Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1)
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und
legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2025/26 auf 36
Eingangsklassen fest.
2)
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die
einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das
Schuljahr 2025/26 wie folgt:
Grundschule |
Verteilung der Eingangsklassen |
Verteilung der Eingangsklassen SJ 2024/2025 |
Annetteschule |
3 |
3 |
Bodelschwinghschule |
2 |
2 |
Canisiusschule -
Hauptstandort
Altenrheine -
Teilstandort Rodde |
3 davon 1 in Rodde |
3 |
Edith-Stein-Schule |
3 |
2 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
3 |
3 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort Mesum -
Teilstandort Elte |
3 davon 1 in Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
2 |
Michaelschule |
3 |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
2 |
Südeschschule |
4 davon 1 am Nebenstandort Konradschule |
4 |
Gesamt |
36 |
35 |
3) Der Schulausschuss nimmt den Beschluss des Rates zur Kenntnis.
Begründung:
Bis zum Ende des
Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch
Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für
ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen
zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem
novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2008 sind
die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008
weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch
weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat
die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich
verzichtet. Der Schulausschuss hat am 20.09.2022 diesen Beschluss bekräftigt
(Vorlage 309/22).
Seit dem
01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der
Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die
seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner
Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
Eltern können ihre
Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angabe von
Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme
einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des vom Schulträgers hierfür
festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn
ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße
unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie
Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.
Am 09.07.2019 hat
der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische
Rheiner Grundschulen bis auf Weiteres folgende Zügigkeiten grundsätzlich
festgelegt (Vorlage 2015/19/1):
Grundschule |
Zügigkeit |
|
Annetteschule |
3 |
|
Bodelschwinghschule |
2 |
|
Canisiusschule |
3 |
|
Edith-Stein-Schule |
2 |
|
Franziskusschule Mesum |
2 |
|
Gertrudenschule |
2 |
|
Johannesschule Eschendorf |
3 |
|
Johannesschule Mesum |
3 |
|
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
|
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
|
Marienschule Hauenhorst |
2 |
|
Michaelschule |
4 |
Ab Fertigstellung Umbau |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
|
Südeschschule |
4 |
Ab Umzug Hauptstandort |
Die Canisiusschule
und die Johannesschule Mesum/Elte setzen sich jeweils aus einem Hauptstandort
und einem Teilstandort zusammen (Grundschulverbund). Grundsätzlich können
Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schüler/innen nur als
Teilstandorte geführt werden (§ 83 Abs. 1 SchulG NRW). An Teilstandorten kann jahrgangsbezogen
(jeweils Klasse 1 bis 4) oder jahrgangsübergreifend (Klasse 1 und 2
gemeinsam sowie Klasse 3 und 4 gemeinsam) unterrichtet werden. Die
Unterrichtsart ist im pädagogischen Konzept der Schule zu verankern und von der
Schulkonferenz zu beschließen. Im Anmeldeverfahren werden die Kinder für einen
Standort der Schule angemeldet. Am Teilstandort Rodde wird
jahrgangsübergreifend unterrichtet; am Teilstandort Elte wird seit dem Schuljahr
2021/22 jahrgangsbezogen unterrichtet.
Nach § 46 Abs. 3
SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu
bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2
Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der
Eingangsklassen auf die Grundschulen fest.
Hinweis: Eine
Umsetzung der Zügigkeiten ist erst möglich, wenn die räumlichen Kapazitäten
nach dem beschlossenen Musterraumprogramm zur Verfügung stehen.
Die Zügigkeiten der
Michaelschule und der Südeschschule sind mit Blick auf die anstehenden Um- und
Erweiterungsmaßnahmen bereits erhöht worden. Die maximale Zügigkeit wird an
beiden Schulen erst nach Fertigstellung der Baumaßnahmen/Umzug ausgenutzt
werden können. Die Michaelschule befindet sich bereits im Bau. Die
Fertigstellung ist voraussichtlich im Jahr 2027. In der Priorisierung beginnt
im Jahr 2025 die Baumaßnahme an der Annetteschule. Der Baubeginn der
Marienschule wurde verschoben. Die Südeschschule wird im Frühjahr 2025 den
Hauptstandort an die Meisenstr. 30 verlegen. Dort kann das Musterraumprogramm
für 3 Züge abgebildet werden. Der Nebenstandort Konradschule bleibt erhalten.
