Betreff
Schulstandort Diesterwegschule
Vorlage
095/08
Aktenzeichen
FB 1/40-ang
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die Diesterwegschule gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW zum 31.07.2008 aufzulösen.


Begründung:

 

Am 6. und 7. November 2007 fand in Rheine erstmalig nach Wegfall der Schulbezirksgrenzen das Anmeldeverfahren zu den Grundschulen für das Schuljahr 2008/2009 statt.

 

Im Schuljahr 2008/2009 sind im Einzugsbereich der Diesterwegschule 21 Kinder schulpflichtig. 9 Kinder wurden an der Diesterwegschule, 12 an anderen Schulen (Edith-Stein-Schule, Kardinal-von-Galen-Schule, Paul-Gerhardt-Schule, Michaelschule, Annetteschule) angemeldet. Zwei Anmeldungen für die Diesterwegschule kamen aus anderen Bezirken.

Für das Schuljahr 2008/2009 sind somit lediglich 11 Kinder an der Diesterwegschule angemeldet worden.

 

Die zur Klassenbildung erforderlichen Schülerzahlen ergeben sich aus § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) in Verbindung mit § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW(VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Nach § 6 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG werden die Klassen auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet.

Gemäß § 6 Abs. 4 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Grundschule 24. Als Bandbreite gilt 18 bis 30.

Des Weiteren kann in der Grundschule eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf einen Mindestwert  von 15 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn der Weg zu einer anderen Grundschule der gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann.

 

Da die absolute Mindestanzahl von Anmeldungen zur Klasse 1 an der Diesterwegschule um 4 Kinder unterschritten wird ist eine Klassenbildung selbst nach dem Ausnahmetatbestand nicht möglich.

§ 82 Abs. 2 Satz 1 SchulG schreibt bei der Fortführung einer Grundschule mindestens eine Klasse pro Jahrgang vor.

Nach § 82 Abs. 2 Satz 2 SchulG kann eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen fortgeführt werden wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.

An der Diesterwegschule werden 24 Kinder teilweise im jahrgangsübergreifenden Unterricht in den Klassen 1 und 2 und 26 Kinder teilweise im jahrgangsübergreifenden Unterricht in den Klassen 3 und 4 unterrichtet, da die einzügige Weiterführung der Jahrgangsstufen aufgrund des Wechsels vieler Schüler zu anderen Schulen nicht mehr möglich war.

 

Jedoch ist von der Diesterwegschule nie ein schlüssiges und gültiges Konzept zur Erteilung eines jahrgangsübergreifenden Unterrichts erstellt worden. In den Kernfächern findet der Unterricht des Weiteren nicht jahrgangsübergreifend sondern getrennt nach Alter statt, so dass hier Kinder in Gruppengrößen von zum Beispiel 10 bzw. 12 Kindern unterrichtet werden, und die Mindestgrößen zur Klassenbildung wiederum nicht erreicht werden.

 

Somit kann nach diesen Bestimmungen die Diesterwegschule nicht fortgeführt werden.

 

Wegen des gesetzlichen Zwangs und des mit dem Wegfall der Schulbezirksgrenzen einhergehenden Wahlverhaltens der Eltern, ihre Kinder lieber zu einer anderen Schule als zur Diesterwegschule zu schicken, empfiehlt die Verwaltung, den Schulstandort Diesterwegschule nicht weiter aufrecht zu erhalten und sie zum 31.07.2008 aufzulösen.


Anlagen:

 

Rechtliche Grundlagen Schulgesetz und Ausführungsverordnung