Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Beschluß des Bauausschusses:
Zu I: Abwägung und Abwägungsbeschluß
zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken
Beschlußvorschläge siehe Begründung
Zu II: Festlegung der
Herstellungsmerkmale
Der Bauausschuß
beschließt nachfolgende Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Sandhövelstraße (von der B 475 Elter Straße
bis zur Grenze des Bebauungsplanes T2 Sandhövelstraße und der Straße
Biergbrede) und der Stichwege Gem. Rheine Stadt, Flur 179, Flurstücke 374, 15
und 162.
1.)Sandhövelstraße
(von der B 475 Elter Straße bis zur Grenze Bebauungsplanes T2 Sandhövelstraße
und der Straße Biergbrede)
Es ist ein Ausbau als Tempo-30-Zone im Trennungsprinzip vorgesehen.
a)
Fahrbahn
è
Herstellung einer asphaltierten Fahrbahn mit
Unterbau, Bauklasse IV RStO, in einer Breite von 6,00 m
b)
Parken
è
Pflasterung von Pkw- Parkständen in
anthrazitfarbenem Pflaster mit Unterbau in Längsaufstellung mit einer Breite
von 2,0 m einseitig der Fahrbahn im
Bereich der Mehrfamilienhausbebaung nahe der Einmündung der Elter Straße
c)
Begrünung
è Anlegen von Grünbeeten mit Baumbepflanzung und Unterpflanzung als Fahrbahneinengungen in einer Breite von 2,00 m
d)
Gehweg
è Herstellung eines 2,0 m breiten Gehweges aus grauen Betonsteinpflasterplatten 20/10/8 cm mit Unterbau beidseitig der Fahrbahn
è Einfassung des Gehweges mit Rundborden r = 5 cm, in Zufahrten auf 2 cm abgesenkt
e)
Zufahrten
è Pflasterung der Zufahrten zu den privaten Grundstücken und der Einmündungen der Stichwege in grauem Betonsteinpflaster 20/10/8 mit Unterbau
f)
Entwässerung
è Herstellung einer 30 cm breiten Entwässerungsrinne
è Einbau von Straßenabläufen mit Anschluss an die vorhandene Kanalisation
g)
Straßenbeleuchtung
è Aufstellen von Leuchten in Rautenform QSS 151, LPH 6,00 m ausgestattet mit 2x50 Watt
2.)Stichwege
Gem. Rheine Stadt, Flur 179, Flurstücke 374, 15 und 162
Es ist ein Ausbau innerhalb der Tempo-30-Zone im Mischprinzip vorgesehen.
a)
Fahrbahnen
è Herstellung
niveaugleicher gepflasterter Fahrbahnen in Betonsteinpflaster grau 20/10/8 mit
Unterbau, Bauklasse V RStO, in den Breiten
von 4,90 m, 5,50 m und 5,60 m
b)
Entwässerung
è Herstellung einer 30 cm breiten Entwässerungsrinne
è Einbau von Straßenabläufen mit Anschluss an die vorhandene Kanalisation
c)
Straßenbeleuchtung
è Aufstellen von Leuchten in Rautenform LSS 151-2, LPH 4,00 m ausgestattet mit 2x11 Watt
Beschluß
des Rates:
Zu III: Satzung über die Herstellungsmerkmale
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses den Entwurf der Satzung
über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Sandhövelstraße (von der B 475 Elter Straße bis zur Grenze des
Bebauungsplanes T2
Sandhövelstraße und der Straße Biergbrede) und der Stichwege Gem. Rheine Stadt,
Flur 179, Flurstücke 374, 15 und 162.
