Betreff
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung hier: Änderung der Hektarsätze zum 01.01.2008
Vorlage
471/07
Aktenzeichen
4.4 - mh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die nachstehende 26. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung wird beschlossen.

 

 

Satzung über die 26. Änderung der Satzung über die

Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine

für fließende Gewässer zweiter Ordnung vom       . Dezember 2007

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), und der §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 463), sowie der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 21. Dezember 1981 die Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung erlassen und durch Beschluss vom 11. Dezember 2007 folgende 26. Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Der § 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

 

Die Stadt legt 100 % des Aufwandes, der ihr durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand des jeweiligen Unterhaltungsverbandes entsteht, als Gebühren gem. §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 92 Abs. 1 LWG Pflichtigen ihres Gebietes um. Näheres bestimmt § 4 dieser Satzung. Maßgebend für die Berechnung der Gebühren sind die von der Stadt für das Vorjahr an die Unterhaltungsverbände gezahlten Umlagebeträge.

 

Diese betragen im Bereich des Unterhaltungsverbandes

 

Altenrheine                                                            18,00 €/ha

Bevergerner Aa                                                      16,00 €/ha

Elte                                                                       13,00 €/ha

Frischhofsbach                                                       17,00 €/ha

Hemelter Bach                                                       16,50 €/ha

Hörsteler Aa                                                          10,00 €/ha

Hummertsbach                                                      10,50 €/ha

Landersum/Bentlage                                              18,00 €/ha

Saerbeck                                                               12,00 €/ha

Wambach                                                              21,00 €/ha

 

 

Der § 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

 

Diese 26. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.

 


Begründung:

 

Die Wasser- und Bodenverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.

 

Nach dem Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen.

 

Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben sich bei einigen Verbänden Kostenänderungen von 2006 nach 2007 ergeben. Damit die der Stadt Rheine im Jahre 2007 in Rechnung gestellten Kosten auf den Steuerbescheiden für 2008 berücksichtigt werden können, ist die Satzungsänderung erforderlich.

 

Gegenüberstellung der Hektarsätze 2006 und 2007 (Verbände mit Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben):

 

Verband

Hektarsatz 2006

Hektarsatz 2007

Altenrheine

17,00 €

18,00 €

Bevergerner Aa

16,00 €

16,00 €

Elte

14,00 €

13,00 €

Frischhofsbach

17,00 €

17,00 €

Hemelter Bach

16,50 €

16,50 €

Hörsteler Aa

10,00 €

10,00 €

Hummertsbach

10,50 €

10,50 €

Landersum/Bentlage

16,50 €

18,00 €

Saerbeck

12,00 €

12,00 €

Wambach

21,00 €

21,00 €

 

Wie bereits in den Vorjahren berichtet wurde, soll nach der zurzeit gültigen Fassung des LWG bei der Umlegung der Kosten auf die Grundstückseigentümer eine Differenzierung vorgenommen werden: Versiegelte Flächen sollen höher bewertet werden als andere Flächen (insbesondere Waldgrundstücke), um maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses zu berücksichtigen. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist in der Praxis ohne einen erheblichen Verwaltungsaufwand nicht durchzuführen. Aus Kostengründen wird daher auf eine Umsetzung verzichtet.