Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.250, Kennwort: "Hörstkamp/B481", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
504/08
Aktenzeichen
PG 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Der Bebauungsplan Nr. 250, "Kennwort: "Hörstkamp/B481", der Stadt Rheine hat im Jahr 1993 Rechtskraft erhalten. Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes war vorrangig der Ausbau im Zuge der Ortsdurchfahrt der B 481 in der Stadt Rheine.

 

Am Münsterlanddamm, zwischen der Straße Hafenbahn und der Eisenbahnunterführung, wurde westlich der B 481 ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt. In diesem Abschnitt grenzt das Flurstück 473 direkt an die B 481. Um in einen Teilbereich des Flurstückes 473 eine Bebauung zu ermöglichen, bedarf es der Aufhebung des Zu- und Abfahrtsverbotes auf einer Länge von ca. 30 m. Die Erschließung würde dann lediglich über einen Rechtsabbieger erfolgen.

 

 

Der betroffene Abschnitt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 250, "Kennwort: "Hörstkamp/B 481", und ist als öffentliche Verkehrsfläche mit Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt.

 

Die Stadt Rheine möchte nun die Möglichkeit schaffen, dass das Flurstück 473 über den Münsterlanddamm (B 481), erschlossen werden kann.

 

Um dieses Vorhaben zu verwirklichen, bedarf es einer Bebauungsplanänderung. Das Zu- und Abfahrtsverbot muss für einen kleinen Bereich aufgehoben werden und die verkehrliche Erschließung den neuen Gegebenheiten (Rechtsabbieger) angepasst werden.

 

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist.

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei.

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 den Bebauungsplan Nr. 250, Kennwort: "Hörstkamp / B481", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der Geltungsbereich dieser 4. Bebauungsplanänderung betrifft eine Teilfläche des Flurstückes 385 und liegt in einem Bereich, der wie folgt umgrenzt wird:

 

im Norden:            durch die südliche Grenzen des Flurstückes 384;

 

im Osten:              durch die westliche Grenze des Flurstückes 473 ;

 

im Süden:              in einem Abstand von 54,00 m zur nördlichen Grenze des Flurstückes 385;

 

im Westen:            durch die östliche Grenzen des Flurstückes 367

 

Alle Flur- und Flurstücksangaben beziehen sich auf die Flur 109, der Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 250, Kennwort:" Hörstkamp / B481", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.