Betreff
Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für das Schöffengericht und die Strafkammer des Landgerichts für die Amtszeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013
Vorlage
198/08
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses fasst der Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt stimmt der als Anlage dieser Vorlage beigefügten einheitlichen Vorschlagsliste über Personen, die als Schöffen für das Schöffengericht und die Strafkammer des Landgerichts für die Amtszeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 vorgesehen sind, zu.


Begründung:

 

Der Präsident des Landgerichts Münster hat die Stadt Rheine mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 aufgefordert, die Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen bei der Strafkammer des Landgerichts in Münster und beim Schöffengericht in Rheine für die Amtszeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2013 aufzustellen.

Gleichzeitig hat er die Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffinnen/Schöffen für beide Gerichte festgelegt.

 

Danach entfallen auf den Bereich der Stadt Rheine

·   14 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen für die Strafkammer des Landgerichts

·     6 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen für das Schöffengericht

·   10 Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen für das Schöffengericht

 

Nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz sowie des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 27. August 1998 in der Fassung vom 20. September 2007 stellen die Gemeinden in jedem 4. Jahr für die Schöffen des Landgerichts und des Amtsgerichts eine einheitliche Vorschlagsliste auf. In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie der Präsident des Landgerichts bestimmt hat.

Somit ist von der Stadt Rheine für die Amtszeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eine Vorschlagsliste mit mindestens 60 Personen aufzustellen.

 

Diese Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Allerdings kann das Schöffenamt gem. § 31 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur von Deutschen versehen werden.

 

In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:

 

·       Personen, die nach Kenntnis der Stadt gem. § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

    -  Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,

    -  Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

 

·       Personen, die gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich:

    -  Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,

    -  Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,

    -  Personen, die z. Z. der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Rheine wohnen,

    -  Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,

    -  Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,

 

·       Personen, die gem. § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, wie z. B:

    -  Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,

    -  Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

    -  gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,

    -  Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,

    -  Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert,

 

·       Personen, die

    -  gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

    -  wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

 

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.

 

Hinweise:

 

Die Verwaltung hat die bis zum Jahresende gültige Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Amtzeit vom 1.1.2005 – 31.12.2008 überprüft und dabei Personen gestrichen, die

·       verstorben oder aus Rheine verzogen sind

·       das 70. Lebensjahr inzwischen vollendet oder bei Beginn der neuen Amtsperiode vollendet haben würden

·       in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden schon als Schöffe tätig gewesen sind.

 

Aufgrund des Ende Februar 2008 von der Verwaltung in der Presse veröffentlichten Berichtes über die ehrenamtliche Tätigkeit als Schöffe sowie aufgrund der Bitte an die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen, geeignete Personen für das Amt der Schöffen zu benennen, gingen zahlreiche Bewerbungen bzw. Vorschläge bei der Verwaltung ein. Diese wurden geprüft und, soweit sie den rechtlichen Vorschriften entsprachen, nach Vorberatung in nichtöffentlicher Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10. Juni 2008 in die als Anlage beigefügte einheitliche Vorschlagsliste in alphabetischer Reihenfolge übernommen.

 

Wie in der v. g. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vereinbart, wurden die Bewerber/innen, die aus dieser Liste der Jugendschöffenliste zugeführt wurden, telefonisch um ihr Einverständnis gebeten. Mit Ausnahme von einer Person, die in die als Anlage beigefügte Vorschlagsliste wieder aufgenommen wurde, waren alle Betroffenen damit einverstanden.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die als Anlage beigefügte einheitliche Vorschlagsliste der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung bedarf.

 

Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenliste ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstigen schützenswerten Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden.

Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll.


Anlage:

 

Einheitliche Vorschlagsliste