Betreff
Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Vorlage
015/08
Aktenzeichen
II - 2 - 51 P
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat der Stadt Rheine, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege zu beschließen.


Begründung:

 

I.       Elternbeitragsrecht nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder

 

Bis zum 31. 07. 2006 wurden die Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder vom Land NRW einheitlich für alle Jugendamtbezirke festgelegt. Mit der Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) zum 01. 08. 2006 ist die Festsetzung der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder kommunalisiert worden. Ab diesem Zeitpunkt ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Festsetzung der Beiträge verantwortlich.Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Rheine am 21. 06. 2006 die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Rheine beschlossen. Am 05. 09. 2006 und am 12. 12. 2006 wurden Änderungen der Satzung beschlossen.

 

Im Jugendamtsbezirk der Stadt Rheine werden aktuell folgende Beiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder erhoben:

 

Einkommensgruppe

Kinder-

garten

Übermittag-

betreuung zusätzlich

Tagesplatz insgesamt

Kinder unter 3 Jahren

bis zu      12.271,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

bis zu      24.542,00 €

30,00 €

18,00 €

48,00 €

78,00 €

bis zu      36.813,00 €

51,00 €

30,00 €

81,00 €

161,00 €

bis zu      49.084,00 €

84,00 €

48,00 €

132,00 €

238,00 €

bis zu      61.355,00 €

132,00 €

71,00 €

203,00 €

316,00 €

über        61.355,00 €

173,00 €

95,00 €

268,00 €

357,00 €

 

 

II.     Elternbeitragsrecht unter Berücksichtigung des Kinderbildungsgesetzes

 

Der nordrhein-westfälische Landtag hat in dem Ende Oktober 2007 verabschiedeten Kinderbildungsgesetz (KiBiz) trotz massiver Proteste daran festgehalten, dass jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Verantwortung die Elternbeiträge festsetzt. Der § 23 Abs. 1 des KiBiz sagt hierzu aus, dass

 

„Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden.“

 

Weiter regelt das KiBiz im Abs. 4 des § 23, dass für den Fall der Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen das Jugendamt eine soziale Staffelung vorzusehen hat. Ferner müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die differenzierten Betreuungszeiten bei der Festsetzung der Elternbeiträge berücksichtigt werden.

 

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, zum 01. 08. 2008 die Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge zu überarbeiten. Der Vorschlag für die ab dem 01. 08. 2008 gültige Satzung ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Auf Initiative des Kreises Steinfurt hat es unter den Jugendämtern Abstimmungsgespräche zur möglichst kreiseinheitlichen Festsetzung der Elternbeiträge gegeben. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung für die Zeit ab dem 01. 08. 2008 folgende Beitragstabellen vor:

 

Beitragstabelle für die

 

Gruppenform I

Gruppenform III

Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

20 Kinder pro Gruppe

Kinder im Alter von drei Jahren und älter

25/20 Kinder pro Gruppe

 

 

wöchentliche Betreuungszeiten

Jahreseinkommen

25 Std.

35 Std.

45 Std.

bis zu 15.000,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

bis zu 25.000,00 €

27,00 €

30,00 €

46,00 €

bis zu 37.000,00 €

45,00 €

50,00 €

78,00 €

bis zu 49.000,00 €

74,00 €

82,00 €

128,00 €

bis zu 61.000,00 €

117,00 €

130,00 €

196,00 €

bis zu 73.000,00 €

154,00 €

170,00 €

260,00 €

bis zu 85.000,00 €

190,00 €

209,00 €

327,00 €

über 85.000,00 €

219,00 €

240,00 €

359,00 €

 

 

Beitragstabelle für die

 

Gruppenform II

Kinder im Alter von unter drei Jahren

10 Kinder pro Gruppe)

 

 

 

wöchentliche Betreuungszeiten

Jahreseinkommen

25 Std.

35 Std.

45 Std.

bis zu 15.000,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

bis zu 25.000,00 €

44,00 €

49,00 €

75,00 €

bis zu 37.000,00 €

92,00 €

102,00 €

156,00 €

bis zu 49.000,00 €

137,00 €

151,00 €

230,00 €

bis zu 61.000,00 €

183,00 €

202,00 €

305,00 €

bis zu 73.000,00 €

206,00 €

227,00 €

346,00 €

bis zu 85.000,00 €

222,00 €

244,00 €

380,00 €

über 85.000,00 €

256,00 €

274,00 €

419,00 €

 

III.    Erläuterungen zu den Beitragstabellen

 

Einkommensstufen:

 

Im Vergleich zu den bisherigen Einkommensstufen in der alten Beitragstabelle nach dem GTK hat es einige Veränderungen gegeben. So ist die unterste Einkommensstufe von 12.271,00 € auf 15.000,00 € angehoben worden. Die Anhebung erfolgte vor dem Hintergrund, dass Personen, die die alte Grenze von 12.271,00 € knapp überschritten haben, häufig erfolgreich einen Antrag auf Erlass des Elternbeitrages gestellt haben. Dieses Verfahren war mit einem großen Aufwand sowohl beim Bürger als auch bei der Verwaltung verbunden. Diese Mehrarbeit soll durch die Anhebung auf 15.000,00 € vermieden werden. Mit einem nennenswerten Einnahmeausfall wird nicht gerechnet, da bei der alten Regelung ohnehin häufig ein Erlass auszusprechen war.

