Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der
Integrationsrat
2.
der
Sozialausschuss
3.
der Rat
nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Auf der Basis der gesetzlichen
Vorgaben des § 27 Absatz 1 der Gemeindeordnung NW wird in Rheine ein
Integrationsrat gebildet.
Begründung:
Gesetzliche Grundlage:
Gemäß § 27 Absatz
1 Gemeindeordnung NW ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5.000
ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ein Integrationsrat zu bilden.
In der Stadt Rheine lebten zum Stichtag 31.12.2024 insgesamt 12.363 (Quelle:
eigene Auswertung) ausländische Einwohner/innen.
In Rheine ist daher weiterhin gesetzlich ein
Integrationsrat zu bilden. Ein
gesonderter Beschluss ist nicht erforderlich. Die Wahlen finden zusammen mit
den Kommunalwahlen am 14. September 2025 statt.
Blick in die Historie:
In Rheine wurde
erstmals im Jahr 2004 – seinerzeit noch auf der Basis einer sog.
Experimentierklausel- ein Integrationsrat gebildet. Parallel zur Wahlperiode
des Stadtrates wurde seitdem ein Integrationsrat gebildet.
Variante Integrationsausschuss auf der Basis eines
Ratsbeschlusses:
Die
Gemeindeordnung sieht zudem vor, einen Integrationsausschuss
einzurichten. Dazu ist gemäß § 27 Absatz 12 der Gemeindeordnung ein
Ratsbeschluss erforderlich. Wesentliches Merkmal des Integrationsausschusses
ist, dass neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen zu Mitgliedern
bestellt werden können und der Integrationsausschuss verbindlich in die
Beratungsfolge des Rates aufgenommen werden muss. Der Integrationsausschuss
arbeitet quasi wie ein Fachausschuss Integration, dessen Zuständigkeiten müssen
in der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse verbindlich
geregelt werden.
Im Überblick die
wesentlichen Merkmale von Integrationsrat und Integrationsausschuss:
Integrationsrat |
Integrationsausschusses |
Gesetzliches
Regelmodell |
Errichtung durch
Ratsbeschluss |
Direktwahl der
Migrantenvertreter |
Direktwahl der
Migrantenvertreter |
Mehrheit der
Migrantenvertreter |
Mehrheit der
Migrantenvertreter aber Möglichkeit
der Bestellung sachkundiger Bürger durch den Rat (anstelle von ausschließlich
Ratsmitgliedern) |
Wahl der/des
Vorsitzenden aus seiner Mitte |
Wahl der/des
Vorsitzenden aus seiner Mitte |
Eigenes Gremium |
Beratender
Ausschuss eigener Art |
Antragsberechtigt
an den Rat |
Einbeziehung in
die Beratungsfolge des Rates |
Wie sieht es in NRW aus?
Bei den letzten
Kommunalwahlen sind in NRW insgesamt 101 Integrationsräte gebildet worden.
Sieben Kommunen (Bochum, Bornheim, Bottrop, Kerpen, Krefeld, Neuss und
Wuppertal) haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen
Integrationsausschuss zu bilden.
Ein von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW im
April 2022 vorgelegter Erfahrungsbericht sagt aus, dass das Modell
„Integrationsausschuss“ zu einer höheren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit
geführt habe und eine höhere Akzeptanz erfahre. Auch die Einbeziehung
Sachkundiger Bürger/innen wurde positiv bewertet. Der vorgelegte Bericht stand
jedoch unter dem Einfluss des Pandemiegeschehens von 2020-2022, einen
aktuelleren Bericht gibt es bis dato nicht.
Eigene Recherchen
des Integrationsrates oder einzelner Ratsfraktionen spiegeln, dass der Erfolg
des Integrationsausschusses im Wesentlichen auch vom Engagement der Mitglieder
abhänge. Dies gilt für alle Bereiche des Ehrenamtes und ist keine neue
Erkenntnis, die speziell für ein Integrationsgremium eine Besonderheit
darstellt.
