Betreff
Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts der Stadt Rheine gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses
Vorlage
117/08
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine genehmigt den am 31. Januar 2008 von der Bürgermeisterin Dr. Angelika Kordfelder und den Ratsmitgliedern Josef Niehues, Günter Thum, Alfred Holtel, Michael Reiske und Marcel Tewes gefassten Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 GO mit folgendem Wortlaut:

 

 

Satzung

über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts

der Stadt Rheine gemäß § 25 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB

vom 31. Januar 2008

 

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert durch Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v. 21.12.2006, BGBl. I S.3316)  in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) haben die Bürgermeisterin Frau Dr. Angelika Kordfelder, die Ratsmitglieder Josef Niehues, Günter Thum, Alfred
Holtel, Michael Reiske und Marcel Tewes durch Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 GO NW am 31. Januar 2008 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Vorkaufsrechte

 

An den in dem räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung (§ 2) liegenden Grundstücken steht der Stadt Rheine zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf der Basis der städtebaulichen Maßnahme „Münstertor Platz“ festgelegten Zielvorstellungen ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB zu.

 

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Ein Vorkaufsrecht der Stadt Rheine besteht im Bereich der Straßen Im Coesfeld, Katthagen, Hohe Lucht, Emsstraße und Münsterstraße.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

 

Im Norden durch die Begrenzung der Emsstraße von Hausnummer 26 bis 42, im Westen durch die Begrenzung der Münsterstraße von der Emsstr. 26 bis  Münsterstr. 45, im Süden durch die Begrenzung der Straße Hohe Lucht bis zum Emsufer und im Osten durch das westliche Emsufer von der Ludgeribrücke bis zur Nepomukbrücke.

 

Der Geltungsbereich ist in dem anliegenden Planausschnitt, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Begründung:

 

Im Vorgriff auf die folgenden Beratungen zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, „Westliche Innenstadt“ der Stadt Rheine ist es erforderlich, ein besonderes Vorkaufsrecht durch Erlass einer Vorkaufssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 zu ermöglichen, um damit mögliche konkurrierende Investoren und Spekulanten wirksam entgegen treten zu können.

 

Bereits am 11. Dezember 2007 hat der Rat der Stadt Rheine beschlossen, mit dem Projektentwickler Multi Development die Planungen auszuarbeiten und abzuschließen. Die Realisierung der städtebaulichen Ziele setzt voraus, dass der Projektentwickler in der notwendigen Ruhe und mit entsprechender Unterstützung bzw. in Abstimmung mit der Stadt Rheine sein Vorhaben präzisieren kann.

 

Obwohl im Vorfeld eine grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Grundstückeseigentümer erklärt wurde und keine übereilten Verkaufsverhandlungen mit Dritten eingefordert wurden, zeigt sich, dass sehr wohl konkurrierende Investoren mit lukrativen Angeboten versuchen,  sich einzukaufen. Durch einen vorzeitigen Verkauf an Dritte würde zum heutigen Zeitpunkt jedoch die gesamte Maßnahme erheblich gestört oder sogar verhindert. 

Im Übrigen wird auf die Vorlage SteA 111/08 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine verwiesen.


Anlagen:

 

Planausschnitt des Geltungsbereiches