Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.250, Kennwort: "Hörstkamp/ B 481", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des StewA III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
007/10
Aktenzeichen
PG 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Der Bebauungsplan Nr. 250, "Kennwort: "Hörstkamp/B481", der Stadt Rheine hat im Jahr 1993 Rechtskraft erhalten. Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes war vorrangig der Ausbau im Zuge der Ortsdurchfahrt der B 481 in der Stadt Rheine.

 

Am Münsterlanddamm, zwischen der Straße Hafenbahn und der Eisenbahnunterführung, wurde westlich der B 481 ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt. In diesem Abschnitt grenzt das Flurstück 473 direkt an die B 481. Um in einen Teilbereich des Flurstückes 473 eine Bebauung zu ermöglichen, bedarf es der Aufhebung des Zu- und Abfahrtsverbotes auf einer Länge von ca. 30 m. Die Erschließung würde dann lediglich über einen Rechtsabbieger erfolgen.

 

 

Der betroffene Abschnitt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 250, "Kennwort: "Hörstkamp/B 481", und ist als öffentliche Verkehrsfläche mit Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt.

 

Die Stadt Rheine möchte nun die Möglichkeit schaffen, dass das Flurstück 473 über den Münsterlanddamm (B 481), erschlossen werden kann.

 

Um dieses Vorhaben zu verwirklichen, bedarf es einer Bebauungsplanänderung. Das Zu- und Abfahrtsverbot muss für einen kleinen Bereich aufgehoben werden und die verkehrliche Erschließung den neuen Gegebenheiten (Rechtsabbieger) angepasst werden.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 12. Januar 2009 bis einschließlich 12. Februar 2009 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung und den textlichen Festsetzungen zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei.

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1    Landesbetrieb Straßenbau NRW; Niederlassung Münster, Postfach 48027

          Stellungnahme vom .21. 01. 2009

 

Inhalt:

 

"Die Änderung des o.g. Bebauungsplanes haben Sie mir mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet die Anlegung einer Zufahrt für das von der B 481 zu erschließende Grundstück (Flur 109, Flurstück 473).

 

Bevor ich eine endgültige Stellungnahme zum Bebauungsplan abgeben kann, bitte ich für die geplante Erschließung zur B 481 die Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Die sich hieraus ergebene bauliche Maßnahme bitte ich mit mir abzustimmen.

 

Vor Baubeginn ist auf der Grundlage der abgestimmten Planunterlagen zwischen der Stadt Rheine und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW eine Vereinbarung abzuschließen.

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung bereits gefolgt wurde, in dem ein Ingenieurbüro aus Wallenhorst eine Verkehrsuntersuchung vorgenommen hat, ob und wie eine direkte Erschließung des Flurstückes 473 vom Münsterlanddamm aus möglich ist. Die Grundstückserschließung wird so geplant, dass der rechts vom Münsterlanddamm abbiegende Verkehr auf eine Rechtsabbiegespur geführt wird, während der einbiegende Verkehr eine eigene Einbiegespur (aber ohne Beschleunigungsstreifen) enthält. Die Trennung der Fahrbeziehungen und die Unterbindung unerwünschter Abbiegevorgänge erfolgt durch eine entsprechend ausgebildete Dreiecksinsel.

Bei einem späteren 4-streifigen Ausbau des Münsterlanddammes, sind dann lediglich die Fahrbandränder zu verändern. Der Radweg und der außen liegende Grünstreifen bleiben unverändert.

 

Die Erschließungsplanung wurde bereits mit dem Landesbetrieb NRW abgestimmt.

 

 

2.2    Technische Betriebe Rheine AöR, Postfach 48427

          Stellungnahme vom 05. 02. 2009

 

Inhalt:

 

„Stellungnahme aus dem Bereich „Verkehrsplanung“:

Die B 481 ist zurzeit 2-streifig mit beidseitigen Mehrzweckstreifen ausgebaut. Beidseitig der Bundesstraße befinden sich 1,75 m breite Grünstreifen und 2,25 m breite kombinierte Fuß- und Radwege. Im Bereich zwischen der Hovestraße und dem Staelskottenweg ist ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt worden. Dieses dient der Sicherheit und der Leistungsfähigkeit der B 481 sowie zur Vermeidung von Abbiegeverkehren, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würden.