S a t z u n g
über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der
„Sandhövelstraße (von B 475 Elter Straße bis zur Grenze des
Bebauungsplanes T2 Sandhövelstraße und der Straße Biergbrede)
und der Stichwege Gem. Rheine Stadt, Flur 179, Flurstücke 374, 15 und 162“
vom ___________________
Gem. § § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
Oktober 2007 (GV.NRW S.380), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom
_________folgende Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der
Sandhövelstraße (von der B 475 Elter
Straße bis zur Grenze des Bebauungsplanes T2 Sandhövelstraße und der Straße
Biergbrede) und der Stichwege Gem. Rheine Stadt, Flur 179, Flurstücke 374, 15
und 162 erlassen:
Die o. g. Straßen sind
abweichend von § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen vom 22. Dezember 1975 in der z. Z. geltenden Fassung
endgültig hergestellt, wenn Grunderwerb und Freilegung abgeschlossen sind und
sie folgende Teileinrichtungen und Herstellungsmerkmale aufweisen:
A.
Sandhövelstraße
(von B 475 Elter Straße bis zur Grenze des Bebauungsplanes T2
Sandhövelstraße und der Straße Biergbrede)
Ausbau im Trennungsprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:
1. Fahrbahn in Asphalt mit Unterbau
2. Parkstände in anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster mit Unterbau
3. Grünbeete mit Baumbepflanzung und Unterpflanzung
4. Gepflasterte Gehwege mit Unterbau
5. Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation
6. betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung
B.
Stichwege Gem. Rheine Stadt, Flur 179,
Flurstücke 374, 15 und 162
Ausbau im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:
1. Mischfläche, bestehend aus einer niveaugleichen Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus grauem Betonsteinpflaster
2. Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation
3. betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung
Begründung:
Zu I: Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
Die Offenlage der Ausbauplanung der Sandkornstraße und der Stichwege fand in der Zeit vom
09. Oktober bis 24. Oktober 2007 in den Räumen des Fachbereiches 5 / Planen und Bauen / 5.3 statt.
Während der Offenlage gingen folgende Änderungswünsche bzw. Eingaben seitens der Anlieger ein.
Die Eingaben sind als Anlage beigefügt.
1. Eingabe 1.1 bis 1.3:
Die Eingaben sind als Anlagen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 beigefügt.
Anliegen der Anwohner:
Die Anwohner sprechen sich gegen den Ausbau der Sandhövelstraße und der Stichwege aus. Lediglich in der Eingabe 1.2 wird auf den Kostengrund hingewiesen. Die angekündigte Begründung in Eingabe 1.3 ist bis heute nicht eingegangen.
Ein Anwohner erscheint bereits vor der Offenlage und ist entgegen seiner Unterschrift doch für den Ausbau.
Ein weiterer Anwohner erscheint und ist für den Ausbau, seine Ehefrau hat gegen den Ausbau unterschrieben.
Abwägung:
Der Ausbau der Sandhövelstraße und der Stichwege soll aufgrund der sehr schlechten Fahrbahnzustände durchgeführt werden.
Die sehr unterschiedlich ausgebildeten Fahrbahnbeläge aus Ashalt in der Sandhövelstraße weisen Risse, Schlaglöcher und zahlreiche Ausbesserungen auf. Teile der Entwässerungsrinnen, wenn vorhanden, weisen Versackungen auf, in denen das Wasser stehen bleibt.
Die auszubauenden Stichwege weisen keinen einheitlichen Belag auf. Sie sind geschottert, die größten Löcher wurden mit Asphalt ausgebessert.
Bei dem Ausbau der Sandhövelstraße handelt es sich in großen Teilen, bei den jetzt auszubauenden Stichwegen insgesamt, um die erstmalige Herstellung.
Sandhövelstraße und die Stichwege bilden ein Abrechnungsgebiet, so dass der Ausbau der Stichwege ohne den Ausbau der Sandhövelstraße nicht erfolgen kann.
Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Umsetzung des Ausbauplanes.
2. Eingabe 2:
Die Eingabe ist als Anlage 2 beigefügt.
Anliegen der Anwohner:
Die Anwohner ziehen ihre Unterschrift aus der Eingabe 1.1 zurück und wünschen jetzt den Ausbau der Sandhövelstraße und der Stichwege.