Bildung der Eingangsklassen
Für die Zahl der
zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche)
Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu
einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits
eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen
besuchen werden. (Dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2.
Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifendem Unterricht.)
Der Schulträger
kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und
Schülern einer Grundschule begrenzen, wenn dieses für eine ausgewogene
Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere
Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46
Abs. 3 SchulG NRW).
Kommunale Klassenrichtzahl
Innerhalb einer
Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller
Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung
der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis
zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche
Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage
der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu
ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen
Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Verteilung
der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der
Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von
Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der
Schülerströme (vgl. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).
Die Kommunale
Klassenrichtzahl ergibt sich, indem die (voraussichtliche) Zahl aller
Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23
dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde) sind alle
Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr
ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren
Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen
die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit
wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine
Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber
nicht überschritten werden darf.
Seit
dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl
entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG
verpflichtend.
Bei
der Beschlussfassung der kommunalen Richtzahl hat der Rat der Stadt Rheine auf
Empfehlung des Schulausschusses in der Vergangenheit neben den Schülerzahlen
auch die regionalen Auswirkungen auf die Grundschulen mitberücksichtigt. Die
Klassenbildung der vergangenen Schuljahre stellt sich wie folgt dar:
Schuljahr |
Anzahl der
angemeldeten SuS |
Klassenbildung |
2019/20 |
741 |
34 |
2020/21 |
743 |
32 |
2021/22 |
770 |
33 |
2022/23 |
765 |
33 |
2023/24 |
808 |
36 |
2024/25 |
858 |
35 |
2025/26 |
863 |
36 |
Nachdem
im November 2024 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das
Schuljahr 2025/26 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das
kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 12. Dezember 2024):
Grundschule |
Anmeldungen/ Anzahl der Schüler/innen |
Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG |
Anmeldungen/Anzahl
der Schüler/innen SJ 2024/25 (Stand 06.12.2023) |
Annetteschule |
68 |
3 |
71 |
Bodelschwinghschule |
56 |
2 |
56 |
Canisiusschule Hauptstandort |
46 |
2 |
47 |
Canisiusschule Teilstandort |
25 |
1 |
14 |
Edith-Stein-Schule |
57 |
3 |
40 |
Franziskusschule Mesum |
45 |
2 |
50 |
Gertrudenschule |
62 |
3 |
57 |
Johannesschule Eschendorf |
105 |
4 |
101 |
Johannesschule Mesum/Elte Hauptstandort |
41 |
2 |
52 |
Johannesschule Mesum/Elte Teilstandort |
18 |
1 |
23 |
Kardinal-von-Galen Schule |
55 |
2 |
48 |
Ludgerusschule Schotthock |
26 |
1 |
38 |
Marienschule Hauenhorst |
50 |
3 |
47 |
Michaelschule |
77 |
3 |
74 |
Paul-Gerhardt-Schule |
56 |
2 |
43 |
Südeschschule (Anmeldewunsch Hauptgebäude) |
49 |
2 |
68 |
Südeschschule (Anmeldewunsch Nebengebäude) |
30 |
2 |
31 |
|
|||
Gesamt |
863 |
860 |
|
|
|
|
|
Jahrgangsübergreifender |
12* |
10 |
|
Gesamt |
|||
Kommunale Klassenrichtzahl |
dividiert durch 23 |
38,04 |
37,57 |
*aktuelle Anzahl der Kinder die im
jahrgangsübergreifenden Unterricht (Kl. 2) verbleiben, Stand Dezember 2024
Derzeit sind 10 dem Grunde nach für das Schuljahr 2024/2025 der Schulpflicht unterliegenden Kinder (Stand 12.12.2024) im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet worden. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.
Berechnungsgrundlage
der Kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6 a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93
Abs. 2 SchulG die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum
folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den
Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der Vorjahre.
