Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.289 , Kennwort: "Wadelheim- Ost/Sassestraße Teil A", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher BelangeII. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Stadtentwicklungsausschusses "Planen und Umwelt" der Stadt Rheine III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauG IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
430/08
Aktenzeichen
PG 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Die Stadt Rheine hat an der Wadelheimer Chaussee auf dem Flurstück 363, Gemarkung Rheine l. d. Ems, Flur 10, bisher eine Notunterkunft (Containeranlage) betrieben. Die Nutzung ist inzwischen aufgegeben und die Container sind bereits verkauft, somit kann das Grundstück einer neuen Bebauung zugeführt werden.

 

Das betroffene Flurstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 289, Kennwort: "Wadelheim-Ost /Sassestraße Teil AI", und ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Baugrenze umfasst lediglich die bisherige Containeranlage.

 

Nun mehr möchte die Stadt Rheine Wohnbaulandreserven aktivieren. Entsprechend der umgebenden Bebauung soll das Areal zu einem städtebaulich geordneten Wohnbereich, welches den heutigen Anforderungen entspricht entwickelt werden.

 

Um dieses städtebauliche Vorhaben zu verwirklichen bedarf es einer Bebauungsplanänderung. Die überbaubaren Flächen müssen in einigen Bereichen erweitert werden und die verkehrliche Erschließung den neuen Gegebenheiten angepasst werden.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 15. September 2008 bis einschließlich 15. Oktober 2008 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei.

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1    TBR Technische Betriebe Rheine AöR , Am Bauhof 2-16,
48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 08. Oktober 2008

 

Inhalt:

 

         „Die Abholung von Mülltonnen in einer 30 m langen Stichstraße ohne Wendehammer kann nur in Rückwärtsfahrt erfolgen. Die seit 2007 geltenden neuen Unfallverhütungsvorschriften sagen in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz, dass eine Müllsammelfahrt so zu planen ist, dass Rückwärtsfahrten nicht erforderlich werden.

 

Wenn Rückwärtsfahrten unvermeidbar sind, müssen sie gefahrlos durchgeführt werden können. Bei Sackgassen ist eine gefahrlose Entsorgung nur gegeben, wenn eine Wendemöglichkeit vorhanden ist. Ist keine Wendemöglichkeit vorhanden, kann eine Rückwärtsfahrt nur unter Berücksichtigung besonderer Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Einsatz eines Einweisers) erfolgen. Außerdem ist in allen Fällen ein ausreichender Sicherheitsabstand für das Müllfahrzeug (0,5 m je Fahrzeugseite) einzuhalten.

 

Die Abfallentsorgung in Rheine erfolgt zu einem großen Teil mit Fahrzeugen, die nur mit einem Mitarbeiter besetzt sind. Daher muss davon ausgegangen werden, dass eine Einweisung bei Rückwärtsfahrten nicht möglich ist. In der Praxis hat sich auch gezeigt, dass die Sicherheitsabstände in Stichstraßen häufig durch parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse nicht eingehalten werden können.

 

Bei dem vorgesehenen Ausbau des Stichweges ist daher davon auszugehen, dass eine Entsorgung der Müllgefäße an der Schnittstelle zur Wadelheimer Chaussee erfolgen muss. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, an der Wadelheimer Chaussee eine Sammelabstellfläche für die Müllgefäße der Stichstraßenanlieger vorzusehen. Dadurch wird verhindert, dass durch die Bereitstellung der Abfallgefäße an den Abfuhrtagen eine vorübergehende Verkehrsbehinderung entsteht.“

 

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem an der Wadelheimer Chaussee eine Sammelabstellfläche für die Müllgefäße der Stichstraßenanlieger angelegt wird.

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Einrichtung einer Sammelabstellfläche für Müllgefäße,

          die Grundzüge der Planung nicht berührt werden

b)      die Öffentlichkeit durch diese marginale Korrektur nicht unmittelbar betroffen wird.

sowie

c)      die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)

wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 289, Kennwort: " Wadelheim – Ost/ Sassestraße Teil AI ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 289, Kennwort: " Wadelheim - Ost/Sassestraße Teil AI ", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.