Für NRW liegen
weder über das zuständige Ministerium noch über die kommunalen Spitzenverbände
oder den Landesintegrationsrat Informationen vor, ob die Tendenz eher in
Richtung Integrationsausschuss oder Integrationsrat geht. Auf Nachfrage teilte
der Städte- und Gemeindebund NRW mit, dass hierzu aus Kapazitätsgründen auch
keine Abfrage bei den kreisangehörigen Kommunen geplant sei.
Wie sieht es im Kreis Steinfurt aus?
Rheine war bisher
die einzige Stadt im Kreis Steinfurt, die pflichtig ein Integrationsgremium
bilden musste. Zu den Kommunalwahlen 2025 leben in Ibbenbüren über 5.000
ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, so dass auch dort ein Integrationsgremium
zu bilden ist. Der Rat der Stadt Ibbenbüren hat sich für die Bildung eines
Integrationsausschusses ausgesprochen. In der Beratungsvorlage der Stadt
Ibbenbüren heißt es:
Auszug aus der
Vorlage 180/2024 der Stadt Ibbenbüren:
„Für die kommende, in Ibbenbüren erstmals
stattfindende Wahl zu einem Integrationsgremium erfolgt hiermit eine Festlegung
auf einen Integrationsausschuss. In einem Integrationsrat können vom Rat
ausschließlich Ratsmitglieder entsandt werden, während in einem
Integrationsausschuss auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger entsandt werden
können. Durch einen Integrationsausschuss wird damit die Auswahl möglicher
Mitglieder, die die Fraktionen entsenden können, erweitert.
Hinzu kommt, dass bei einem
Integrationsausschuss, wie bei anderen Ratsausschüssen auch, die Möglichkeit
besteht, beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder zu entsenden. Diese
Möglichkeit gibt es bei einem Integrationsrat nicht. Die vom Rat zu entsendenden
Mitglieder des Integrationsausschusses werden anhand des Hare-Niemeyer-Prinzips
ermittelt (Verweis auf § 58 GO NRW in 27 GO NRW). Damit haben – wie bei den
übrigen Ratsausschüssen – gegebenenfalls kleine Fraktionen keinen Sitz im
Integrationsausschuss. Um kleineren Fraktionen jedoch dennoch eine
Partizipation zu ermöglichen, ist die Entsendung beratender Mitglieder
sinnvoll.
Ein Integrationsausschuss ist zudem wie alle
anderen Ratsausschüsse in die Beratungsfolge des Rates einzubeziehen (siehe §
27 Abs. 12 S. 5 GO NRW), was eine höhere Verbindlichkeit schafft, so dass
Sitzungen des Gremiums auch tatsächlich stattfinden.
Schließlich sind auf den Integrationsrat die
örtlichen Regelungen der Ratsausschüsse automatisch anwendbar. Es bedarf hier
somit keiner eigenen Geschäftsordnung oder weiterer Regelungen.
Aus den genannten Gründen ist es sinnvoll,
von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, anstelle eines Integrationsrates, einen
Integrationsausschuss zu bilden.“
Aktivitäten des Landesintegrationsrates NRW
Der
Landesintegrationsrat NRW setzt sich dafür ein, nur noch ein politisches
Gremium für die politische Beteiligung von Menschen mit
Zuwanderungsgeschichte in der Gemeindeordnung zu verankern. Nach Einschätzung
des Städte- und Gemeindebundes NRW ist es unwahrscheinlich, dass noch in diesem
Jahr eine Novellierung der Gemeindeordnung erfolgt und am 14.09.2025 andere
gesetzliche Vorgaben für die Wahl des Integrationsgremiums gelten. Insofern
macht abwarten mit Blick auf die notwendigen Vorbereitungen der Wahl eines
Integrationsgremiums keinen Sinn.
Integrationsrat der Stadt Rheine:
Gemäß den
Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Rheine besteht der Integrationsrat
aktuell aus insgesamt 18 Mitgliedern. Davon sind 12 direkt gewählte Mitglieder
und 6 Ratsmitglieder. Darüber hinaus werden Vertreter/innen von Fraktionen, die
nicht im Integrationsrat vertreten sind, zu jeder Sitzung als Gäste
hinzugeladen und sind damit beratend tätig.
