Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine genehmigt den am 31. Januar 2008 von der Bürgermeisterin Dr. Angelika Kordfelder und den Ratsmitgliedern Josef Niehues, Günter Thum, Alfred Holtel, Michael Reiske und Marcel Tewes gefassten Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 GO mit folgendem Wortlaut:
Satzung
über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts
der Stadt Rheine gemäß § 25 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB
vom 31. Januar 2008
Aufgrund des § 25 Abs. 1
Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (zuletzt geändert durch Gesetz zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v. 21.12.2006, BGBl. I
S.3316) in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007
(GV. NRW. S. 380) haben die Bürgermeisterin Frau Dr. Angelika Kordfelder, die
Ratsmitglieder Josef Niehues, Günter Thum, Alfred
Holtel, Michael Reiske und Marcel Tewes durch Dringlichkeitsbeschluss gemäß §
60 Abs. 1 GO NW am 31. Januar 2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Vorkaufsrechte
An
den in dem räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung (§ 2) liegenden
Grundstücken steht der Stadt Rheine zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung auf der Basis der städtebaulichen Maßnahme „Münstertor Platz“
festgelegten Zielvorstellungen ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2
BauGB zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Ein
Vorkaufsrecht der Stadt Rheine besteht im Bereich der Straßen Im Coesfeld,
Katthagen, Hohe Lucht, Emsstraße und Münsterstraße.
Der
Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im
Norden durch die Begrenzung der Emsstraße von Hausnummer 26 bis 42, im Westen
durch die Begrenzung der Münsterstraße von der Emsstr. 26 bis Münsterstr. 45, im Süden durch die Begrenzung
der Straße Hohe Lucht bis zum Emsufer und im Osten durch das westliche Emsufer
von der Ludgeribrücke bis zur Nepomukbrücke.
Der
Geltungsbereich ist in dem anliegenden Planausschnitt, der Bestandteil dieser
Satzung ist, dargestellt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Im Vorgriff auf die folgenden Beratungen zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, „Westliche Innenstadt“ der Stadt Rheine ist es erforderlich, ein besonderes Vorkaufsrecht durch Erlass einer Vorkaufssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 zu ermöglichen, um damit mögliche konkurrierende Investoren und Spekulanten wirksam entgegen treten zu können.
Bereits am 11. Dezember 2007 hat der Rat der Stadt Rheine beschlossen, mit dem Projektentwickler Multi Development die Planungen auszuarbeiten und abzuschließen. Die Realisierung der städtebaulichen Ziele setzt voraus, dass der Projektentwickler in der notwendigen Ruhe und mit entsprechender Unterstützung bzw. in Abstimmung mit der Stadt Rheine sein Vorhaben präzisieren kann.
Obwohl im Vorfeld eine grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Grundstückeseigentümer erklärt wurde und keine übereilten Verkaufsverhandlungen mit Dritten eingefordert wurden, zeigt sich, dass sehr wohl konkurrierende Investoren mit lukrativen Angeboten versuchen, sich einzukaufen. Durch einen vorzeitigen Verkauf an Dritte würde zum heutigen Zeitpunkt jedoch die gesamte Maßnahme erheblich gestört oder sogar verhindert.
Im Übrigen wird auf die
Vorlage SteA 111/08 13.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort: "Westliche
Innenstadt", der Stadt Rheine verwiesen.
Anlagen:
Planausschnitt des Geltungsbereiches