Betreff
Einführung eines Nutzungsentgeltes für die Nutzung städtischer Sporteinrichtungen
Vorlage
183/08
Aktenzeichen
II-FB 1/52-del
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Sportausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss die Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine mit Wirkung vom 01.01.2009 zu beschließen.

 


Begründung:

In der Sitzung des Sportausschusses am 24. Januar 2007 wurde grundsätzlich der Einführung von Nutzungsentgelten (Vorlagen Nr. 020/07) zugestimmt. Unklar war lediglich das Problem der möglichen Besteuerung der Einnahmen durch das Finanzamt. Hierzu wurde eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt Steinfurt eingereicht.

 

Die Auskunft liegt der Verwaltung zwischenzeitlich vor. Die Finanzverwaltung teilt darin mit, dass die durch das Nutzungsentgelt erzielten Einnahmen der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind und somit n i c h t umsatzsteuerpflichtig sind.

 

Da keine Auswirkungen auf einem zu entrichtenden Nutzungsentgelt eintreten, kann ab dem 01.01.2009 die unten aufgeführte Benutzungs- und Entgeltordnung eingeführt werden.

 

Die Höhe der Nutzungsentgelte ist mit der hierfür initiierten Arbeitsgruppe, an der die Fraktionen und der Stadtsportverband teilgenommen haben, am 07. März 2008 besprochen worden und wurde im Konsens beschlossen.

 

Der Großteil der Einnahmen (voraussichtlich rund 120.000 €) soll für die Betriebskostenzuschüsse für Vereine mit vereinseigener Sportanlage zur Verfügung gestellt werden. Der nach den Sportförderrichtlinien zz. festgeschriebene Fördersatz von 25% gelangt aufgrund der vorhandenen Mittel nur mit

17,5 % zur Auszahlung. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, die Höhe des Betriebskostenzuschusses ab 01.01.2009 auf 30 % per annum festzuschreiben. Die exakte Höhe der Auszahlungssumme, die hierfür erforderlich ist, muss jedes Jahr erneut ausgerechnet und taxiert werden. Sofern Restmittel verbleiben, sollen diese für die Sanierung der (vereinseigenen) Sportanlagen bereitgestellt werden.

 

Die Arbeitsgruppe spricht sich explizit dafür aus, Einnahmen aus den Nutzungsgebühren  n i c h t  zur „Sanierung“ des Haushaltes einzusetzen.


Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine

 

 

§1

 

Städtische Sportstätten können Sportvereinen und anderen Nutzern für außerschulische sportliche Zwecke überlassen werden, wenn dadurch die Bedürfnisse der Schulen nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzung ist grundsätzlich kostenpflichtig.

 

Über die Vergabe der Sportstätten entscheidet der Sportservice, wobei folgende Priorität festgelegt wird:

 

1.     Schulsport

2.     Vereine, die regelmäßig Hallenwettkampfsport betreiben

3.     sonstige Sportvereine, Kreissportbund mit sportlicher Aus- und Weiterbildung

4.     gemäß KJHG anerkannte Jugendgruppen / Kindergärten, Weiterbildungseinrichtungen (z.B. VHS)

5.     Gruppen und EinwohnerInnen, die nicht unter Punkt 1-4 fallen

 

 

§ 2

 

1.   Anträge auf Überlassung von Sportstätten sind bei der Stadtverwaltung Rheine, Sportservice, schriftlich einzureichen.

 

    Sportvereine haben bei dem erstmaligen Antrag auf Überlassung einer Sportstätte zu belegen, dass sie im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheine eingetragen sind. Der Vereinssitz muss in Rheine sein.

 

    Weiterhin ist die Mitgliedschaft in folgenden Organisationen nachzuweisen:

 

   anerkanntem Fachverband auf Landesebene, der dem Landessportbund angeschlossen ist.

   Stadtsportverband Rheine

 

2.   Bei Einzelveranstaltungen wird ein schriftlicher Nutzungsvertrag geschlossen. Für die Dauernutzung wird bei der ersten Zuteilung ein schriftlicher Bescheid erteilt. Auf Anforderung stellt der Sportservice dem Verein eine Auflistung über seinen Gesamtbelegungsplan aus.

 

3.   Sportvereine und Sportgruppen, die Benutzungszeiten für Sportstätten beantragen, sind zu Auskünften über die Zahl der Mannschaften bzw. Übungsgruppen, über die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Spielklassen und über die Zahl ihrer aktiven Sportler gegenüber dem Sportservice verpflichtet.

 

 

§ 3

 

1.   An Sonn- und Feiertagen werden die Sportstätten in der Regel nur für den Wettkampfbetrieb oder ähnliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

 

2.   Die Benutzung der Sportstätten ist nur gestattet, wenn mindestens 10 Personen aktiv am Sportbetrieb teilnehmen.

 

3.   In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Sportservice Ausnahmen von den Regelungen nach Abs. 1 und 2 zulassen. Ausnahmen werden sportspezifisch berücksichtigt.

 

 

§4

 

Während der Schulferien können die Sporthallen wie folgt zur Nutzung freigegeben werden:

 

  Osterferien — in der Woche nach Ostern

  Sommerferien — Großsporthallen in den letzten 3 Wochen nach einem besonderen Belegungsplan für die Vorbereitung auf die neue Saison auf Antrag

  Herbstferien — in der 2. Woche

  Weihnachtsferien — ab 02. Januar

 

 

§ 5

 

Das Hausrecht außerhalb der Schulsportzeiten obliegt dem Sportservice. Er kann dieses Hausrecht an Nutzer delegieren.