Am
10.12.2024 fand eine Besprechung mit allen Grundschulleitungen der Stadt Rheine
und der Schulaufsicht des Kreises Steinfurt statt. Es wurde festgestellt, dass
die räumlichen Kapazitäten, insbesondere links der Ems, voll ausgelastet sind.
Eine zusätzliche Klassenbildung ist an den Standorten räumlich darstellbar, es
wird eine zusätzliche Eingangsklasse an der Edith-Stein-Schule gebildet. Eine
weitere Eingangsklasse kann nicht gebildet werden, da die Lehrerversorgung von
zusätzlichen Klassen nicht sichergestellt werden kann. Die Schulaufsicht weist
darauf hin, dass alle neu eingestellten Lehrer in andere Kreise abgeordnet
werden würden und die Abordnungssituation derzeit noch nicht absehbar ist.
Unter
Berücksichtigung dieser Aspekte wurde die Verteilung der Eingangsklassen für
das Schuljahr 2025/26 abgestimmt.
Grundschule |
Verteilung der |
Freie Kapazitäten (+/-) |
Annetteschule |
3 |
13 |
Bodelschwinghschule |
2 |
0 |
Canisiusschule Hauptstandort Altenrheine |
2 |
10 |
Canisiusschule Teilstandort Rodde |
1 |
-8 |
Edith-Stein-Schule |
3 |
24 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
11 |
Gertrudenschule |
2 |
-6 |
Johannesschule Eschendorf |
3 |
-24 |
Johannesschule Mesum Hauptstandort Mesum |
2 |
15 |
Johannesschule Mesum Teilstandort Elte |
1 |
11 |
Kardinal-von-Galen-Schule |
2 |
1 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
30 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
6 |
Michaelschule |
3 |
4 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
0 |
Südeschschule Hauptgebäude |
3 |
25 |
Südeschschule Nebenstandort Konradschule |
1 |
|
Gesamt |
36 |
|
Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine Klasse;
- 30 bis 56 zwei Klassen;
- 57 bis 81 drei Klassen;
- 82 bis 104 vier Klassen
Für
die Johannesschule Eschendorf hat
der Rat der Stadt Rheine eine Dreizügigkeit festgelegt. Das Schulgebäude wurde
bereits im Rahmen der Grundschuloffensive umgebaut. Die Schule und deren
Betreuungsangebote sind mit 3 Zügen voll ausgelastet. Eine zusätzliche
Klassenbildung ist nicht möglich. Die Kinder, die nicht aufgenommen werden
können haben die Möglichkeit, die Annetteschule, Südeschschule oder
Ludgerusschule zu besuchen. Die Anmeldeprofile zeigen, dass auch hier ein
wohnortnaher, teils näherer, Schulbesuch möglich ist.
Für
die Gertrudenschule hat der Rat der
Stadt Rheine bisher eine Zweizügigkeit festgelegt. Die abzulehnenden Kinder
haben die Möglichkeit, die Michaelschule oder Ludgerusschule zu besuchen.
Die
Verteilung der Eingangsklassen wurde ebenfalls im Arbeitskreis Schulstruktur am
10.12.2024 abgestimmt. Aufgrund der späten Terminierung des Schulausschusses
(23.01.2025) wird der Beschluss direkt dem Rat der Stadt Rheine zur
Entscheidung vorgelegt, dem Schulausschuss zur Kenntnisnahme.
Fazit:
Insgesamt
ist ein Zuwachs von bis dato 15 Kindern im Vergleich zur Anmeldephase 2024/25
festzustellen. Insbesondere links der Ems ist ein Anstieg der Schülerzahlen zu
verzeichnen. Aufgrund noch im Rahmen der Grundschuloffensive aufzubauender
räumlicher Kapazitäten und keinen zusätzlichen Lehrerkapazitäten werden 36
Eingangsklassen gebildet.
In den
kommenden Schuljahren bleiben die laut der aktuellen Schulentwicklungsplanung
erwarteten Schülerzahlen auf dem aktuellen Niveau. Die Umsetzung der
Musterraumprogramme an der Annetteschule und Michaelschule im Rahmen der
Grundschuloffensive, ermöglichen nach Fertigstellung im Bedarfsfall zusätzliche
Klassenbildungen.