Betreff
Aufheben der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe sowie von dem Benutzungsverbot von Tongeräten anlässlich der Straßenparty in der Innenstadt von Rheine in der 2. Septemberwoche und anlässlich der Rheiner Herbstkirmes am 3. Wochenende im Oktober eines jeden Jahres vom 14. Juni 1994
Vorlage
059/08
Aktenzeichen
3/32-fis
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, die Ordnungsbehördliche Verordnung über Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe sowie von dem Benutzungsverbot von Tongeräten anlässlich der Straßenparty in der Innenstadt von Rheine in der 2. Septemberwoche und anlässlich der Rheiner Herbstkirmes am 3. Wochenende im Oktober eines jeden Jahres vom 14. Juni 1994 mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufzuheben.

 


Begründung:

 

Von der genannten Ordnungsbehördlichen Verordnung sind nur die Straßenparty und die Rheiner Herbstkirmes erfasst. Seit Inkrafttreten dieser Verordnung sind mehrere Veranstaltungen dazugekommen, für die durch Einzelfestsetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

 

Hierzu gehören z. B. das Wein- und Braufest an der Osnabrücker Straße, das Club­bing in der Röhre, das Emsfestival, die Schützenfeste, die Kirmes Elte, die Kirmes Mesum.

 

Durch das geänderte Freizeitverhalten ist damit zu rechnen, dass in Zukunft weitere Veranstaltungen einer Ausnahmegenehmigung bedürfen. Damit dazu die Ordnungsbehördliche Verordnung nicht ständig geändert werden muss, ist es praktikabler, individuelle Ausnah­megenehmigungen zu erteilen und die Ordnungsbehördliche Verordnung aufzuheben.

 


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung