Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, das Budget des des Fachbereichs 7 – Interner Service unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen (siehe II.) in den endgültigen Ergebnis- und Investitionsplan zu übernehmen.
Begründung:
I. Allgemeines
Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Ergebnis- und Investitionsplanes für das Haushaltsjahr 2008 wurde in der Sitzung des Rates am 11. Dezember 2007 eingebracht.
Bevor der Entwurf des Haushaltes 2008 durch die Verwaltung aufgestellt wurde, hatte der Haupt- und Finanzausschuss die Eckdaten für die Budgetplanung der Fach- und Sonderbereiche bindend festgelegt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2007 über die Festlegung der Eckdaten beraten und folgende Beschlüsse gefaßt:
Der Haupt- und Finanzausschuss legt für die Aufstellung der Ergebnis- und Investitionsplanung 2008 – 2011 folgendes fest:
- Für die Realsteuern gelten folgende Hebesätze:
Grundsteuer A = 192 v.H.
Grundsteuer B = 401 v.H.
Gewerbesteuer = 403 v.H.
- Die Positionen des Ergebnisplanes des Bereichs 9 – Zentrale Finanzleistungen werden entsprechend der der Vorlage beigefügten Anlage 1 zur Kenntnis genommen.
- Die Gesamtpersonalaufwendungen werden für 2008 auf 34,698 Mio. € festgesetzt.
- Im Ergebnisplan werden die Budgets der Fach- und Sonderbereiche unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Empfehlungen der Strategie- und Finanzkommission entsprechend der in der Anlage 1 dargestellten Budgetübersicht als Obergrenze für die Budgetplanung festgelegt (Vorbehaltlich der Änderungen durch Vermögenzu- und –abgänge bei bilanziellen Abschreibungen und Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten).
- Der Investitionsplan ist in allen Planungsjahren so auszugestalten, dass es zu keiner Netto-Neuverschuldung kommt. In diesem Rahmen sind die Maßnahmen und Projekte insbesondere unter den künftigen Zielsetzungen des Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes (EHK) zu planen.
- Diese Festlegungen stehen unter dem Vorbehalt der Folgen aus der Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe“, sowie der möglichen Auswirkungen aus der Eröffnungsbilanz (z. B. Abschreibungen).
Die vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossenen Eckdaten sind in den Haushaltsplan übernommen worden. Anschließend wurden die Veränderungen, die durch die Umwandlung der Technischen Betriebe und von Teilen des Fachbereichs Planen und Bauen in eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) notwendig waren, in die Ergebnis- und Investitionsplanung eingearbeitet.
Grundlage
für die Beratung in den Fachausschüssen ist daher das im Entwurf des
Haushaltsplanes ausgewiesene Budget im Ergebnis- und Finanzplan
Diesem Ausschuss obliegt die Kompetenz und Verantwortung für die Detailberatung des in seine Zuständigkeit fallenden Fachbereiches 7 – Interner Service. Die Etatberatung hat anhand des Haushaltsplanes zu erfolgen.
Innerhalb des im Haushaltsplan-Entwurf festgelegten Budgetrahmens können Ansatzkorrekturen und Umschichtungen erfolgen. Das betrifft sowohl die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan als auch die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen im Finanzplan.
Die im Etat-Entwurf für den Fachbereich vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen sind in die Detailberatung mit einzubeziehen und müssen ggf. entsprechend dem Beratungsergebnis zum Investitionsplan angepasst werden.
II. Änderungen gegenüber dem Eckdatenbeschluss
Der Eckwertebeschluss muss im Produktbereich 72 - Service Personal um 128.600 € erweitert werden. Dies ist der Beitrag für die Allgemeine Haftpflichtversicherung.
Bei dem Versicherungsbetrag von knapp 130.000,- € handelt es sich um den
eigentlichen Versicherungsbeitrag für die allgemeine Standardhaftplichtversicherung
der Stadt Rheine. Zweck der Versicherung ist es, die Stadt Rheine vor
finanziellen oder wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, wenn sie von einem
Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhaltes schadensersatzpflichtig gemacht wird. Dabei stellt die
Haftpflichtversicherung die Stadt Rheine nicht nur von berechtigten
Schadenersatzansprüchen frei, die Dritte gegenüber der Stadt Rheine geltend
machen, sondern sie wehrt auch unbegründete Ansprüche Dritter ab und führt auch
die entsprechenden Prozesse.
