Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die nachstehende Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine wird beschlossen.
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom ___. Dezember 2008
Die Bezeichnung der
männlichen Form (z.B. der Eigentümer)
gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund der
·
§§ 7 Abs. 1 und
41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW 2008, S. 514),
·
§§ 91 und 92 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708),
·
§§ 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV NRW 2007, S. 380)
hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 09. Dezember
2008 die Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende
Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer - beschlossen.
§ 1
Allgemeines
(1) Im Gebiet der Stadt Rheine obliegt die
Unterhaltung der sonstigen fließenden Gewässer gemäß § 91 Abs. 2 LWG folgenden
Unterhaltungsverbänden:
a) Unterhaltungsverband
Altenrheine
b) Unterhaltungsverband
Bevergerner Aa
c) Unterhaltungsverband
Elte
d) Unterhaltungsverband
Frischhofsbach
e) Unterhaltungsverband
Hemelter Bach
f) Unterhaltungsverband
Hörsteler Aa
g) Unterhaltungsverband
Hummertsbach
h) Unterhaltungsverband
Landersum-Bentlage
i) Unterhaltungsverband
Saerbeck
j) Unterhaltungsverband
Wambach
§ 2
Unterhaltungsaufwand
Die
Stadt Rheine legt 100 % des Aufwandes, der ihr durch Heranziehung zu dem
Unterhaltungsaufwand des jeweiligen Unterhaltungsverbandes entsteht, als
Gebühren gemäß §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 92 Abs. 1 LWG
Pflichtigen ihres Gebietes um. Näheres bestimmt § 4 dieser Satzung.
Maßgebend für die Berechnung der Gebühren sind die von der Stadt Rheine für das
Vorjahr an die Unterhaltungsverbände gezahlten Umlagebeträge.
Diese
betragen im Bereich des Unterhaltungsverbandes
Altenrheine 19,00
€/ha,
Bevergerner Aa 16,00
€/ha,
Elte 13,00
€/ha,
Frischhofsbach 22,00
€/ha,
Hemelter Bach 16,50
€/ha,
Hörsteler Aa 10,00
€/ha,
Hummertsbach 9,00
€/ha,
Landersum/Bentlage 18,00
€/ha,
Saerbeck 11,00
€/ha,
Wambach 21,00
€/ha.
§ 3
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig für den in § 2 genannten
Unterhaltungsaufwand sind die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen
Einzugsgebiet.
(2) Der Wechsel des Eigentums ist der Stadt
Rheine anzuzeigen. Zeigt der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige den
Wechsel nicht an, so haften beide vom Zeitpunkt des Eigentumswechsels als
Gesamtschuldner bis zum Ende des Monats, in dem der Stadt Rheine die Änderung
bekannt wird.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die
Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass
der Beauftragte der Stadt Rheine die Grundstücke betreten kann, um die
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 4
Gebührensatz
(1) Der in § 2 genannte Unterhaltungsaufwand der
einzelnen Unterhaltungsverbände wird jeweils auf die Gebührenpflichtigen (§ 3
Abs. 1) umgelegt, die Eigentümer von Grundstücken in Gebieten des einzelnen
Verbandes sind. Die Gebiete der Unterhaltungsverbände ergeben sich aus ihren
jeweils gültigen Satzungen.
(2) Der Verteilungsmaßstab ist bei der
Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 die Größe der Grundstücksflächen, gemessen in
Hektar. Der jährliche Gebührensatz beträgt 100 % der in § 2 genannten
Umlagebeträge.
§ 5
Fälligkeit
Die
zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein
anderer Termin festgesetzt ist. Die Gebühren können zusammen mit anderen
Abgaben erhoben werden.
§ 6
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für den
Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten geltend entsprechend auch
für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 2, 3, 4 und 5 ergebenden
Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie
jeden tatsächlichen Benutzer.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Die
bisherige Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine
für fließende Gewässer zweiter Ordnung vom 22. Dezember 1981 in der Fassung der
26. Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 außer Kraft.
Begründung:
Die Wasser- und Bodenverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.
Nach dem Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen.
Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben sich bei einigen Verbänden Kostenänderungen von 2007 nach 2008 ergeben. Damit die der Stadt Rheine/TBR AöR im Jahre 2008 in Rechnung gestellten Kosten auf den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2009 berücksichtigt werden können, ist ein Satzungsbeschluss erforderlich.
Gegenüberstellung der Hektarsätze 2007 und 2008 (Verbände mit Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben):
Verband |
Hektarsatz 2007 |
Hektarsatz 2008 |
Altenrheine |
18,00 € |
19,00 € |
Bevergerner Aa |
16,00 € |
16,00 € |
Elte |
13,00 € |
13,00 € |
Frischhofsbach |
17,00 € |
22,00 € |
Hemelter Bach |
16,50 € |
16,50 € |
Hörsteler Aa |
10,00 € |
10,00 € |
Hummertsbach |
10,50 € |
9,00 € |
Landersum/Bentlage |
18,00 € |
18,00 € |
Saerbeck |
12,00 € |
11,00 € |
Wambach |
21,00 € |
21,00 € |
Wie bereits in den Vorjahren berichtet wurde, soll nach der zurzeit gültigen Fassung des LWG bei der Umlegung der Kosten auf die Grundstückseigentümer eine Differenzierung vorgenommen werden: Versiegelte Flächen sollen höher bewertet werden als andere Flächen (insbesondere Waldgrundstücke), um maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses zu berücksichtigen. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist in der Praxis ohne einen erheblichen Verwaltungsaufwand nicht durchzuführen. Aus Kostengründen wird daher auf eine Umsetzung verzichtet.