Betreff
Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl und Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2025/26
Vorlage
007/25
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

1)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2025/26 auf 36 Eingangsklassen fest.

2)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2025/26 wie folgt:

Grundschule

Verteilung der Eingangsklassen

Verteilung der Eingangsklassen SJ 2024/2025

Annetteschule

3

3

Bodelschwinghschule

2

2

Canisiusschule

-          Hauptstandort Altenrheine

-          Teilstandort Rodde

3 davon 1 in Rodde

3

Edith-Stein-Schule

3

2

Franziskusschule Mesum

2

2

Gertrudenschule

2

2

Johannesschule Eschendorf

3

3

Johannesschule Mesum

-          Hauptstandort Mesum

-          Teilstandort Elte

3 davon 1 in Elte

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

2

Ludgerusschule Schotthock

2

2

Marienschule Hauenhorst

2

2

Michaelschule

3

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

2

Südeschschule

4 davon 1 am Nebenstandort Konradschule

4

Gesamt

 36

35

3)      Der Schulausschuss nimmt den Beschluss des Rates zur Kenntnis.


Begründung:

Bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2008 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich verzichtet. Der Schulausschuss hat am 20.09.2022 diesen Beschluss bekräftigt (Vorlage 309/22).

Seit dem 01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.

Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angabe von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des vom Schulträgers hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.

Am 09.07.2019 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische Rheiner Grundschulen bis auf Weiteres folgende Zügigkeiten grundsätzlich festgelegt (Vorlage 2015/19/1):

Grundschule

Zügigkeit

Annetteschule

3

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

3

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

3

Johannesschule Mesum

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

4

Ab Fertigstellung Umbau

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

4

Ab Umzug Hauptstandort

Die Canisiusschule und die Johannesschule Mesum/Elte setzen sich jeweils aus einem Hauptstandort und einem Teilstandort zusammen (Grundschulverbund). Grundsätzlich können Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schüler/innen nur als Teilstandorte geführt werden (§ 83 Abs. 1 SchulG NRW). An Teilstandorten kann jahrgangsbezogen (jeweils Klasse 1 bis 4) oder jahrgangsübergreifend (Klasse 1 und 2 gemeinsam sowie Klasse 3 und 4 gemeinsam) unterrichtet werden. Die Unterrichtsart ist im pädagogischen Konzept der Schule zu verankern und von der Schulkonferenz zu beschließen. Im Anmeldeverfahren werden die Kinder für einen Standort der Schule angemeldet. Am Teilstandort Rodde wird jahrgangsübergreifend unterrichtet; am Teilstandort Elte wird seit dem Schuljahr 2021/22 jahrgangsbezogen unterrichtet.

Nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen fest.

Hinweis: Eine Umsetzung der Zügigkeiten ist erst möglich, wenn die räumlichen Kapazitäten nach dem beschlossenen Musterraumprogramm zur Verfügung stehen.

Die Zügigkeiten der Michaelschule und der Südeschschule sind mit Blick auf die anstehenden Um- und Erweiterungsmaßnahmen bereits erhöht worden. Die maximale Zügigkeit wird an beiden Schulen erst nach Fertigstellung der Baumaßnahmen/Umzug ausgenutzt werden können. Die Michaelschule befindet sich bereits im Bau. Die Fertigstellung ist voraussichtlich im Jahr 2027. In der Priorisierung beginnt im Jahr 2025 die Baumaßnahme an der Annetteschule. Der Baubeginn der Marienschule wurde verschoben. Die Südeschschule wird im Frühjahr 2025 den Hauptstandort an die Meisenstr. 30 verlegen. Dort kann das Musterraumprogramm für 3 Züge abgebildet werden. Der Nebenstandort Konradschule bleibt erhalten.

Bildung der Eingangsklassen

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden. (Dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifendem Unterricht.)

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern einer Grundschule begrenzen, wenn dieses für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs. 3 SchulG NRW).

Kommunale Klassenrichtzahl

Innerhalb einer Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).

Die Kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, indem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

Seit dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.

Bei der Beschlussfassung der kommunalen Richtzahl hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses in der Vergangenheit neben den Schülerzahlen auch die regionalen Auswirkungen auf die Grundschulen mitberücksichtigt. Die Klassenbildung der vergangenen Schuljahre stellt sich wie folgt dar:

Schuljahr

Anzahl der angemeldeten SuS

Klassenbildung

2019/20

741

34

2020/21

743

32

2021/22

770

33

2022/23

765

33

2023/24

808

36

2024/25

858

35

2025/26

863

36

Nachdem im November 2024 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das Schuljahr 2025/26 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 12. Dezember 2024):

Grundschule

Anmeldungen/

Anzahl der

Schüler/innen

Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Anmeldungen/Anzahl der Schüler/innen SJ 2024/25 (Stand 06.12.2023)

