Betreff
2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5, Kennwort: "Salzweg", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
209/08
Aktenzeichen
PG 5.1 - wod
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf die Südseite der Nethestraße. Die Straßenparzelle der Nethestraße ist ca. 11,50 m breit, für den verkehrsberuhigten Ausbau der Fahrbahn werden jedoch nur 5,50 m benötigt, sodass insbesondere auf der Südseite großzügige Grünstreifen verbleiben. Zusätzlich verläuft die Baugrenze in einem Abstand von 4,00 m von der festgesetzten Verkehrsfläche. Damit ergibt sich ein sehr großer Abstand zwischen Fahrbahnrand und geplanter Bebauung. Durch eine Reduzierung des Baugrenzenabstandes auf 2,50 m soll die Ausnutzung der betroffenen Grundstücke verbessert werden und der großzügige Straßenraum durch das Heranrücken der Gebäude an die eigentliche Fahrbahnfläche besser gefasst werden.

 

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).

Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2). Das der Änderung zugrunde liegende Antragschreiben einschließlich Lageplan des Vorhabenträgers ist ebenfalls beigefügt (Anlage 4 und 5).

 

Die Stadt Rheine erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Antragsteller.

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5, Kennwort: "Salzweg", der Stadt Rheine (Vorhaben- und Erschließungsplan) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

 

im Norden:            durch eine mittig im Flurstück 870 von West nach Ost verlaufende Linie zwischen der Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 818 in nördlicher Richtung und der westlichen Grenze des Flurstücks 877;

 

im Osten:              von der westlichen Grenze der Flurstücke 644 und 11 (tlw.);

 

im Süden:             durch eine südlich im Abstand von 20,00 m zur nördlichen Grenze des Änderungsbereiches verlaufende Parallele, die Flurstücke 146, 941, 983 und 1006v durchschneidend;

 

im Westen:           von der östlichen Grenze des Flurstücks 818.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 118, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5, Kennwort: "Salzweg", der Stadt Rheine (Vorhaben- und Erschließungsplan) nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.