Abwägung:
Der geäußerte Wunsch entspricht dem Wunsch der Verwaltung.
Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Umsetzung des Ausbauplanes.
3. Eingabe 3:
Die Eingabe ist als Anlage 3 beigefügt.
Anliegen der Anwohner:
Die Anwohner äußern den Wunsch, die Zufahrt auf der heutigen Breite zu belassen.
Abwägung:
Dem geäußerten Wunsch sprechen verkehrliche Belange nicht entgegen.
Die Änderungen sind im Ausbauplan eingearbeitet.
Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Breite der Zufahrt beizubehalten.
4. Eingabe 4:
Die Eingabe ist als Anlage 4 (Der Eingabe ist eine
Teilnehmerliste mit 33
Unterschriften angehängt, die hier aus Datenschutzgründen entfernt wurde.) beigefügt.
Anliegen der Anwohner:
Die Anwohner wünschen eine zusätzliche Bordsteinabsenkung für die Schaffung einer zusätzlichen Einfahrt.
Ein Anwohner wünscht ebenfalls den Austausch von Asphalt in Betonsteinpflasterplatten im Bereich des ersten Grünbeetes bis zur Elter Straße.
Allgemeine Wünsche und Anregungen:
]Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich
]Einbau von Einengungen
]Zuschussmöglichkeit (Land) wegen Zugehörigkeit zum Hermannsweg
Abwägung:
Alle Anwohner hatten zuvor die unter 1.1 geführte Unterschriftenliste unterzeichnet.
Den geäußerten Wünschen sprechen verkehrliche Belange nicht entgegen.
Da von den Anwohnern keine Aussagen über die Breite der zusätzlichen Zufahrten gemacht wurden, wird anlehnend an die bereits vorhandenen Zufahrten jeweils eine Breite von 3,00 m, abgesenkter Bereich mit einem Übergangsstein von 1,00 m, eingeplant.
Die Ausweisung als Verkehrsberuhigter Bereich (Z 325/326) kann nur dann erfolgen, wenn auch die Durchsetzung der dort geforderten Schrittgeschwindigkeit (ca. 7 km/h) mit eindeutigen räumlichen (geringere Parzellenbreite) und baulichen Maßnahmen (Mischfläche abwechselnd rot und grau gepflastert, Anlegung von Straßenbaumbepflanzung und Parkständen) durchgesetzt werden kann. Die Ausweisung der Stichwege als Verkehrsberuhigte Bereiche wird nicht für notwendig erachtet, da die Stichwege nur ca. 60 m lang sind und hier nur Anlieger- und Besucherverkehre zu erwarten sind und die Durchfahrt nicht möglich ist. Zudem obliegt der Sandhövelstraße eine gewisse Sammelfunktion für die Verkehre der Stichwege.
Die Ausbauplanung sieht den Einbau von insgesamt 4 Einengungen vor. Diese werden wechselseitig angelegt.
Der Landesbetrieb Straßenbau hat auf Anfrage mitgeteilt, dass eine Zuschussmöglichkeit aufgrund der Zugehörigkeit der Straße zum Hermannsweg nicht besteht.
Die Änderungen sind im Ausbauplan eingearbeitet.
Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Anlegungen der zusätzlichen Zufahrten und die Plattierung des Gehweges.
5. Eingabe 5:
Die Eingabe ist als Anlage 5 (Die ebenfalls der Eingabe anhängende Unterschrif-tenliste der Anlage 1.1 wurde aus Datenschutzgründen entfernt.) beigefügt.
Anliegen der Anwohner:
1) Ausbau, wenn alle Parzellen bebaut sind
2) Die Sandhövelstraße ist eine Tempo-30-Zone, kein Ausbau als Verkehrsberuhigter Bereich
3) Einwandfreier Zustand der Sandhövelstraße
4) Situation der Kanalisation
5) Situation der Beleuchtung
6) Dringender Ausbau der Stichwege
7) Zuschüsse uns Finanzierung
Abwägung:
1)
Es sind
alle Parzellen bis auf ein Teilgebiet an der Sandhövelstraße bereits bebaut.Bei
diesem Teilgebiet ist der Zeitpunkt einer Bebauung auch nicht abzusehen.
