Vorbemerkung/Kurzerläuterung:
Anlass der
Planung: siehe Vorlagen Nrn. 101/08 und 318/08
Die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom
Die berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen
Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d. h.
insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats
aufgefordert.
Vonseiten der
Landwirtschaftskammer wurde zur Flächennutzungsplanänderung eine Stellungnahme
abgegeben; diese betrifft jedoch den Bebauungsplan Nr. 318, Kennwort:
„Hovesaat“.
Insofern sind
keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen; es ist nunmehr der
Feststellungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der
Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage
3). Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial
bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls
bei (Anlagen 1 und 2).
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass vonseiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschuss „Planung und
Umwelt“
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den Beteiligten gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage 318/08) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 318/08) und § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß den §§ 2 Abs. 6 und 10 Abs. 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan – ALT
Anlage 2: Übersichtsplan – NEU
Anlage 3: Begründung