrechtlichen und
beamtenrechtlichen Entscheidungen, für die der Verwaltungsrat zuständig ist,
ein Vorschlagsrecht zu.
§ 5 Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem
Vorsitzenden und XY[4]
weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder
werden Vertreter/innen bestellt.
(2) Vorsitzende/r des Verwaltungsrats ist die/der
jeweilige Beigeordnete der Stadt Rheine, zu deren/dessen Geschäftsbereich die
der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Vertreter/in der/des Vorsitzenden
ist sein/e Stellvertreter/in im Amt als Beigeordnete/r der Stadt Rheine.
(3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und
ihre Vertreter/innen werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für
die Wahl gilt § 50 Abs. 5 GO NRW sinngemäß. Die Verwaltungsratsmitglieder und
ihre Vertreter/innen müssen Mitglieder des Rates der Stadt Rheine oder Sachkundige
Bürger[5]
sein.
(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder
dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats
üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(5) Der Verwaltungsrat hat gegenüber der
Bürgermeisterin und dem Rat der Stadt Rheine auf Verlangen Auskunft über alle
wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten
bei Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes
wird durch den Rat der Stadt Rheine festgesetzt.
(7) Der Kämmerer der Stadt Rheine und der
Vorsitzende des Personalrates der AöR „Technische Betriebe Rheine“ nehmen an
den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die
Geschäftsführung des Vorstandes.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand
über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1. den Erlass von Satzungen
im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2
Abs. 7),
2. die Beteiligung oder
Erhöhung der Beteiligung der Anstalt an
anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung (§ 2 Abs. 4 und
Abs. 5),[6]
3. die Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplans,
4. die Festsetzung
allgemein geltender Tarife und Entgelte in einer Tarif- und Entgeltordnung für
die Leistungsnehmer/innen der Anstalt,
5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
6. die Ergebnisverwendung,
7. die Zustimmung zur Geschäftsordnung
des Vorstandes,
8. die Bestellungen und Abberufungen des Vorstands incl.
der/des Vorstandsvor-
sitzenden sowie Regelungen des
Dienstverhältnisses des Vorstandes,
9. die Feststellung des Jahresabschlusses,
10. die Entlastung des Vorstandes,
11. die arbeitsrechtlichen Entscheidungen
bei Beschäftigten oberhalb der Entgeltgruppe 13 TVöD,
12. die beamtenrechtlichen
Entscheidungen oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 h.D.,
13. die Aufnahme von
Krediten außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplanes,
14. den Abschluss von
Verträgen gleich welcher Art, wenn sie nicht im jährlich zu erstellenden
Wirtschaftsplan genehmigt sind und der Wert von 50.000,00 €[7]
im Einzelfall überschritten wird,
15. die Stundung und die
Niederschlagung von Zahlungsverbindlichkeiten von Dritten, wenn sie im
Einzelfall 10.000,00 €[8]
übersteigen,
16. den Erlass von Forderungen, wenn sie im
Einzelfall 10.000,00 €[9]
übersteigen,
17. die Einleitung und die
Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Wert im Einzelfall 50.000,00 €[10]
übersteigt,
18. die Entsendung von
Vertretern in Beteiligungsunternehmen
19. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111 GO NRW[11].
(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt die/der
Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie/er
vertritt die Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder dieser
handlungsunfähig ist.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche
Einladung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss
die Tagesordnung sowie die Tagungszeit und –ort angeben. Sie muss den
Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen.
In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens
2-mal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies 1/3 der
Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von
der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind
nichtöffentlich.
Die Öffentlichkeit ist zuzulassen bei Beratungen und/oder
Beschlussfassungen über alle Satzungsangelegenheiten. Die/der Vorsitzende des
Verwaltungsrates wird ermächtigt, zu weiteren Tagungsordnungspunkten die
Öffentlichkeit zuzulassen.
Der Vorstand ist zur Teilnahme an den Sitzungen des
Verwaltungsrates verpflichtet, soweit seine Teilnahme nicht durch einen anders
lautenden Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen wird.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn
sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter/innen anwesend ist. Er
gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt
ist.
Über andere als in der Einladung angegebene
Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn
1. die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung
beraten wird und
2. die Angelegenheit dringlich ist und der
Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder sämtliche Mitglieder
des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter/innen) anwesend sind und kein
Mitglied der Behandlung widerspricht.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf
diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf
die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle
Mitglieder hiermit einverstanden sind und die Angelegenheit in
nichtöffentlicher Sitzung beraten wird.
(7) Sofern kein Verwaltungsratmitglied unverzüglich
widerspricht, können nach Ermessen der/des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen
oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in
schriftlicher Form oder per Fax bzw. E-Mail gefasst werden. In diesem Fall ist
eine von der/dem Vorsitzenden zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen
festzulegen. Innerhalb dieser Frist nicht eingegangene Stimmen werden bei der
Beschlussfassung nicht mitgezählt.
(8) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind
zulässig. § 50 Abs. 5 GO NRW gilt entsprechend.
(9) Über die vom Verwaltungsrat gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/dem
Vorsitzenden und von einer/einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Protokollführer/in
unterzeichnet. Die Niederschrift wird dem Verwaltungsrat in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
(10) Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates
das geltende Recht, so hat die/ der Vorsitzende des Verwaltungsrates den
Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist
schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Verwaltungsrat mitzuteilen.
Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat die/der Vorsitzende
des Verwaltungsrates unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
§ 8 Rat der Stadt Rheine
Die Entscheidungen des Verwaltungsrates über
den Erlaß von Satzungen unterliegen dem Weisungsrecht des Rates, § 114 a (7)
Satz 4 GO NRW. Der Verwaltungsrat hat dies in öffentlicher Sitzung zu beraten
und zu beschließen.
