Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56a, Kennwort: "Kleinbahnbrücke", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
247/08
Aktenzeichen
PG 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

 

Der Bebauungsplan Nr. 56 a, "Kennwort: "Kleinbahnbrücke", der Stadt Rheine hat im Jahr 1966 Rechtskraft erhalten. Der Bebauungsplan umfasst den Straßenabschnitt des Friedrich-Ebert-Ringes zwischen der Osnabrücker Straße und der Tecklenburger – Nordbahn einschließlich der beidseitigen Straßenrandbebauung in einer Grundstückstiefe von ca. 30 m bis 50 m. Mit der 2. Änderung sollten insbesondere die verkehrlichen Belange neu geregelt werden.

 

Die Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH möchte im Bereich der Dingelstädtstraße Wohnbaulandreserven aktivieren. Entsprechend der umgebenden Bebauung soll das Areal zu einem städtebaulich geordneten Wohnbereich, welches den heutigen Anforderungen entspricht, entwickelt werden.

 

Um dieses städtebauliche Vorhaben zu verwirklichen bedarf es einer Bebauungsplanänderung. Die überbaubare Fläche muss erweitert werden und die verkehrliche Erschließung muss den heutigen Gegebenheiten angepasst werden.

 

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist.

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei.

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 den Bebauungsplan Nr. 56a, Kennwort: "Kleinbahnbrücke", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:    durch die südliche Grenzen der Dingelstädtstraße;

 

im Osten:      durch die westliche Grenze der Flurstücke 184 und 88;

 

im Süden:      durch die nördliche Grenze des Flurstückes 453;

 

im Westen:    durch die östliche Grenzen der Straße Friedrich – Ebert – Ring

 

Alle Flur- und Flurstücksangaben beziehen sich auf die Flur 182, der Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB (oder: durch Einholung von Stellungnahmen innerhalb angemessener Frist).

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56a , Kennwort: "Kleinbahnbrücke", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.