Durch die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 250 mit der Aufhebung des Zu- und Abfahrtsverbotes auf einer Länge von 30,0 m werden erhebliche Mängel im Hinblick auf die Verkehrssicherheit geschaffen, die verkehrstechnisch nicht bzw. nur mit erheblichen technischen Aufwendungen in den Griff zu bekommen wären.

 

Bei der bestehenden Verkehrsbelastung und dem Eindruck der freien Strecke, die sich dem Kraftfahrer tatsächlich bietet, ist ein Linksabbiegen aus Gründen der Verkehrssicherheit ohne erhebliche zusätzliche Maßnahmen absolut ausgeschlossen.

 

Der heutige Mehrzweckstreifen, der von Stadt Rheine aus eigenen Mitteln finanziert wurde und als Raum für einen eventuellen 4-streifigen Ausbau konzipiert wurde, muss auf Dauer erhalten bleiben, um die zu erwartende Mehrbelastung der kommenden Jahre (u. a. Gewerbegebiet Rheine-R) aufnehmen zu können. Bereits heute ist in der Spitzenstunde ein Rückstau vor der Lichtsignalanlage festzustellen, der über die geplante Zufahrt hinausgeht.


 

Die geplante Zufahrt ist verkehrlich höchst bedenklich und kann aus Sicht der Verkehrsplanung nicht ohne weiteres mitgetragen werden. Zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit und der Verkehrssicherheit der B 481 ist die geplante Zu- und Abfahrt ohne eine vertiefende verkehrstechnische Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen nicht hinnehmbar.

 

Es wird deshalb gefordert, den Investor mit einer detaillierten verkehrstechnischen Untersuchung und Darstellung der geplanten Zu- und Abfahrtssituation zu beauftragen, damit rechtzeitig Abstimmungsgespräche mit dem Straßenbaulastträger der Bundesstraße sowie der Straßenverkehrsbehörde geführt werden können. Insbesondere ist nachzuweisen, wie das Linksabbiegen von der B 481 nach Freigabe der Zufahrt verhindert werden kann. Eine Rechtsabbiegespur ist in der Form zu entwickeln und so weit vom bestehenden Fahrbahnrand abzurücken, dass ein zukünftiger 4-streifiger Ausbau problemlos ermöglicht wird."

 

Der Bereich Entsorgung gibt folgendes zu bedenken:

Bei Bodenarbeiten am Rande der Altlastenverdachtsfläche 19-10 ist umsichtig vorzugehen. Bei Auffälligkeiten ist die Untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass den oben beschriebenen Anregungen gefolgt bzw. bereits gefolgt wurde, in dem ein Ingenieurbüro aus Wallenhorst eine Verkehrsuntersuchung vorgenommen hat, ob und wie eine direkte Erschließung des Flurstückes 473 vom Münsterlanddamm aus möglich ist. Die Grundstückserschließung wird so geplant, dass der rechts vom Münsterlanddamm abbiegende Verkehr auf eine Rechtsabbiegespur geführt wird, während der einbiegende Verkehr eine eigene Einbiegespur (aber ohne Beschleunigungsstreifen) enthält. Die Trennung der Fahrbeziehungen und die Unterbindung unerwünschter Abbiegevorgänge erfolgt durch eine entsprechend ausgebildete Dreiecksinsel.

Bei einem späteren 4-streifigen Ausbau des Münsterlanddammes, sind dann lediglich die Fahrbandränder zu verändern. Der Radweg und der außen liegende Grünstreifen bleiben unverändert.

Die Erschließungsplanung wurde bereits mit dem Landesbetrieb NRW abgestimmt.

 

Bezüglich der Altlastenverdachtsfläche 19-10 wird ein Hinweis im Bebauungsplan mit aufgenommen.

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der § 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 380)

wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 250, Kennwort: " Hörstkamp/ B 481", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.