Betreff
Sachstand zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie für die Stadt Rheine
Vorlage
196/09
Aktenzeichen
5.1-go
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuß nimmt den Sachstand zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie zur Kenntnis.


Begründung:

 

Zu den Zielen, Inhalten, rechtlichen Grundlagen, Begrifflichkeiten und Zuständigkeiten der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie wird auf die Broschüre „Lärmschutz in Nordrhein-Westfalen“ S. 8 – 25 und  S. 50 – 52 (s. Anlage 1) verwiesen.

 

 

 

1. Kartierungsgegenstand

 

Rheine zählt nicht zu den Ballungsräumen. Unter die Lärmkartierung der 1. Stufe fallen in Rheine

 

Hauptverkehrsstraßen:              A 30

                                                Abschnitte der B 65

                                                Abschnitte der B 481

                                                Abschnitte der L 593

(vgl. Anlage 2)

 

Haupteisenbahnstrecken:          Strecke Rheine – Emden: nördlicher Stadtbereich

(vgl. Anlage 3)

 

 

Grundlage bildet grundsätzlich bei den Straßen das Verkehrsaufkommen aus dem Jahre 2005 und beim Schienenverkehr die Belastungszahlen aus dem Jahre 2006. Abweichend handelt es sich bei der Eisenbahnstrecke um das Zugaufkommen 2007.

 

 

 

2. Ergänzungen zu den Zuständigkeiten

 

Für die der Kartierung nachgeschalteten Lärmaktionsplanung sind die Gemeinden zuständig. Diese betrifft sowohl den Schienen- als auch den Straßen- und Fluglärm.

 

Die Kartierung des Lärms auf Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes ist entsprechend des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (§ 47 e) vom Eisenbahnbundesamt durchzuführen.

 

Für die Kartierung von Hauptverkehrsstraßen und Großflughäfen sind „die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden“ verpflichtet. Zu diesem Passus des o.g. Gesetzes werden unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Während der Städte- und Gemeindebund NRW die Auffassung vertritt, die Kartierung obliege nicht den Gemeinden, sieht das nordrheinwestfälische Umweltministerium die Zuständigkeit der Gemeinden als gegeben.

 

Im Ergebnis werden die Lärmkartierungen (Straße und Flughafen) von den Städten der Ballungsräume und einigen weiteren Städten außerhalb der Ballungsräume selbst kartiert. Dieses Vorgehen hat dazu geführt, dass diese Städte im Verfahren weiterfortgeschritten sind als die übrigen Städte und Gemeinden. Für die nordrheinwestfälischen Gemeinden führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) die Kartierungen durch und übermittelt die Ergebnisse über das Internet.

 

 

 

3. Ergebnisse der Lärmkartierung

 

Die Ergebnisse wurden bzw. werden den Gemeinden und der interessierten Öffentlichkeit als Lärmkarten über www.laermkartierung.eisenbahn-bundesamt.de und www.umgebungslaerm.nrw.de zur Verfügung gestellt.

 

Hauptverkehrsstraßen

Die Kartierungen sollten lt. EU-Lärmkartierung -1. Stufe- am 30. Juni 2007 abgeschlossen sein. Die ersten Berechnungsergebnisse zum Straßenlärm wurden Anfang 2008 ins Netz gestellt.

 

Die Ergebnisse waren von den Gemeinden als Bericht über die Lärmkartierung für die Stadt Rheine  zusammenzufassen und möglichst bis zum 15. Juni 2008 an das LANUV NRW, zur Weiterleitung an die EU-Kommission zu senden. Für den Straßenlärm wurde der Bericht fristgerecht durch die Stadt Rheine zugestellt.

 

Im März 2009 erreichte die Stadt Rheine die Nachricht, dass die Ergebnisse derLärmkartierung – Straße - aufgrund fehlerhafter LKW-Anteile neu berechnet werden. Die neuen Daten stehen seit Anfang April 2009 über das für die Stadt Rheine zugängliche interne Umgebungslärmportal bereit. In dem uneingeschränkt zulässigen Portal sind die Lärmkarten bislang noch nicht aktualisiert.

 

Aus einem Vergleich der beiden Kartierungsergebnisse resultieren nur geringfügige Abweichungen.

 

Haupteisenbahnstrecken

Das Eisenbahnbundesamt stellte seine ersten Berechnungsergebnisse im Juli 2008 ein. Für die Stadt Rheine waren keine Daten abrufbar. Der Verwaltung lagen Hinweise vor, wonach auch in Rheine kartierungsrelevante Zugbewegungen gegeben sein könnten.

