Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Beschluss des
Sozialausschusses:
Der Sozialausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, den vom Integrationsrat verabschiedeten
Appell zum kommunalen Wahlrecht von Ausländerinnen und Ausländern zu beschließen.
Beschluss des Rates:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt den nachstehend abgedruckten Appell zum kommunalen Wahlrecht
von Ausländerinnen und Ausländern.
Appell:
„Kommunales Wahlrecht für alle Migrantinnen und
Migranten:
Jetzt!
Politische
Gleichberechtigung muss am Anfang jeder gelungenen Integration stehen! Nur wer
die Möglichkeit hat, sich durch die Wahl seiner Vertreterinnen
und Vertreter an
der Politik vor Ort zu beteiligen, wird ernst genommen! Diese Menschen sind
dann nicht mehr Objekte des politischen Handels, sondern gestalten das Leben in
ihrem Umfeld aktiv mit.
Nicht jede
Migrantin und jeder Migrant, die/der schon seit vielen Jahren in Deutschland
lebt, kann oder will aber die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen oder kann
dies nur unter erschwerten Bedingungen tun.
Deshalb fordern
wir das kommunale Wahlrecht für alle Migrantinnen und Migranten, die sich seit
mindestens fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten, unabhängig
von ihrer Staatsangehörigkeit.
Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits 1990 entschieden, dass ein kommunales
Wahlrecht auch für Migrantinnen und Migranten nach einer Änderung des Grundgesetzes
möglich ist.
Der Europarat mit
seinen 43 Mitgliedsländern fordert seit Jahren, allen Ausländern mit legalem
Aufenthaltsrecht, unabhängig von der Nationalität, das uneingeschränkte aktive
und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene zuzusprechen.
Das kommunale
Wahlrecht für alle lange hier lebenden Migrantinnen und Migranten ist jetzt
durch den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene wieder in das
Bewusstsein der Politik gerückt worden. Es muss jetzt darum gehen, den
Prüfauftrag aus dem Koalitionsvertrag in eine offensive Politik umzuwandeln,
NRW sollte dabei an der Spitze stehen. In der Integrationsoffensive NRW hat
sich im Jahr 2001 die Mehrheit der im Landtag vertretenen Parteien für das
kommunale Wahlrecht ausgesprochen.
Eine demokratische
Bürgergesellschaft kann es sich auf Dauer nicht leisten, einen großen Teil
ihrer Mitglieder von den elementarsten Mitwirkungsrechten auszuschließen.
Deshalb:
Kommunales Wahlrecht für alle Migrantinnen und Migranten - Jetzt !“
Begründung:
Auf die Ausführungen in der Ursprungsvorlage wird verwiesen.
In der Diskussion des Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Sozialausschusses am 03.06.2008 ergab sich weiterer Klärungsbedarf zu folgenden Fragen:
- Wie ist der Personenkreis der neu Wahlberechtigten gem. Appell genauer zu umschreiben?
- Wie viele Menschen wären von einer Neuregelung in Rheine begünstigt?
- Was hält Ausländer von einer Einbürgerung ab, bzw. was ist unter „erschwerten Bedingungen“ im Sinne des Wortlauts des Appells zu verstehen?
Aus Sicht
1. Wie ist der Personenkreis der Neu-Wahlberechtigten gem. Appell genauer zu umschreiben?
Bei dem Personenkreis, die im Falle einer Änderung des Wahlrechtes neu wahlberechtigt wären, handelt es sich um Ausländer, die sich seit 5 Jahren mit einem Aufenthaltstitel (befristete Aufenthaltserlaubnis, -befugnis, -bewilligung, Niederlassungserlaubnis bzw. unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten. Die Personen müssen den Aufenthaltstitel während des gesamten 5-Jahres Zeitraumes besessen haben, so dass Personen, die sich z.B. als geduldete Flüchtlinge mehr als 5 Jahre in Deutschland aufgehalten haben, aber erst seit einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht begünstigt würden.
2. Wieviele Menschen wären in Rheine von einer Neuregelung begünstigt?
Laut Auswertung aus
3. Was hält Ausländer von der Stellung eines Einbürgerungsantrages ab?
Nicht alle Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, können auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Häufig liegen Hindernisse im Bereich der Sicherung des Lebensunterhalts, der Sprachkenntnisse oder vorliegender strafrechtlicher Verfehlungen vor.
Im Übrigen kann diese Frage aus hiesiger Sicht nur beantwortet werden, wenn man die Aussagen zu Grunde gelegt werden, die potentielle Antragsteller bei Informationsgesprächen bei der Einbürgerungsbehörde machen.
Solche Aussagen sind:
·
Ich möchte
meine alte Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.
Anmerkung: Bis auf Angehörige die EU-Staaten muss im Regelfall die alte
Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben werden soll.
·
Ich kann
die geforderten Nachweise zu den Sprachkenntnissen nicht erbringen.
Anmerkung: Es muss das Sprachzertifikat mit dem Sprachniveau „B1“
nachgewiesen werden. Mündliche Sprachtests durch die Einbürgerungsbehörde
dürfen nicht mehr erfolgen.
·
Mir sind
die dabei entstehenden Gebühren sowohl für die Einbürgerung als auch für die
Ausbürgerung aus meinem Heimatland zu hoch.
Anmerkung: Die Einbürgerungsgebühr beträgt im Regelfall 255 Euro. Für die
Ausbürgerung müssen bei den Botschaften und Konsulaten häufig Beträge von
einigen Hundert Euro von den Ausländern gezahlt werden. Das
Staatsangehörigkeitsgesetz hält Beträge von bis zu 1278,23 Euro (früher:
2.500DM) für zumutbar, bevor auf eine Ausbürgerung verzichtet wird.
4. Was ist unter „erschwerten Bedingungen“ zu verstehen,
unter denen nach
dem Wortlaut des Appells nur die
deutsche Staatsangehörigkeit erworben
werden kann?
Was hier die Verfasser des Appells genau meinen, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.
Durch die letzten Än