Die Versicherung schützt somit die Bediensteten und die Vertreter der
Mitglieder vor Ansprüchen Dritter aus Schadensereignissen, die Personenschaden
oder Vermögensschaden verursachen.
Der Haftpflichtversicherungsschutz besteht demzufolge sowohl im
hoheitlichen als auch im fiskalischen Tätigkeitsbereich. Er erstreckt sich
nicht nur auf die außervertragliche Haftung (Amtshaftung, Haftung aus
unerlaubten Handlungen), sondern auch auf gesetzliche Schadenersatzansprüche
aus Verträgen.
Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden übernimmt die
GVV-Kommunalversicherung diese Risiken unbegrenzt. Grundlage der Beitragsberechnung
ist zunächst die Einwohnerzahl der Stadt Rheine.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
Veranstalterhaftpflichtversicherung, auf das Risiko des Betreibens von
Einrichtungen und sonstige Aktivitäten, wie
Spiel- und Sportplätze, Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen,
kulturelle Veranstaltungen, Bolzplätze, Friedhöfe, Haus- und Grundbesitz,
jugendpflegerische Maßnahmen, Museen, städt. Umzüge, Obdachlosenheime,
Parkplätze, Reinigungs- und Streupflicht, Ruhebänke, Schulbetrieb (als Träger
der sächlichen Schullasten), Straßenbau und Straßenunterhaltung,
Verkehrssicherungspflicht für Straßen, Straßenbeleuchtung, Verkehrsampeln,
Vertragliche Haftungsübernahme aus Verträgen, Stadtbüchereien,
Volkshochschulen, Wahllokale, Wochenmärkte, Kirmes, usw.
Soweit festgestellt wird, dass die Mitarbeiter(innen) oder auch die
Mitglieder der Vertretungsorgane der Stadt Rheine ein Verschulden trifft,
übernimmt die Versicherung daher die Regulierung der Schadenersatzansprüche.
Einige Beispiele:
- Verkehrssicherungspflichtverletzungen
aufgrund schadhafter Straßen, Spielgeräte usw.
- zu gering dimensionierte
Kanalleitungen – dadurch Rückstau oder oberirdisch in Häuser fließendes
Regen- oder Abfallwasser
- Schäden durch
fehlerhaft geschaltete Ampelanlagen
- Schäden durch
defekte Straßenbeleuchtung an verkehrswichtigen Stellen
- Schäden durch
fehlerhafte Anweisungen bei Durchführung jugendpflegerischen Maßnahmen
- Schäden durch
fehlerhaft erteilte Baugenehmigungen, Auskünfte, Anweisungen usw.
- Schäden durch
Defekte an städt. Bauten
- Schäden, die
durch eigene Bedienstete oder durch fremde Personen an von der Stadt
Rheine angemieteten Gebäuden entstanden sind
Da eine Haftpflichtversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (wie
z.B. Kfz-Haftpflicht) könnte man theoretisch darauf verzichten. Da die Risiken,
gerade bei einer Kommune, sehr vielfältig und somit nicht einzuschätzen sind
(deshalb besteht ja auch die unbegrenzte Deckung), wäre es ratsam, die
Versicherung bestehen zu lassen. Größere Städte des Ruhrgebietes haben
versucht, dieses Risiko selbst zu tragen, sind jedoch mittlerweile zur GVV zurückgekehrt.
Dieses Problem war bereits Gegenstand der Beratungen in der Strategie-
und Finanzkommission vom 08.10.2007. Hier wurde beschlossen, dass u.a. auch die
Haftpflichtversicherung unangetastet bleiben soll. Hier sollte lediglich bei
der GVV der Vorstoß unternommen werden, eine Rabattierung oder eine andere
Beitragsgestaltung zu erreichen. Dieses wurde auch der GVV vorgetragen, leider
bisher ohne Erfolg.
Im Zuge der Umstellung des kameralen Haushaltes auf den doppischen Haushalt ist dieser Ansatz schlicht vergessen worden. Bisher wurden die Beträge aus dem Verwahrbuch gezahlt, 2006 konnte diese Position mit Mehreinnahmen aus Gewerbesteuer gedeckt werden.
Dieser Beitrag soll nunmehr aus dem Produktbereich 72 - Service Personal gezahlt werden.
Anlagen: