Betreff
18. Änderung des Bebauungsplanes Nr.86, Kennwort: "Am Stadtwalde", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB II. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
239/08
Aktenzeichen
PG 5.1 - wod
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Die 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 bezieht sich auf eine Spielplatzfläche im Bereich Hadubrandweg. Gemäß Beschluss des Jugendhilfeausschusses soll dieser Spielplatz aufgegeben werden. Die städtische Fläche soll durch das Änderungsverfahren zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt werden um eine Privatisierung planungsrechtlich vorzubereiten.

 

Der Änderungsentwurf ist gegenüber der zeichnerischen Darstellung aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit modifiziert worden: Der Spielplatz ist Bestandteil einer Wegeverbindung zwischen Wielandstraße/Hadubrandweg im Norden und Rolandstraße im Süden. Die Wegeverbindung verläuft innerhalb einer Grünfläche/Parkanlage. Im östlichen bzw. südöstlichen Bereich wird deshalb ein 6,00 m breiter Streifen als Grünfläche/Parkanlage ausgewiesen, um diese Wegebeziehung auch zukünftig zu sichern.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 27. Februar 2008 bis einschließlich 19. März stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Parallel dazu erfolgte eine frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

Über die innerhalb der oben genannten Frist vorgebrachten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).

Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m.

          § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB      und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

2.1    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine

          Stellungnahme vom 18. 03. 2008

 

Inhalt:

 

„zu dem o.g. Bebauungsplan haben wir folgende Änderung vorzubringen.

 

Die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, betreiben auf dem Flurstück 574 eine Trafostation zur öffentlichen Stromversorgung.

 

Innerhalb der bebaubaren Flurstücksfläche 573 und des Flurstücks 447 sind Versorgungsleitungen vorhanden.

Diese dienen der öffentlichen Stromversorgung, hierbei handelt es sich um:

 

Zwei Mittelspannungskabel 3x185 mm² NAKAB, sowie vier Niederspannungskabel 3x150/150mm² NAYCWY.

 

Parallel zur Änderung des Bebauungsplanes, läuft das Verfahren zur grundbuchlichen Eintragung dieser Versorgungsleitungen.

 

Bei der Bebauung des Grundstücks ist folgendes zu beachten, und bitten Sie dieses als Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Die Energie und Wasserversorgung Rheine GmbH, betreiben innerhalb der Flurstücksflächen 573 und 447 Versorgungsleitungen.

 

Im Bereich der überbaubaren Flächen ist das Errichten von Fundamenten, die den Zugang zu den Leitungen beeinträchtigen unzulässig, wenn hierdurch die Betriebssicherheit bzw. Reparaturmöglichkeit nicht gewährleistet ist.

Bei der Durchführung sämtlicher Tiefbauarbeiten bitten wir Sie, darauf zu achten, dass der Bestand und der Betrieb vorhandener Leitungssysteme nicht beeinträchtigt werden.

 

Insbesondere weisen wir darauf hin, dass von Bepflanzungen im Bereich der Stromleitungen abzusehen ist bzw. ausreichende Abstände einzuhalten sind und evtl. Schutzmaßnahmen vorzusehen.

 

Weiter Hinweis zur Straßenbeleuchtung.

 

Innerhalb der bebaubaren Flurstücksfläche 573 und des Flurstücks 447 sind Beleuchtungskabel vorhanden.

Diese dienen zur Versorgung der öffentlichen Straßenbeleuchtung, hierbei handelt es sich um:

 

Vier Beleuchtungskabel 3x10/10 mm² NYY.

 

Diese Leitungen befinden sich im Eigentum der Stadt Rheine, hier ist seitens der Stadt Rheine zu prüfen, ob eine Leitungsrecht benötigt wird.“

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den Anregungen wird in der Weise gefolgt, dass für die angesprochenen Leitungstrassen ein Leitungsrecht in die Planzeichnung aufgenommen wird und die textlichen Hinweise um den angesprochenen Hinweis ergänzt werden.

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86, Kennwort: "Am Stadtwalde", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich auf das Grundstück des aufgegebenen Spielplatzes im Bereich Hadubrandweg mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Rheine Stadt, Flur 156, Flurstück 573.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.