2)
Der hier
zu beschließende Ausbauplan sieht den Ausbau als Tempo-30-Zone im Trennungsprinzip
mit den in Rheine üblichen Standards vor, nicht den Ausbau als
Verkehrsberuhigten Bereich.
Es wird davon ausgegangen, dass der
landwirtschaftliche Verkehr saisonalgehäuft auftritt (Saat, Ernte) und nicht
kontinuierlich vorhanden ist.
3)
Die sehr unterschiedlich ausgebildeten
Fahrbahnbeläge aus Asphalt in der Sandhövelstraße weisen Risse, Schlaglöcher
und zahlreiche Ausbesserungen auf. Teile der Entwässerungsrinnen, wenn
vorhanden, weisen Versackungen auf, in denen das Wasser stehen bleibt Die
auszubauenden Stichwege weisen keinen einheitlichen Belag auf. Sie sind
geschottert, die größten Löcher wurden mit Asphalt ausgebessert. Diese
Betrachtung lässt keinen einwandfreien Zustand erkennen.
4)
Für das
gesamte Stadtgebiet Rheine ist im Jahr 2000 ein Zentralabwasserplan (ZAP) erstellt
worden, der das städtische Kanalnetz hinsichtlich derhydraulischen
Leistungsfähigkeit untersucht hat. In die Berechnung sind alle vorhandenen
Flächen und auch alle künftigen bekannten Erweiterungen vonBauland und
Straßenausbau für die notwendige Dimensionierung berück-sichtigt worden.
Kriterium für eine ausreichende Dimensionierung des Kanals ist nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Überstauhäufigkeit von einmal in
drei Jahren für den Bestand und einmal in fünf Jahren für neu zu bauende Kanäle.
Aus diesem Zentralabwasserplan hat sich ein Maßnahmenkatalog ergeben, der die
Vergrößerung von Kanalabschnitten vorsieht. Viele dieser Baumaßnahmen sind bereits
erfolgt.
Im Einzugsgebiet der Sandhövelstraße, die als ausgebaute Straße in die Berechnung
eingeflossen ist, zeigte sich aus dem ZAP eine notwendige Vergrößerung von zwei
Kanalhaltungen im Bereich der Elter Straße von einem Durchmesser DN 500 auf DN
600.
Diese Baumaßnahme ist bereits im Jahr 2002 umgesetzt worden, so dass nun
im Einzugsgebiet der Sandhövelstraße ein ausreichend dimensioniertes Kanalnetz
vorhanden ist.
5) Die neuaufzustellenden Leuchten werden genauso wie die vorherigen mit
2X50 Watt ausgestattet. Ein erhöhter Energiebedarf ist daher nicht zu er-warten.
Bei gleicher Energieleistung ist jedoch eine bessere Lichtausbeute, eine Konzentration
des Lichtes auf den Straßenbereich durch den besseren Reflektor und eine
geringere Lichtverschmutzung (Anlocken von Insekten und Zugvögeln) zu
erwarten.
6) Stellungnahme 5.8:
Zu Punkt 5. der Anfrage von Herrn Kohnen vom 03.11.2007 – „Umlegung von Kosten
für die Stichwege“ – teile ich Folgendes mit:
In den Jahren 1961 bis 1974 wurden von
einigen Anliegern des Hauptzuges Sandhövelstraße und der Stichwege
Sandhövelstraße Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge gezahlt.
Die Vorausleistungserhebung erfolgte damals
üblicherweise im Zuge der Erteilung von Baugenehmigungen.
Für die auf der westlichen Seite an den
bisher nicht ausgebauten Stichweg Flurstück 374 angrenzenden Grundstücke
wurden keine Vorausleistungen erhoben. Für die östlich angrenzenden Grundstücke
mit Reihenhausbebauung (erschlossen über den bereits hergestellten Stichweg
Flurstück 370) wurden Vorausleistungen gezahlt.
An den nicht ausgebauten Stichweg Flurstück
162 grenzen vier Grundstücke mit Wohnbebauung. Für drei der Grundstücke wurden
Vorausleistungen von insgesamt rund 3.100 € gezahlt.
An den nicht ausgebauten Stichweg Flurstück
15 grenzen sechs Grundstücke mit Wohnbebauung. Für fünf der Grundstücke wurden
Vorausleistungen von insgesamt rund 5.000 € gezahlt.
Für vier der acht Reihenhausgrundstücke am
bereits fertig gestellten Teil des Föhrenweges (Flurstück 420) wurden
Vorausleistungen von insgesamt rund 4.000 € gezahlt.
7) a. Die Sandhövelstraße befindet sich trotz
der Zugehörigkeit zum Hermannsweg in der Baulast der Stadt Rheine und nicht des
Landes.
b. Auch bei einer Änderung der Baulast der B
475 Elter Straße und einer Abstufung in eine Landesstraße, bleiben die
anliegenden Straßen in der Baulast der Stadt Rheine.
Beim Ausbau der Sandhövelstraße und der
Stichwege handelt es sich um die erstmalige Herstellung einer
Erschließungsanlage. Die Abrechnung der Erschließungsbeiträge erfolgt nach
BauGB (90% Anliegeranteil).
Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die
Umsetzung des Ausbauplanes.
Zu II: Festlegung der Herstellungsmerkmale
Die an die Straßen angrenzenden Grundstücke sind bis
auf ein Teilgebiet, bei dem die Bebauung nicht absehbar ist, alle bereits
bebaut.
Der Ausbau der Sandhövelstraße (von der B 475 Elter Straße bis zur Grenze des Bebauungsplanes T2Sandhövelstraße und der Straße Biergbrede) und der Stichwege Gem. Rheine Stadt, Flur 179, Flurstücke 374, 15 und 162 ist für das Investitionsprogramm 2008 und 2009 vorgesehen.
Die Planung sieht für die Sandhövelstraße sowie für die Stichwege die Eingliederung in das bestehende Tempo-30-Zonen-Konzept vor.
Die Sandhövelstraße wird im Trennungsprinzip erstellt und erhält einen asphaltierten Fahrbahnbelag.
Die Gehwege erhalten eine Pflasterung aus grauen Betonpflasterplatten, die Zufahrten zu den Grundstücken werden in grauem Betonsteinpflaster ausgeführt.
Die Einfassung der Gehwege erfolgt mit Rundbordsteinen r = 5 cm, die in den Zufahrten auf 2 cm abgesenkt werden.
Die Grünbeete werden wechselseitig angelegt und mit einer Baumbepflanzung und Unterpflanzung versehen.
Die Stellplätze sind in anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster geplant.
Die Mischfläche in den Stichwegen besteht aus grauem Betonsteinpflaster.
Der Belag und die Beleuchtungseinrichtungen entsprechen dem üblichen Ausbaustandard von T-30-Zonen im Stadtgebiet, sowie dem Standard der bereits ausgebauten Stichwege.
Die Entwässerung erfolgt über Entwässerungsrinnen mit Straßenabläufen mit Anschluss an den vorhandenen Kanal.
Zu III: Satzung über die Herstellungsmerkmale
Da die Ausbaumerkmale der Sandhövelstraße (von der B 475 Elter Straße bis zur Grenze des Bebauungsplanes T2 Sandhövelstraße und der Straße Biergbrede) und der Stichwege Gem. Rheine Stadt, Flur 179, Flurstücke 374, 15 und 162 von der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine abweichen, ist vom Rat eine Änderungssatzung zu beschließen, die anschließend bekanntzumachen ist.
Anlagen:
Lageplanverkleinerungen
Eingaben 1.1 bis
1.4
Eingabe 2
Eingabe 3
Eingabe 4
Eingabe 5.1