 

Ferner wurden bei der Staffelung der Einkommensgruppen volle Tausender-Beträge gewählt.

 

Im Vergleich zur alten Beitragstabelle wurden statt bisher 6 Einkommensstufen nun 8 Einkommensstufen eingeführt. Dieses soll zu mehr Beitragsgerechtigkeit für die Bezieher höherer Einkünfte führen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Bezieher höherer Einkommen durch die Möglichkeit der steuerrechtlichen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten eine steuerliche Entlastung erfahren.

 

Vergleich zu den bisherigen Beiträgen nach dem GTK:

 

Bei der Festsetzung der Beiträge für die Gruppentypen I und III wurde mit geringen Abweichungen der bisherige Beitrag für die Betreuung eines Kindes in der Regelkindergartengruppe (Betreuungszeit 35 Stunden) übernommen. Für die neue Betreuungszeit von 25 Stunden wurde ein Abschlag von rd. 10 % kalkuliert und auf volle €-Beträge gerundet. Die Beiträge für die 45 Stunden-Betreuung entsprechen dem bisherigen Beitrag für die Betreuung in einer Tagesstättengruppe. Die angesprochenen geringfügigen Abweichungen zu den aktuellen Beiträgen (35 und 45 Stunden -Betreuung) werden mit der angestrebten kreiseinheitlichen Beitragsfestsetzung begründet.

 

Bei der Festsetzung der Beiträge für den Gruppentyp II wurden für die Betreuungszeit von 45 Stunden mit geringen Abweichungen die bisherigen Beiträge für die Betreuung in einer kleinen altersgemischten Gruppe übernommen. Für die 25 und 35 Stunden-Betreuungszeiten wurden prozentuale Abschläge vorgenommen analog den Abschlägen in den Gruppentypen I und III. Auch hier werden die angesprochenen geringfügigen Abweichungen zu den aktuellen Beiträgen (kleine altersgemischte Gruppe) mit der angestrebten kreiseinheitlichen Beitragsfestsetzung begründet.

 

 

Geschwisterermäßigung:

 

Die bislang geltenden Regelungen für die Geschwisterkindermäßigung werden 1 : 1 übernommen.

 

Die oben abgedruckten Beitragstabellen entsprechen in den wesentlichen Grundzügen dem Zahlenmaterial, das dem JHA in seiner Sitzung am 22. 11. 2007 vorgestellt wurde. Die feststellbaren geringen Abweichungen beruhen auf die Veränderungen unter Berücksichtigung der angestrebten möglichst kreiseinheitlichen Beitragssatzung.

 

Berücksichtigung der Anregungen aus dem Jugendhilfeausschuss vom 22. 11. 2007

 

In der Sitzung des JHA am 22. 11. 2007 wurde aus dem politischen Raum vorgetragen, für die zukünftige Beitragsfestsetzung folgende Punkte zu berücksichtigen:

 

  • Geschwisterermäßigung unter Berücksichtigung der Ganztagsschule
  • Anhebung der untersten Beitragsbemessungsgrenze von 15.000,00 € auf 17.500,00 €
  • Problematik unterschiedlicher Beiträge für 2-Jährige bei unterschiedlichen Gruppenformen (I + II)

 

Bereits bei der ersten Vorstellung der Beitragstabellen hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Evaluation Stärken und Schwächen der neuen Beitragssatzung herausgearbeitet werden sollen mit dem Ziel der zukünftigen Anpassung. Bereits im Kinderbildungsgesetz ist im § 28 unter der Überschrift „Berichtspflicht“ festgelegt, dass die Auswirkungen des Kinderbildungsgesetzes im Jahr 2011 unter Beteiligung aller Akteure überprüft werden soll. Im Rahmen der Überprüfung sollen auch notwendige Veränderungen auf der örtlichen Ebene thematisiert werden.  

 

IV.    Entwicklungen im Bereich des Elternbeitragsaufkommens:

 

Bei der Finanzierung der Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder geht das Land davon aus, dass die Kommunen ein Elternbeitragsaufkommen in Höhe von 19 % der Bruttobetriebskosten erreichen. Dieser Wert wird sowohl in Rheine als auch in vielen Kommunen in NRW nicht erreicht. In Rheine kann davon ausgegangen werden, dass auch durch die neuen Beitragstabellen das Beitragsaufkommen sich zwischen 16 und 17 % bewegen wird. Die Differenz zu den besagten 19 % ist mit kommunalen Mitteln zu decken. Dies hat bereits in der Vergangenheit stattgefunden. Die geringfügigen Einbußen durch die Veränderung/Anhebung bei der ersten Einkommensstufe werden kompensiert durch die Einführung der zwei zusätzlichen Einkommensstufen.