Zudem entsendet
der Integrationsrat aus dem Kreis der gewählten Migrantenvertreter/innen
Personen als sachkundige Einwohner/innen in die Fachausschüsse des Rates.
Der
Integrationsrat arbeitet auf der Basis einer eigenen Geschäftsordnung.
Die Zuständigkeit
des Integrationsrates ist gemäß der Gemeindeordnung wie folgt geregelt: „Inhaltlich sollen sich Rat und
Integrationsrat sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der
Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen
Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine
Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des
Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist
berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen;
auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen. Der Integrationsrat soll
zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom
Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.“
Fazit:
Ein
Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
beschäftigen. Durch die Möglichkeit der Antragstellung an den Rat bzw. die
Ausschüsse sowie die Beteiligung der Mitglieder als sachkundige Einwohner/innen
in den Ausschüssen ist eine Interessensvertretung sowie eine breite Beteiligung
von Menschen mit Migrationshintergrund gegeben. Beschwerden über eine mangelnde
Beteiligung des Integrationsrates liegen nicht vor.
Das Argument der
höheren Verbindlichkeit würde für die Einrichtung eines Integrationsausschusses
sprechen. Eine große Herausforderung würde die Definition der Zuständigkeiten
des Integrationsausschusses durch den Rat sein. Hier würde zwangsläufig eine
Beschränkung der Themenbereiche erfolgen müssen, um handlungsfähig zu sein.
Diese Beschränkung gibt es beim Integrationsrat nicht.
Herausforderung
für die Besetzung beider Gremien wird die Gewinnung von Kandidatinnen
und Kandidaten sein, die sich zur Wahl stellen. Nach der Wahl stellt die
Verständigung der gewählten Mitglieder auf ein gemeinsames Ziel und die
Kontinuität der Arbeit eine Herausforderung dar. Dies gilt ebenfalls für beide
Gremienformen.
In den vergangenen
Wahlperioden zeigte sich regelmäßig, dass gewählte Mitglieder aus verschiedenen
persönlichen Gründen ausgeschieden sind oder sich nicht mehr gemeldet haben.
Dieses Problem wird sich nicht vollständig auflösen.
Die Verwaltung und
der amtierende Integrationsrat bereiten bereits verschiedene Maßnahmen zur
Information und Gewinnung von Kandidaten/innen vor wie auch Aufrufe und
Informationen, von dem persönlichen Wahlrecht Gebrauch zu machen.
Zudem sollte im
Rahmen der Integrationsratswahl von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden,
für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber/innen, Stellvertreter/innen
direkt zu wählen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Dadurch wird sich vermutlich die
Attraktivität für eine Kandidatur erhöhen, da man „nicht alleine dasteht“ und
die ehrenamtliche Arbeit aufgeteilt werden kann. Der Beirat für Menschen mit
Behinderung und der Seniorenbeirat haben damit bereits gute Erfahrungen
gesammelt.
Die in der
Hauptsatzung definierte Mitgliederzahl von 18 (12 + 6) sollte bestehen bleiben,
seitens der Verwaltung wird weder eine Erhöhung (Problem der Kandidatenfindung)
noch eine Reduzierung (Repräsentanz der ausländischen Mitbürger/innen und
voraussichtliche Größe des Stadtrates) für sinnvoll erachtet. Sollten dem im
September neu zu wählenden Rat der Stadt Rheine mehr als 6 Fraktionen
angehören, werden diese wie bisher als Gäste eingeladen.
Aufgrund der
inhaltlichen Flexibilität und der Möglichkeit der Entsendung von sachkundigen
Einwohner/-innen in Fachausschüsse empfiehlt die Verwaltung, für die kommende
Wahlperiode keinen Beschluss zur Einrichtung eines Integrationsausschusses zu
fassen. Es sollte bei der gesetzlichen Grundlage zur Bildung eines
Integrationsrates bleiben. Perspektivisch bleibt die seitens des
Landesintegrationsrates NRW angestrebte Novellierung der Gemeindeordnung
abzuwarten.