VORBEMERKUNG/KURZERLÄUTERUNG:
Die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 7. November bis einschließlich 7. Dezember 2007
stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan
unberücksichtigt bleiben können. Die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3
BauGB beteiligt, d. h., insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb
eines Monats aufgefordert.
Da während dieser
Zeit weder vonseiten der Öffentlichkeit noch vonseiten der Träger öffentlicher
Belange abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen sind, ist nunmehr der
Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der
Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).
Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei
gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen. Ein Auszug bzw. Ausschnitte
aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1
und 2).
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
Es wird festgestellt, dass vonseiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der
Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und
Umwelt“
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß den §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), sowie den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498), wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 304, Kennwort: „Gellendorfer Mark-West“, der Stadt Rheine hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 304, Kennwort: „Gellendorfer Mark-West“, aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Berichtigung bedarf.
Anlagen:
Anlage 1: Auszug – alt
Anlage 2: Ausschnitte aus dem Entwurf – neu
Anlage 3: Begründung