 

Die Aussagen zum Elternbeitragsaufkommen hängen unmittelbar mit dem Buchungsverhalten der Eltern bei den Betreuungszeiten und den Gruppentypen zusammen. Dieses Zahlenmaterial wird frühestens nach der Anmeldewoche und den zu führenden Trägergesprächen für die Bildung der Einrichtungsbudgets bekannt sein.

 

V.      Regelmäßige Anpassung der Elternbeiträge

 

Der vorgelegte Entwurf der Beitragssatzung sieht im § 3 Abs. 2 Satz 2 vor, in Anlehnung an den § 19 Abs. 2 des Kinderbildungsgesetzes die Elternbeiträge analog den Kindpauschalen jährlich um 1,5 % zu erhöhen. Die Erhöhung soll erstmals zum Kindergartenjahr 2009/2010 erfolgen.

 

 

VI.    Einbindung der Kostenbeitragsregelung für die Kindertagespflege

 

Bislang waren die Bewilligung des Tagespflegegeldes nach § 23 SGB VIII und die Heranziehung der Kostenbeitragespflichtigen über die „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII“ geregelt. Auf die Richtlinien in der Fassung vom 01. Juni 2006 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

 

Der § 23 des KiBiz sieht im Gegensatz zum GTK ausdrücklich die Einbindung der Elternbeitragsregelung für die Kindertagespflege in die Satzung über die Elternbeiträge vor.

 

Vor diesem Hintergrund wurde die als Anlage 1 beigefügte Satzung um die Beitragsregelungen für die Kindertagespflege ergänzt. Hier wird auf die Formulierungen in § 1 Abs. 2 der Satzung verwiesen. Die Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagespflege wird dann auch auf der Grundlage der zu beschließenden Satzung festgelegt. Auf die Anlage 2 zum vorgelegten Satzungsentwurf wird verwiesen. Die weitergehenden Regelungen in den Richtlinien für die Kindertagespflege bleiben bis auf die redaktionellen Anpassungen an das Kinderbildungsgesetz unverändert. Die angepassten Richtlinien werden nach einer kreiseinheitlichen Abstimmung noch im ersten Halbjahr 2008 dem JHA zur Verabschiedung vorgelegt.

 

Die Elternbeiträge für das Angebot der Kindertagespflege orientieren sich an der Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder. Hierbei wurden die Einkommensgruppen 1 : 1 übernommen. Bei der Bewilligung der Tagespflege nach § 23 SGB VIII werden mtl. Betreuungszeiten ermittelt. Von daher ist es sachgerecht, die Beitragstabelle auf mtl. Betreuungszeiten aufzubauen.

 

Die Höhe der Elternbeiträge für das Angebot in der Tagespflege ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung. Sie ist dem Satzungsentwurf als Anlage 2 beigefügt.

 

 

 

Bei monatlicher Betreuung

in der Tagespflege

 

Jahreseinkommen

bis 86 Std.

zwischen 86 und 129 Std.

zwischen 129 und 172 Std.

über 172 Std..

bis zu 15.000,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

bis zu 25.000,00 €

24,30 €

27,00 €

30,00 €

46,00 €

bis zu 37.000,00 €

40,50 €

45,00 €

50,00 €

78,00 €

bis zu 49.000,00 €

66,60 €

74,00 €

82,00 €

128,00 €

bis zu 61.000,00 €

105,30 €

117,00 €

130,00 €

196,00 €

bis zu 73.000,00 €

138,60 €

154,00 €

170,00 €

260,00 €

bis zu 85.000,00 €

171,00 €

190,00 €

209,00 €

327,00 €

über 85.000,00 €

197,10 €

219,00 €

240,00 €

359,00 €

 

Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht die Umrechnung der Betreuungszeiten (wöchentliche Betreuungszeit x 4,3 Wochen/Monat) und die Zuordnung der Elternbeitragssätze:

 

 

wöchentliche Betreu-ungszeit in der Tagespflege

monatliche Betreuungszeit in der Tagespflege

Entspricht dem Elternbeitrag der Gruppentypen I und III im KiGa

Stufe 1

15 – 20 Std.

bis 86 Std.

25 Std. ./. 10 %

Stufe 2

20 – 30 Std.

86 – 129 Std.

25 Std.

Stufe 3

30 – 40 Std.

129 – 172 Std.

35 Std.

Stufe 4

über 40 Std.

über 172 Std.

45 Std.

 

Da die Angebotsformen in der Kindertagespflege und im Kindertageseinrichtungen als gleichwertig betrachtet werden, gilt auch nun ab dem 01. 08. 2008 die Geschwisterregelung, wenn gleichzeitig Kinder einer Familie in Kindertagespflege und in einer Kindertageseinrichtung betreut werden.