 

Eine schriftliche Nachfrage beim Eisenbahnbundesamt im Dezember 2008 ergab, dass nach dem Fahrplan 2007 für die Strecke zwischen Bahnhof Rheine und Salzbergen eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf über 60.000 Zügen/Jahr ermittelt wurde. Aus Sicht des Eisenbahnbundesamtes wird „diese Strecke als Nachberechnung der 1. Stufe zur Kartierung der 60.000 Strecken angesehen, da eine wesentliche Änderung des Verkehrs stattgefunden hat. … Die Ergebnisse aus der Nachberechnung sollen Ende I. Quartal 2009 im Internet, auf der bereits bestehenden Internetseite, veröffentlicht werden.“

 

Unabhängig der Situation in Rheine fand sich im III. Quartal 2008 im Internet folgender Hinweis auf der Homepage des Eisenbahnbundesamtes: „Durch Defizite in den Datengrundlagen erfasst die Lärmkartierung bis zum 30.10.08 noch nicht alle zu kartierenden Streckenabschnitte. Diese werden, sobald geeignete Daten zur Verfügung stehen, nachträglich bearbeitet und veröffentlicht.“ Seitens des Eisenbahnbundesamtes waren lediglich solche Strecken erfasst, welche nur in eine Fahrtrichtung 60.000 Zugbewegungen pro Jahr erfüllten.

 

Gleichwohl der Streckenabschnitt im nördlichen Stadtgebiet von Rheine als bereits kartiert dargestellt wird (s. Anlage 3), stehen bislang keine Daten bereit.

 

 

 

4. Lärmaktionsplanung

 

Die Belastung von Wohngebäuden durch Straßenverkehr in Rheine ist vergleichsweise gering. Gleichwohl kann sie eine Verpflichtung zur Lärmaktionsplanung durch die Stadt Rheine auslösen.

 

Der Runderlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 07.02.2008 (MURL) (www.umgebungslaerm.nrw.de/ Dokumte/ Gesetze/Erlass_Laermaktionsplanung.pdf) ist für die Aktionsplanung entsprechend anzuwenden. Danach besteht das Ziel der Lärmaktionsplanung in der Verringerung der Gesamtlärmbelastung in dem betrachteten Gebiet. Die Festlegung von Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Reihenfolge, Ausmaß und zeitlichen Ablauf liegen im Ermessen der zuständigen Behörde. Im genannten Erlass werden u.a. Form und Inhalte, der Ablauf der Lärmaktionsplanung sowie die Öffentlichkeitsinformation und –beteiligung geregelt. Ähnlich dem Bauleitplanverfahren sind Stellungnahmen anderer Behörden und Träger öffentlicher Belange einzuholen. Der abschließende Beschluss über den Lärmaktionsplan ist grundsätzlich dem Rat der Gemeinde vorbehalten.

 

Neben dem Erlass stellt das MURL einen Musteraktionsplan zur Verfügung (www.umgebunglaerm.nrw.de/Dokumente/Gesetze /Musteraktionsplan.pdf).

 

Die Frist für die Zuleitung der Lärmaktionsplanung an die EU-Kommission ist bereits am 18. Juli 2008 verstrichen. Entsprechend eines ministeriellen Erlasses vom 29. September 2009 an alle Gemeinden ist die Stadt Rheine ihrer Verpflichtung nachgekommen, bis zum Jahresende einen Sachstandsbericht zur Lärmaktionsplanung an das LANUV NRW zu übermitteln. Nach diesem Sachstandsbericht prüft die Stadt Rheine derzeit, welche Gebäude nach den Ergebnissen belastet sind und ob ggfs. durch frühere Schallschutzprogramme bereits Maßnahmen zur Lärmminderung durchgeführt worden sind. Da alle betroffenen Hauptverkehrsstraßen nicht in der Baulast der Stadt Rheine stehen, ist in jedem Fall die Straßenbauverwaltung zu beteiligen.

 

 

 

5. Weiteres Vorgehen

 

Aufgrund der Daten- und Rechtslage ergeben sich für die Verwaltung mehrere Prüfaufträge. Diese betreffen die Aktualität der Kartierung und die damit verbundene Zugehörigkeit zum Verfahren der 1. und 2. Stufe. Weiterhin wird die Betroffenheit (Personen, Wohngebäude) analysiert und geprüft, inwieweit bereits – meist passive – Schallschutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

 

Anlage 4 stellt den vorläufigen Ablaufplan für die Stadt Rheine dar.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Broschüre „Lärmschutz in NRW“

 

Anlage 2: Lärmquellen Straße

 

Anlage 3: Lärmquellen Schiene

 

Anlage 4: Lärmaktionsplanung Ablaufschema