Betreff
3. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine
Vorlage
016/08
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.             Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Umbenennung des Bau- und Betriebsausschusses in „Bauausschuss“.

 

II.           Die Ratsmitglieder beschließen die als Anlage 4 dieser Vorlage beigefügte 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine.

 

III.      Die Ratsmitglieder stellen einstimmig fest, dass die Aufgaben des Bauausschusses nicht so wesentlich verändert wurden, dass das Zugreifverfahren über die Verteilung aller Ausschussvorsitze wiederholt werden muss.


Begründung:

 

Zu I:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 9. November 2004 die Ausschüsse gebildet, u a. auch den Bau- und Betriebsausschuss als Fachausschuss für die Fachbereiche 5 „Planen und Bauen“ sowie 6 „Technische Betriebe“.

 

In seiner Sitzung am 6. November 2007 hat der Rat die Umwandlung des Fachbereichs 6 und eines Teils des Fachbereiches 5 in eine „Anstalt öffentlichen Rechts“ mit der Bildung eines Verwaltungsrates beschlossen. Da dieser Verwaltungsrat seit dem 1. Januar 2008 für die „Technischen Betriebe“ zuständig ist, sollte eine Umbenennung des „Bau- und Betriebsausschusses“ in „Bauausschuss“ erfolgen.

 

 

Zu II:

 

Aufgrund des GO-Reformgesetzes vom 20. September 2007 hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 11. Dezember 2007 die Änderung der Hauptsatzung beschlossen. U. a. wurden im § 18 die Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen der geänderten Gemeindeordnung wie folgt angepasst:

 

§ 18

 

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

 

1.  Die/der Bürgermeister/in trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

2.  Entscheidungen über Fachbereichsleiter/innen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis (Einstellung, Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung) oder das Arbeitsverhältnis einer/eines Bediensteten (Abschluss, Änderung, Kündigung, Aufhebung von Arbeitsverträgen) verändern, sind nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen zwischen Rat und der/dem Bürgermeister/in zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

     Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen; die/der Bürgermeister/in stimmt hierbei nicht mit.

     Kommt diese Mehrheit nicht zu Stande, bleibt es bei der Entscheidung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

 

Aufgrund dieser Hauptsatzungsänderung ist Ziffer 28 des Aufgabenkatalogs der Zuständigkeitsordnung anzupassen (siehe hierzu die als Anlage 1 beigefügte Synopse).

 

 

Durch die Gründung der Anstalt öffentlichen Rechts „Technische Betriebe Rheine“ gehen Aufgaben des bisherigen Bau- und Betriebsausschusses (s. Anlage 2) auf den Verwaltungsrat der AöR über. Die Auswirkungen sind aus der als Anlage 3 beigefügten Aufstellung ersichtlich.

Hinweis zu Ziffer 124:

Die Endentscheidung über die „Satzungen über die Festsetzung der Entwässerungs-, Abfall- und Straßenreinigungsgebühren“ obliegt gem. § 6 Abs. 3 der AöR-Satzung dem Verwaltungsrat. Sie unterliegt aber gem. § 8 Abs. 1 der AöR-Satzung dem Weisungsrecht des Rates. Daher hat vor der Endentscheidung im Verwaltungsrat eine Vorberatung (V) und (Vor-)Entscheidung (E) bzw. Weisung im Rat der Stadt zu erfolgen.

Hinweis zu Ziffer 127:

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 6. November 2007 u. a. das Klima-Schutz-Konzept für die Stadt Rheine beschlossen. Hiervon sind sowohl Maßnahmen der Stadtverwaltung als auch der verschiedenen Beteiligungsgesellschaften betroffen. Die Aufgaben der Stadt beziehen sich auf städt. Hochbaumaßnahmen. Daher wurde unter diesem Oberbegriff als vorletzter Spiegelstrich die „Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes“ ergänzt.

 

 

Die sich aus den v. g. Ausführungen ergebenden Änderungen der Zuständigkeitsordnung wurden in der Anlage 4 zusammengefasst.

Auch sind die sich aus der Umsetzung des European Energy Award-Zertifizierungsverfahrens ergebenen Angelegenheiten und Aufgaben (s. Vorlage 036/08 „Sachstandsbericht zur Umsetzung des Klimaschutz-Konzeptes“ zur HFA-Sitzung am 15.01.2008) als Ziff 52 (HFA-Entscheidung) bzw. Ziff. 124 (Bauausschussentscheidung) eingeflossen.

 

 

Zu III:

 

Gem. § 58 Abs. 6 GO ist das Verfahren über die Verteilung der Ausschussvorsitze (Zugreifverfahren) zu wiederholen, wenn während der Wahlzeit Ausschüsse neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert werden.

Durch einstimmige Zustimmung zum Beschlussvorschlag kann das komplizierte und zeitaufwendige Abstimmungsverfahren verhindert werden. Stimmenthaltungen sind hierbei unschädlich.


Anlagen:

 

  1. Synopse über die Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
  2. Aufgaben des Bau- und Betriebsausschusses
  3. Aufgaben des künftigen Bauausschusses
  4. 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung