VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die 18. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 86 bezieht sich auf eine Spielplatzfläche im Bereich
Hadubrandweg. Gemäß Beschluss des Jugendhilfeausschusses soll dieser Spielplatz
aufgegeben werden. Die städtische Fläche soll durch das Änderungsverfahren zu
einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt werden um eine Privatisierung
planungsrechtlich vorzubereiten.
Der Änderungsentwurf
ist gegenüber der zeichnerischen Darstellung aus der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit modifiziert worden: Der Spielplatz ist Bestandteil einer
Wegeverbindung zwischen Wielandstraße/Hadubrandweg im Norden und Rolandstraße
im Süden. Die Wegeverbindung verläuft innerhalb einer Grünfläche/Parkanlage. Im
östlichen bzw. südöstlichen Bereich wird deshalb ein 6,00 m breiter Streifen
als Grünfläche/Parkanlage ausgewiesen, um diese Wegebeziehung auch zukünftig zu
sichern.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 27. Februar 2008 bis einschließlich 19. März stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Parallel dazu erfolgte eine frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Über die innerhalb der oben genannten Frist vorgebrachten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).
Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2.1 Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine
Stellungnahme vom 18. 03. 2008
Inhalt:
„zu dem o.g.
Bebauungsplan haben wir folgende Änderung vorzubringen.
Die Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, betreiben auf dem Flurstück 574 eine Trafostation
zur öffentlichen Stromversorgung.
Innerhalb der
bebaubaren Flurstücksfläche 573 und des Flurstücks 447 sind Versorgungsleitungen
vorhanden.
Diese dienen der
öffentlichen Stromversorgung, hierbei handelt es sich um:
Zwei
Mittelspannungskabel 3x185 mm² NAKAB, sowie vier Niederspannungskabel
3x150/150mm² NAYCWY.
Parallel zur
Änderung des Bebauungsplanes, läuft das Verfahren zur grundbuchlichen Eintragung
dieser Versorgungsleitungen.
Bei der Bebauung
des Grundstücks ist folgendes zu beachten, und bitten Sie dieses als Hinweis in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
Die Energie und
Wasserversorgung Rheine GmbH, betreiben innerhalb der Flurstücksflächen 573 und
447 Versorgungsleitungen.
Im Bereich der
überbaubaren Flächen ist das Errichten von Fundamenten, die den Zugang zu den
Leitungen beeinträchtigen unzulässig, wenn hierdurch die Betriebssicherheit
bzw. Reparaturmöglichkeit nicht gewährleistet ist.
Bei der
Durchführung sämtlicher Tiefbauarbeiten bitten wir Sie, darauf zu achten, dass
der Bestand und der Betrieb vorhandener Leitungssysteme nicht beeinträchtigt
werden.
Insbesondere
weisen wir darauf hin, dass von Bepflanzungen im Bereich der Stromleitungen
abzusehen ist bzw. ausreichende Abstände einzuhalten sind und evtl.
Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Weiter Hinweis
zur Straßenbeleuchtung.
Innerhalb der
bebaubaren Flurstücksfläche 573 und des Flurstücks 447 sind Beleuchtungskabel
vorhanden.
Diese dienen zur
Versorgung der öffentlichen Straßenbeleuchtung, hierbei handelt es sich um:
Vier
Beleuchtungskabel 3x10/10 mm² NYY.
Diese Leitungen
befinden sich im Eigentum der Stadt Rheine, hier ist seitens der Stadt Rheine
zu prüfen, ob eine Leitungsrecht benötigt wird.“
Abwägungsempfehlung:
Den Anregungen wird in der Weise gefolgt, dass für die angesprochenen Leitungstrassen ein Leitungsrecht in die Planzeichnung aufgenommen wird und die textlichen Hinweise um den angesprochenen Hinweis ergänzt werden.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86, Kennwort: "Am Stadtwalde", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich auf das Grundstück des aufgegebenen Spielplatzes im Bereich Hadubrandweg mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Rheine Stadt, Flur 156, Flurstück 573.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.