Betreff
1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine
Vorlage
011/08
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die folgende 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine.

 

 

 

1. Änderung der Geschäftsordnung

für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine

 

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 1997 die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine und am 12. Februar 2008 die 1. Änderung beschlossen:

 

 

Die bisher wegen der besseren Lesbarkeit nur in männlicher Form verwandten Begriffe sind in geschlechtsneutraler Form zu ändern.

 

 

§ 1

 

Einberufung der Ratssitzungen

 

2.   Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder sowie an die Beigeordneten. Die Einladung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege oder in Ausnahmefällen in schriftlicher Form.

 

3.   In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr können Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben werden. Die Übersendung dieser Vorlagen richtet sich nach der jeweiligen Form der Übersendung i. S. v. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung.

      Vorlagen, die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt sind, können nur dann auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien nicht möglich ist.

 

 

§ 2

 

Ladungsfrist

 

3.   Abs. 1 und 2 gelten sowohl für die schriftliche Übersendung als auch für die Übersendung in elektronischer Form.

 

 

§ 5

 

Anzeigepflicht bei Verhinderung

 

1.  Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich der/dem Bürgermeister/in mitzuteilen.

 

2.  Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben dies der/dem Bürgermeister/in spätestens zu Beginn der Sitzung mitzuteilen.

 

 

§ 6

 

Öffentlichkeit der Ratssitzungen

 

2.   Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:

 

      b)      Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken durch die Stadt; dies gilt auch für Pacht, Miete oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die der Stadt Rechte an einer Liegenschaft verschafft werden bzw. die Stadt solche Rechte Dritten verschafft,

 

      f)       Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der abschließenden Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (96 Abs. 1 GO)

 

 

§ 9

 

Befangenheit von Mitgliedern des Rates

 

1.   Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach §§ 50 Abs. 6, 43 Abs. 2, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Bürgermeister/in anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

 

3.   Verstößt ein Mitglied des Rates gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

 

4.   Die Regelungen gelten auch für die/den Bürgermeister/in mit der Maßgabe, dass sie/er die Befangenheit der/dem stellvertretenden Bürgermeister/in vor Eintritt in die Verhandlungen anzeigt.

 

 

§ 16

 

Abstimmung

 

3.   Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jeder/jedes Stimmberechtigten in der Niederschrift zu vermerken.

 

 

§ 19

 

Wahlen

 

2.   Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied oder die/der Bürgermeister/in der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.

      Liegt nur ein einziger Wahlvorschlag vor, so sind sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen gültig; bei mehreren Wahlvorschlägen sind sie allerdings ungültig.

 

3.   Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO).

 

 

§ 24

 

Niederschrift

 

5.   Die Niederschrift wird von der/dem Bürgermeister/in und der/dem vom Rat bestellten Schriftführer/in unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie die Einberufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.

 

 

§ 27

 

Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse

 

1.    Die/Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der/dem Bürgermeister/in fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO). Die/Der Ausschussvorsitzende ist auf Verlangen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bzw. auf Antrag einer Fraktion verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

4.  Die/der Bürgermeister/in und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.

 

8.  In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen. Die Niederschrift ist der/dem Bürgermeister/in und den Ausschussmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie auch die Einberufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.

 

 

§ 29

 

Bildung von Fraktionen

 

1.   Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

 

 

IV. Datenschutz

 

§ 30

 

Datenschutz

 

Die Mitglieder des Rates der Stadt Rheine und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

 

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

 

Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

 

 

§ 31

 

Datenverarbeitung

 

Die Mitglieder des Rates der Stadt Rheine und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist der/dem Bürgermeister/in auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.

 

Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an die/den Stellvertreter/in, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Rat.

 

Die Mitglieder des Rates der Stadt Rheine und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der/dem Bürgermeister/in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW).

 

Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

 

Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

 

Bei einem Ausscheiden aus dem Rat der Stadt Rheine oder einem Ausschuss sind alle vertraulichen Unterlagen sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

 

Die Unterlagen können auch der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.

 

Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der/dem Bürgermeister/in schriftlich zu bestätigen.

 

 

IV.   Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

 

 

§ 32

Schlussbestimmungen

 

Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.

 

 

§ 33

Inkrafttreten

 

Diese 1. Änderung der Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Begründung:

 

Am 20. September 2007 hat der Landtag NRW das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz)“ verabschiedet. Ziel des GO-Reformgesetztes war u. a., das Verhältnis der beiden eigenständigen Organe Rat und Bürgermeister/in zueinander besser auszugleichen. Dazu sollte das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten gestärkt und der Eigenständigkeit der Vertretung konsequenter Rechnung getragen werden. Ferner sollten die Kompetenzen der Organe klarer gegeneinander abgegrenzt werden.

 

Diese Änderung der Gemeindeordnung, die am 17. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, hat auch Auswirkungen auf die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine.

 

Auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen wurde die 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine erstellt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Formulierungsvorschläge des StGB NRW zu einzelnen Bestimmungen der Geschäftsordnung, wie z. B. zu § 2 „Ladungsfristen“, zu § 13 Abs. 4 „Abgabe von persönlichen Erklärungen“, zu § 24 Abs. 2 und 3 „Erstellung der Niederschrift unter Verwendung eines Tonträgers etc.“ oder § 27 Abs. 6 und 7 „Einwohnerfragestunde in Ausschüssen und Teilnahme von Nichtmitgliedern an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse“ nicht übernommen wurden, weil die bisherigen Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Rheine sich auf besondere Gegebenheiten und Situationen in Rheine beziehen, die sich aufgrund der bisherigen Praxis auch bewährt haben.

 

Die Änderungen gegenüber der zz. gültigen Geschäftsordnung ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Synopse und sind durch Fettdruck besonders kenntlich gemacht. Die Änderungsvorschläge sind in der Spalte „Anmerkungen“ detailliert begründet und sollten besonders beachtet werden.

 

Ferner sollen mit dieser 1. Änderung auch alle bisher nur in männlicher Form verwandten Begriffe in geschlechtsneutraler Form geändert werden.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rat gem. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine die Änderung der Geschäftsordnung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen kann.


Anlagen:

 

Synopse über die Änderungen in der Geschäftsordnung