Entscheidungen des Verwaltungsrates über die
Beteiligung oder Erhöhung der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmungen
oder Einrichtungen sowie deren Gründung sowie Rechtsgeschäfte der Anstalt im
Sinne des § 111 GO NRW bedürfen der vorherigen Entscheidung des Rates, § 114 a
(7) Satz 5 GO NRW. Entscheidung des Verwaltungsrates über die Bestellung und
Abberufung des Vorstandes incl. der/des Vorstandsvorsitzenden bedürfen
ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Rates.[12]
§ 9 Verpflichtungserklärung
(1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der
Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Technische Betriebe
Rheine AöR“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines
Vertretungszusatzes.
(3) Weitere Vertretungsberechtigte unterzeichnen
mit dem Zusatz „In Vertre-tung“. Die Mitarbeiter/innen unterzeichnen mit dem Zusatz
„Im Auftrag“.
§ 10 Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen
(1) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich
unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des § 75 GO NRW entsprechend.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den
Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres
aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung unverzüglich dem
Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der
Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der
Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind
der Stadt Rheine zuzuleiten. Im Übrigen ist § 27 KUV zu beachten.
(3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts gilt § 114 a (10) GO NRW entsprechend. Der örtlichen
Rechnungsprüfung der Stadt Rheine werden die Rechte nach § 54
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) eingeräumt. Darüber hinaus unterliegen die
Vergaben und die Gebührenkalkulationen nach dem Kommunalabgabengesetz der
örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt.
(4) Die Vorschriften zur öffentlichen
Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts
Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der
Stadt Rheine in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
§ 12 Überleitungsvorschrift
(1) Dienstherrin der bei den Fachbereichen 6
„Technische Betriebe“ und Teilen des Fachbereiches 5 „Planen und Bauen“ der
Stadt Rheine beschäftigten Beamten / Beamtinnen wird die Anstalt. Der
Dienstherrenwechsel wird durch Übernahmeverfügung gem. den Regelungen des
Beamtenrechtsrahmengesetzes erfolgen.
(2) In die Rechte und Pflichten der Stadt Rheine
gegenüber den Beschäftigten, die in die Anstalt übergeleitet werden, tritt die
Anstalt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein. Einzelheiten regelt der
Personalüberleitungsvertrag vom ……10.2007.[13]
(3) Der Frauenförderplan der Stadt Rheine findet
sinngemäß Anwendung.
(4) Die Anstalt tritt im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge in alle übrigen bestehenden Rechte und Pflichten der
Stadt Rheine ein, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen.
Hierzu gehört insbesondere das notwendige Anlage- und übrige Betriebsvermögen. Die Anstalt tritt im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auch in alle anderen Rechte und Pflichte der Stadt
Rheine ein, die bislang von den Technischen Betrieben in der Vergangenheit
wahrgenommen worden sind, wie z.B. die Weihnachtsbeleuchtung, die Emsbühne,
etc..
(5) Die zurzeit geltenden Satzungen der Stadt
Rheine, die für die der AöR übertragenen Aufgabenbereiche erlassen wurden,
gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Rheine die Anstalt tritt,
solange fort, bis die Anstalt eigene Satzungsregelungen in diesen Angelegenheiten
trifft.
§ 13 Auflösung der AöR
Bei Auflösung der „Technische Betriebe Rheine AöR“
fällt das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stadt Rheine zurück.
§ 14 Inkrafttreten
Die Anstalt entsteht am 01.01.2008. Gleichzeitig
tritt diese Satzung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Unternehmenssatzung für die
„Technische Betriebe Rheine“ AöR wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde die Errichtung einer Anstalt
des öffentlichen Rechts dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
mit Schreiben vom xx.xx.2007 angezeigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
der Stadt Rheine vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und
Formvorschriften kann bei der Bürgermeisterin der Stadt Rheine, Klosterstrasse
14, 48431 Rheine geltend gemacht werden.
Rheine, den xx.xx.2007
Dr. Kordfelder
Bürgermeisterin
Aushang am: __________________
abgenommen am:
__________________ Handzeichen
[1] noch zu konkretisieren
[2] Gemeint mit Planung jeweils „Planungsdienstleistung / Ausführungsplanung“ , mit der Kommunalaufsicht ist die Formulierung noch abzustimmen, die Entscheidung des „ob“ bleibt bei der Stadt
[3] Änderung wegen GO § 114a Neufassung
[4] Politische Entscheidung erforderlich, gewünscht entweder 15 (14 + Vorsitzender) oder 16 (15 + Vorsitzender) Mitglieder
[5] Politisch gewollt, sachkundige Bürger, d.h. ohne Bestellung nach der GO, jedoch sachkundig im Sinne von „mit der Materie vertraut“
[6] Änderung wegen GO § 114a Neufassung
[7] Anpassung an bisherige Werte (Ausschüsse) wird geprüft, Zahl entstammt den üblichen Praxisbeispielen
[8] Anpassung an bisherige Werte (Ausschüsse) wird geprüft, Zahl entstammt den üblichen Praxisbeispielen
[9] Anpassung an bisherige Werte (Ausschüsse) wird geprüft, Zahl entstammt den üblichen Praxisbeispielen
[10] Anpassung an bisherige Werte (Ausschüsse) wird geprüft, Zahl entstammt den üblichen Praxisbeispielen
[11] Änderung wegen GO § 114a Neufassung
[12] Teilweise nötig wegen der Neufassung der GO § 114 a – letzter Satz entspricht der gestrigen politischen Diskussion
[13] Aktualisierung nötig