Betreff
Schulstandort Josefschule Rodde
Vorlage
096/08
Aktenzeichen
FB 1/40-ang
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster, die Josefschule Rodde gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW zum 31.07.2008 aufzulösen und ab dem 01.08.2008 als Teilstandort der Canisiusschule zu führen.


Begründung:

 

Am 6. und 7. November 2007 fand in Rheine erstmalig nach Wegfall der Schulbezirksgrenzen das Anmeldeverfahren zu den Grundschulen für das Schuljahr 2008/2009 statt.

 

Im Schuljahr 2008/2009 sind laut Geburtenstatistik im Einzugsbereich der Josefschule Rodde nach den alten Schulbezirksgrenzen 12 Kinder schulpflichtig. 11 Kinder wurden an der Josefschule Rodde angemeldet, ein Kind von der Hafenstraße an der etwa gleich weit entfernten Annetteschule.

 

Im Schuljahr 2007/2008 wurden an der Josefschule Rodde 23 Kinder eingeschult. Die für Rodde hohe Zahl von Anmeldungen resultiert aus dem Vorziehen des Einschulungsalters. Schulpflichtig waren früher die zwischen dem 01.07.-30.06. geborenen Kinder. Da das Einschulungsalter schrittweise von 6 Jahren auf 5 ½ Jahre gesenkt wird, waren im Schuljahr 2007/2008  die zwischen dem 01.07.2000-31.07.2001 geborenen Kinder schulpflichtig. Acht im Juli 2007 in Rodde geborene Kinder konnten aufgrund des Vorziehens des Einschulungsalters bereits 2007 eingeschult werden. Wären sie erst 2008 angemeldet worden, gäbe es bei der Bildung der Eingangsklassen keine Probleme, weil dann 19 Anmeldungen vorlägen.

 

Die zur Klassenbildung erforderlichen Schülerzahlen ergeben sich aus § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) in Verbindung mit § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Nach § 6 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG werden die Klassen auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet.

Gemäß § 6 Abs. 4 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Grundschule 24. Als Bandbreite gilt 18 bis 30.

Des Weiteren kann in der Grundschule eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf einen Mindestwert  von 15 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn der Weg zu einer anderen Grundschule der gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann.

 

Da die absolute Mindestzahl von Anmeldungen zur Klasse 1 an der Josefschule Rodde um 4 Kinder unterschritten wird ist eine Klassenbildung selbst nach dem Ausnahmetatbestand nicht möglich.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher eine Verbundlösung mit einer anderen Grundschule.

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung wurde auch die Josefschule Rodde angehört.

Die Schulkonferenz der Josefschule Rodde hat am 14.01.2008 in ihrer Sitzung über die Bildung eines Grundschulverbundes abgestimmt. Dabei hat sie sich gegen eine Verbundlösung und für die Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit der Josefschule Rodde ausgesprochen.

 

Da eine Weiterführung der Josefschule Rodde als eigenständige Schule bei den vorliegenden Tatsachen nicht möglich ist, die Schule jedoch als Lernort in Rodde erhalten bleiben sollte, strebt die Verwaltung trotz der nicht erteilten Zustimmung der Schulkonferenz eine Verbundlösung an. Diese Lösung wird auch von der unteren Schulaufsicht favorisiert.

 

Aus schulfachlichen Gründen kommen für eine Verbundlösung mit der Josefschule Rodde die Canisiusschule oder die Annetteschule als Hauptstandort in Betracht.

Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile der beiden in Betracht kommenden Schulen als Hauptstandorte schlägt die Verwaltung die Canisiusschule als Hauptstandort in einer Verbundlösung mit der Josefschule Rodde vor.

 

Der Erhalt des Schulstandortes „Josefschule Rodde“ ist aus schulrechtlicher Sicht keine Selbstverständlichkeit und als Erfolg zu werten. Da die Josefschule Rodde keine Eingangsklasse bilden kann ist normalerweise die angestrebte Verbundlösung rechtlich nicht möglich.

 

Die obere Schulaufsichtsbehörde hat dennoch ihre Zustimmungsbereitschaft zur beabsichtigten Verbundlösung signalisiert.


Anlagen:

 

Schulkonferenzbeschluss der Josefschule Rodde

 

Rechtliche Grundlagen Schulgesetz und Ausführungsverordnung