 

 

§ 6

 

Die Nutzung und Ordnung in den städtischen Sporteinrichtungen regelt die „Turnhallenordnung“ und der Merkzettel „Bedingungen bei Überlassung der Sportstätte“. Diese Regelungen werden jeder Nutzungsgenehmigung beigefügt und sind Bestandteil jeder Genehmigung. Sie sind unbedingt durch jeden Nutzer zu beachten und einzuhalten.

 

 

§ 7

 

Für einen Großteil der Turn- und Sporthallen wurde die sogenannte „Schlüsselverwaltung“ eingeführt. Die Nutzer erhalten vom Sportservice mittels eines eigenen Vertrages entsprechende Schlüssel für die zu nutzende Sportstätte und sind selbständig für das Öffnen und Schließen der Sportstätte verantwortlich.

 

 

§ 8

 

1.   Die Stadt überlässt dem Nutzer die Sportstätte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume und Geräte vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Der Nutzer hat sicher zu stellen, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Der Sportservice ist spätestens am nächsten Arbeitstag über schadhafte Anlagen und Geräte zu unterrichten.

 

2.   Die Stadt Rheine übernimmt gegenüber dem Nutzer keinerlei Haftung und Gewährleistung (ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

 

3.   Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Er ist auch verpflichtet, für durch Besucher verursachte Schäden aufzukommen.

 

4.   Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt die Haftung durch die Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Zustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

 

5.   Der Nutzer stellt die Stadt von Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher oder sonstiger Dritter seiner Veranstaltungen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätten und Geräte sowie der Zugänge zu diesen stehen. Die Freistellungsverpflichtung des Nutzers umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Stadt.

 

6.   Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

 

 

§ 9

 

1.   Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der vom LandesSportBund NRW für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingung.

 

2.   Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

 

 

§ 10

 

1.   Verstößt ein Nutzer gegen diese Benutzungsordnung, kann die Benutzungserlaubnis auf Zeit oder für dauernd entzogen werden.

 

2.   Sportstätten werden nur solchen Nutzern zur Verfügung gestellt, die sich vorher schriftlich verpflichten, diese Benutzungsordnung als verbindlich anzuerkennen. Der Nutzer ist verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen.

 

3.   Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Sportlehrkräfte und Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten.

 

 

§ 11

 

Für die Nutzung von städtischen Sportstätten werden folgende Nutzungsentgelte erhoben:

 

1. Turn- und Sporthallen

 

    Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet sich ein Nutzungsentgelt von 4,00 € für eine Einfachhalle, 6,00 € für eine Zweifachhalle und 8,00 € für eine Dreifachhalle. Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert sich dieser Stundensatz schrittweise.

 

Gruppe

Jugendanteil im Verein

Einfachhalle

Zweifachhalle

Dreifachhalle

Gruppe I

< 20%

4,00 €

6,00 €

8,00 €

Gruppe II

20% - 34%

3,40 €

5,10 €

6,80 €

Gruppe III

35% - 50%

2,80 €

4,20 €

5,60 €

Gruppe IV

> 50%

2,20 €

3,30 €

4,40 €

 

 

2. Sportplätze und Leichtathletikanlagen

 

Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet sich ein Nutzungsentgelt von 8,00 € für einen Sportplatz einschließlich der Nutzung von Umkleide- und Sanitärräumen. Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert sich dieser Stundensatz schrittweise. Gleiches gilt für die Nutzung der Leichtathletikanlagen inklusive der Nutzung des übrigen Stadions.

 

Gruppe

Jugendanteil im Verein

Entgelt/Std.

Gruppe I

< 20%

8,00 €

Gruppe II

20% - 34%

6,80 €

Gruppe III

35% - 50%

5,60 €

Gruppe IV

> 50%

4,40 €

 

 

Es werden generell keine Freistellungen eines Nutzungsentgeltes gewährt. Ausnahmen bilden Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. Trainerausbildung), das Stützpunkttraining Mädchenfußball des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen und Meisterschaftsspiele und Turniere. Benefizveranstaltungen sind bei den Gebühren immer in die unterste Kategorie einzuordnen.

 

 

§ 12

 

1.   Sportveranstaltungen, zu denen Eintritt erhoben wird fallen nicht unter die o.a. Regelungen. Je nach Nutzungsart und Dauer legt der Sportservice eine entsprechende Gebühr fest.

 

2.   Nutzer, die nicht unter § 1 Ziffer 1 bis 4 fallen, haben die doppelte Gebühr nach § 11 zu entrichten.

 

 

§ 13

 

1.   Bei Dauernutzungen werden die Entgelte den Nutzern mindestens zweimal im Jahr in Rechnung gestellt. Bei Einzelveranstaltungen sind die Entgelte vor der Nutzung zu entrichten.

 

2.   Fällt der Trainingsbetrieb oder eine Einzelveranstaltung aus Gründen aus, die der Nutzer zu verantworten hat, besteht kein Anspruch auf Entgelterstattung, wenn die Nutzungszeit nicht mindestens 3 Werktage vor der genehmigten Nutzung (spätestens 12 Uhr) beim Sportservice und beim zuständigen Hausmeister abgemeldet wurde.

 

3.   Fällt die Nutzung aus Gründen die die Stadt Rheine zu vertreten hat mehr als zwei Mal pro Quartal aus, wird auf schriftlichen Antrag des Nutzers das Nutzungsentgelt anteilig beim nächsten Quartal aufgerechnet.

 

 

§ 14

 

Diese Regelung tritt am 01.01.2009 in Kraft.