VORBEMERKUNG/KURZERLÄUTERUNG:
Anlass der Planung:
siehe Vorlage Nr. 158/08 und 319/08
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 2). Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen. Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG/EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
Hembergener
Straße 10, 48369 Saerbeck
Stellungnahme
vom
Inhalt:
„Dem o. g. Vorhaben
der Stadt Rheine stehen landwirtschaftliche Belange als öffentlich-rechtlicher
Belang nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass durch dieses Planvorhaben
der landwirtschaftliche Verkehr nicht behindert wird. Im Plangebiet befindet
sich ein Wirtschaftsweg, der von landwirtschaftlichen Fahrzeugen regelmäßig
genutzt wird. Auf dem gesamten Wirtschaftsweg sollte eine Durchfahrt von 4 m
Breite erhalten bleiben.“
Abwägungsempfehlung:
Vonseiten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird befürchtet, dass künftig der landwirtschaftliche Verkehr im Bereich des Krafeldweges beeinträchtigt werden könnte.
Wie bereits im Vorverfahren und in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, ist es selbstverständlich, dass dieser gesamte Wirtschaftsweg in seiner Durchfahrtsbreite von mehr als 4 m erhalten bleibt. Mit Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird auch weiterhin der landwirtschaftliche Verkehr regelmäßig über den Krafeldweg fahren können.
Insofern kann festgestellt werden, dass dieser Anregung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bereits gefolgt wurde.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 319/08) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 319/08) und § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
wird der Bebauungsplan Nr. 318, Kennwort: "Hovesaat", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Begründung