Betreff
Bestellung der/des allgemeinen Vertreterin/Vertreters der Bürgermeisterin
Vorlage
055/08
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Seit dem Wechsel von Herrn Dr. Kratzsch am 1. Dezember 2006 zur Stadt Bochum ist die Stelle des „Allgemeinen Vertreters“ der Bürgermeisterin bei der Stadt Rheine vakant.

 

Wenn mehrere Beigeordnete vorhanden sind, ist der Rat gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GO gesetzlich verpflichtet, eine/n Beigeordnete/n zur/zum allgemeinen Vertreter/in der Bürgermeisterin (Erste/n Beigeordnete/n) zu bestellen.

Da Herr Kuhlmann erst am 2. Mai 2007 seinen Dienst bei der Stadt Rheine antrat, wurde die Entscheidung über die Bestellung der/des allgemeinen Vertreterin/Vertreters auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Allerdings legte der Rat in seiner Sitzung am 8. Mai 2007 die vorläufige Reihenfolge der allgemeinen Vertretung mit 1. Frau Ute Ehrenberg und 2. Herr Jan Kuhlmann bis zur Bestellung der/des allgemeinen Vertreterin/Vertreters fest.

 

Gem. § 2 Abs. 1 EingrVO sind Beigeordnete in Kommunen zwischen 60.001 und 100.000 Einwohner in B 2/B 3 einzugruppieren und die/der allgemeine Vertreter/in nach B 3/B 4. Die jeweilige Höchstbesoldungsgruppe darf gem. § 2 Abs. 2 EingrVO nur in Anspruch genommen werden, wenn u. a. der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

 

Frau Ehrenberg und Herr Kuhlmann wurden beide nach B 2 bei der Stadt Rheine eingestellt. Nach ihrer Wiederwahl im Jahre 2002 wurde Frau Ehrenberg in B 3 eingestuft. Eine Bestellung zur/zum allgemeinen Vertreter/in hätte also nur bei der Wahl von Herrn Kuhlmann finanzielle Auswirkungen (ca. 4.200 € zusätzlicher Personalkostenaufwand jährlich).

 

Eine Beförderung nach B 4 wäre sowohl für Frau Ehrenberg und als auch für Herrn Kuhlmann frühestens 8 Jahre nach Bestellung zur/zum allgemeinen Vertreter/in möglich, was in beiden Fällen natürlich eine vorherige Wiederwahl zur/zum Beigeordneten voraussetzt.

 

Die Bestellung zur/zum allgemeinen Vertreter/in ist einer Wahl gem. § 50 Abs. 2 GO gleichzusetzen. Hiernach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.

Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Dagegen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit (§ 50 Abs. 5 GO).

Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt.

Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.