Betreff
10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rheine
Vorlage
501/07/1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die folgende 10. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

10. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom _____________

 

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NW S. 380 ff.), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder in seiner Sitzung am 11. Dezember 2007 die folgende 10. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine vom 15. Dezember 1997 beschlossen:

 

 

Die bisher wegen der besseren Lesbarkeit nur in männlicher Form verwandten Begriffe sind in geschlechtsneutraler Form zu ändern.

 

 

§ 5

 

Anregungen und Beschwerden

 

8.  Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a)   der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,

     b)   gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.

 

 

§ 9

 

Ausschüsse

 

1.  Bleibt unverändert

 

2.  Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung der/dem Bürgermeister/in zu übertragen.

 

3.  Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.

 

4.  Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.

 

Die Absätze 4 bzw. 5 alt werden Absätze 5 bzw. 6. Der Abs. 6 alt entfällt.

 

 

§ 11

 

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

1.  Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

 

2.  Sachkundige Bürger/innen sowie sachkundige Einwohner/innen, die nach § 58 Abs. 3 bzw. Abs. 4 GO zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden sind und sonstige beratende Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen berufen worden sind, erhalten für die Teilnahme an Ausschuss-, Unterausschuss- und (Teil-)Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

    Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied.

    Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.

 

     Mitglieder der Beiräte der Stadt Rheine, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten für die Teilnahme an den Beiratssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des Sitzungsgeldes der sachkundigen Bürger.

 

     Für die Teilnahme an Ausschuss- Unterausschuss bzw. Beiratssitzungen erhält nur das ordentliche Mitglied oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter ein Sitzungsgeld. Nehmen beide zeitweise an der Sitzung teil, erhält nur das ordentliche Mitglied ein Sitzungsgeld.

 

     Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als 2 Sitzungsgelder gewährt werden.

 

Abs. 3 alt wird Abs. 3 Buchst. g, Abs. 4 alt wird Abs. 3 und Abs. 5 alt wird Abs. 4

 

 

§ 12

 

Genehmigung von Rechtsgeschäften

 

3.  Leitende Dienstkräfte i. S. dieser Vorschrift sind die/der Bürgermeister/in, die Beigeordneten sowie die gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GO mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Bediensteten.

 

 

§ 18

 

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

 

1.  Die/der Bürgermeister/in trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

2.  Entscheidungen über Fachbereichsleiter/innen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis (Einstellung, Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung) oder das Arbeitsverhältnis einer/eines Bediensteten (Abschluss, Änderung, Kündigung, Aufhebung von Arbeitsverträgen) verändern, sind nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen zwischen Rat und der/dem Bürgermeister/in zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

     Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen; die/der Bürgermeister/in stimmt hierbei nicht mit.

     Kommt diese Mehrheit nicht zu Stande, bleibt es bei der Entscheidung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

 

3.  Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von tariflich Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch die/den Bürgermeister/in oder ihre/n/seine/n allgemeine/n Vertreter/in.

     Die/der Bürgermeister/in kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 10. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Begründung:

 

Auf die Ursprungsvorlage 501/07, die Grundlage der Beratung dieses Tagesordnungspunktes im Haupt- und Finanzausschuss am 20. November 2007 war, wird verwiesen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat dem Rat einstimmig empfohlen, im § 9 Abs. 1 des Satzungsentwurfes den letzten Satz „Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.“ ersatzlos zu streichen.

 

Ebenfalls bestand Einvernehmen im HFA, die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld an sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen sowie deren Stellvertreter/innen zu zahlen ist, auf 12 (statt wie von der Verwaltung vorgeschlagen auf 15) Sitzungen im Jahr zu beschränken.

 

Der Beschlussvorschlag wurde auf die v. g. Änderungen gegenüber der Ursprungsvorlage angepasst.

 

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rat gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO die Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen kann.