Betreff
Kommunales Wahlrecht für Ausländer
Vorlage
259/08
Art
Nachtragsvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Beschluss des Sozialausschusses:

 

Der Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, den vom Integrationsrat verabschiedeten Appell zum kommunalen Wahlrecht von Ausländerinnen und Ausländern zu beschließen.

 

Beschluss des Rates:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt den nachstehend abgedruckten Appell zum kommunalen Wahlrecht von Ausländerinnen und Ausländern.

 

 

 

Appell:

 

„Kommunales Wahlrecht für alle Migrantinnen und Migranten:

Jetzt!

 

Politische Gleichberechtigung muss am Anfang jeder gelungenen Integration stehen! Nur wer die Möglichkeit hat, sich durch die Wahl seiner Vertreterinnen

und Vertreter an der Politik vor Ort zu beteiligen, wird ernst genommen! Diese Menschen sind dann nicht mehr Objekte des politischen Handels, sondern gestalten das Leben in ihrem Umfeld aktiv mit.

 

Nicht jede Migrantin und jeder Migrant, die/der schon seit vielen Jahren in Deutschland lebt, kann oder will aber die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen oder kann dies nur unter erschwerten Bedingungen tun.

 

Deshalb fordern wir das kommunale Wahlrecht für alle Migrantinnen und Migranten, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1990 entschieden, dass ein kommunales Wahlrecht auch für Migrantinnen und Migranten nach einer Änderung des Grundgesetzes möglich ist.

 

Der Europarat mit seinen 43 Mitgliedsländern fordert seit Jahren, allen Ausländern mit legalem Aufenthaltsrecht, unabhängig von der Nationalität, das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene zuzusprechen.

 

Das kommunale Wahlrecht für alle lange hier lebenden Migrantinnen und Migranten ist jetzt durch den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene wieder in das Bewusstsein der Politik gerückt worden. Es muss jetzt darum gehen, den Prüfauftrag aus dem Koalitionsvertrag in eine offensive Politik umzuwandeln, NRW sollte dabei an der Spitze stehen. In der Integrationsoffensive NRW hat sich im Jahr 2001 die Mehrheit der im Landtag vertretenen Parteien für das kommunale Wahlrecht ausgesprochen.

 

Eine demokratische Bürgergesellschaft kann es sich auf Dauer nicht leisten, einen großen Teil ihrer Mitglieder von den elementarsten Mitwirkungsrechten auszuschließen.

 

Deshalb: Kommunales Wahlrecht für alle Migrantinnen und Migranten - Jetzt !“

 


Begründung:

 

Nach § 7 des Kommunalwahlgesetz NRW sind grundsätzlich diejenigen wahlberechtigt, die

 

  • am Wahltag Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,
  • das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet ihre Wohnung haben, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben

 

Diese Regelung basiert auf Artikel 28 des Grundgesetzes. Hier heißt es in Satz 3:

 

Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.

 

Da das Landeswahlrecht wie alle deutschen Gesetze dem Grundgesetz untergeordnet ist, müsste für ein kommunales Wahlrecht für Migranten das Grundgesetz geändert werden.

 

Der Integrationsrat hat sich in seiner Sitzung am 14.05.2008 einstimmig für ein kommunales Wahlrecht für Migranten ausgesprochen.

Der Integrationsrat der Stadt Rheine bittet den Rat, sich bei der Landesregierung und den Landtagsfraktionen mit dem obigen Appell, der weitgehend einem Mustertext der LAGA-NRW entspricht, für die Einführung des kommunalen Wahlrechts für alle Migrantinnen und Migranten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik lebenden, einzusetzen.

 

Begründung zur Dringlichkeit:

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Sommer 2009 die nächste Kommunalwahl stattfindet, und dass neben der Änderung im Kommunalwahlgesetz weitere Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden müssen, ist die Verwaltung der Auffassung, dass die Beratung dieses Tagessordnungspunktes nicht auf die nächste planmäßige Sitzung des Sozialausschusses am 09. Sept. 2008 verschoben werden sollte. Die Ratsentscheidung könnte dann erst am 28.10.2008 erfolgen.