Annetteschule

68

3

71

Bodelschwinghschule

56

2

56

Canisiusschule Hauptstandort

46

2

47

Canisiusschule Teilstandort

25

1

14

Edith-Stein-Schule

57

3

40

Franziskusschule Mesum

45

2

50

Gertrudenschule

62

3

57

Johannesschule Eschendorf

105

4

101

Johannesschule Mesum/Elte Hauptstandort

41

2

52

Johannesschule Mesum/Elte Teilstandort

18

1

23

Kardinal-von-Galen Schule

55

2

48

Ludgerusschule Schotthock

26

1

38

Marienschule Hauenhorst

50

3

47

Michaelschule

77

3

74

Paul-Gerhardt-Schule

56

2

43

Südeschschule (Anmeldewunsch Hauptgebäude)

49

2

68

Südeschschule (Anmeldewunsch Nebengebäude)

30

2

31

 

Gesamt

863

860

Jahrgangsübergreifender
Unterricht

12*

10

Gesamt

Kommunale Klassenrichtzahl

dividiert durch 23

38,04

37,57

*aktuelle Anzahl der Kinder die im jahrgangsübergreifenden Unterricht (Kl. 2) verbleiben, Stand Dezember 2024

Derzeit sind 10 dem Grunde nach für das Schuljahr 2024/2025 der Schulpflicht unterliegenden Kinder (Stand 12.12.2024) im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet worden. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.

Berechnungsgrundlage der Kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6 a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der Vorjahre.

Am 10.12.2024 fand eine Besprechung mit allen Grundschulleitungen der Stadt Rheine und der Schulaufsicht des Kreises Steinfurt statt. Es wurde festgestellt, dass die räumlichen Kapazitäten, insbesondere links der Ems, voll ausgelastet sind. Eine zusätzliche Klassenbildung ist an den Standorten räumlich darstellbar, es wird eine zusätzliche Eingangsklasse an der Edith-Stein-Schule gebildet. Eine weitere Eingangsklasse kann nicht gebildet werden, da die Lehrerversorgung von zusätzlichen Klassen nicht sichergestellt werden kann. Die Schulaufsicht weist darauf hin, dass alle neu eingestellten Lehrer in andere Kreise abgeordnet werden würden und die Abordnungssituation derzeit noch nicht absehbar ist.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wurde die Verteilung der Eingangsklassen für das Schuljahr 2025/26 abgestimmt.

Grundschule

Verteilung der
Eingangsklassen

Freie Kapazitäten

(+/-)

Annetteschule

3

13

Bodelschwinghschule

2

0

Canisiusschule

Hauptstandort Altenrheine

2

10

Canisiusschule

Teilstandort Rodde

1

-8

Edith-Stein-Schule

3

24

Franziskusschule Mesum

2

11

Gertrudenschule

2

-6

Johannesschule Eschendorf

3

-24

Johannesschule Mesum

Hauptstandort Mesum

2

15

Johannesschule Mesum

Teilstandort Elte

1

11

Kardinal-von-Galen-Schule

2

1

Ludgerusschule Schotthock

2

30

Marienschule Hauenhorst

2

6

Michaelschule

3

4

Paul-Gerhardt-Schule

2

0

Südeschschule Hauptgebäude

3

25

Südeschschule

Nebenstandort Konradschule

1

Gesamt

36

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1.  bis zu 29 eine Klasse;
  2. 30 bis 56 zwei Klassen;
  3. 57 bis 81 drei Klassen;
  4. 82 bis 104 vier Klassen

Für die Johannesschule Eschendorf hat der Rat der Stadt Rheine eine Dreizügigkeit festgelegt. Das Schulgebäude wurde bereits im Rahmen der Grundschuloffensive umgebaut. Die Schule und deren Betreuungsangebote sind mit 3 Zügen voll ausgelastet. Eine zusätzliche Klassenbildung ist nicht möglich. Die Kinder, die nicht aufgenommen werden können haben die Möglichkeit, die Annetteschule, Südeschschule oder Ludgerusschule zu besuchen. Die Anmeldeprofile zeigen, dass auch hier ein wohnortnaher, teils näherer, Schulbesuch möglich ist.

Für die Gertrudenschule hat der Rat der Stadt Rheine bisher eine Zweizügigkeit festgelegt. Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, die Michaelschule oder Ludgerusschule zu besuchen.

Die Verteilung der Eingangsklassen wurde ebenfalls im Arbeitskreis Schulstruktur am 10.12.2024 abgestimmt. Aufgrund der späten Terminierung des Schulausschusses (23.01.2025) wird der Beschluss direkt dem Rat der Stadt Rheine zur Entscheidung vorgelegt, dem Schulausschuss zur Kenntnisnahme.

Fazit:

Insgesamt ist ein Zuwachs von bis dato 15 Kindern im Vergleich zur Anmeldephase 2024/25 festzustellen. Insbesondere links der Ems ist ein Anstieg der Schülerzahlen zu verzeichnen. Aufgrund noch im Rahmen der Grundschuloffensive aufzubauender räumlicher Kapazitäten und keinen zusätzlichen Lehrerkapazitäten werden 36 Eingangsklassen gebildet.

In den kommenden Schuljahren bleiben die laut der aktuellen Schulentwicklungsplanung erwarteten Schülerzahlen auf dem aktuellen Niveau. Die Umsetzung der Musterraumprogramme an der Annetteschule und Michaelschule im Rahmen der Grundschuloffensive, ermöglichen nach Fertigstellung im Bedarfsfall zusätzliche Klassenbildungen.