Betreff
Bebauungsplanes Nr. 321, Kennwort: "Norbert-Löffler-Weg", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent- licher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB II. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
197/09
Aktenzeichen
PG 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 321, Kennwort: “Norbert-Löffler-Weg“, der Stadt Rheine ist die Absicht der Eigentümer das Grundstück, den unbebauten Bereich zwischen Salzweg und Norbert-Löffler-Weg einer Wohnbebauung zuzuführen.

Die Grundstücke (Flur 129; Flurstücke 353, 354, 355), die insgesamt ca. 5000 m² umfassen, sollen neu aufgeteilt und erschlossen werden. So sollen die drei derzeitigen Grundstücke einer Hinterlandbebauung zugeführt werden.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 25. März 2009 bis einschließlich 17. April 2009 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Über die innerhalb der oben genannten Frist vorgebrachten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan und den textlichen Festsetzungen zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegen ebenfalls bei.

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGBi.V.m.

         § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

2.1    Technische Betriebe Rheine AÖR, Straßen und Entsorgung, Rheine;

          Stellungnahme vom 16. April 2009

 

Inhalt:

          Straßen:

 

"Zu Punkt 5.6, im Absatz 2 ist zu ergänzen: „Die Ver- und … und am Salzweg kann an die … werden.“

Zur entwässerungstechnischen Erschließung der inneren Grundstücke ist durch die Technischen Betriebe Rheine ein neuer Abwasserkanal zu bauen. Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist auf Grund der Bodenverhältnisse nicht möglich“

 

Entsorgung:

 

"Die Abholung von Mülltonnen in einer 30 m langen Stichstraße mit anschließender Gabelung und ohne Wendehämmer kann großteils nur in Rückwärtsfahrt erfolgen. Die seit 2007 geltenden neuen Unfallverhütungsvorschriften sagen in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz, dass eine Müllsammelfahrt so zu planen ist, dass Rückwärtsfahrten nicht erforderlich werden.

 

Wenn Rückwärtsfahrten unvermeidbar sind, müssen sie gefahrlos durchgeführt werden können. Bei Sackgassen ist eine gefahrlose Entsorgung nur gegeben, wenn eine Wendemöglichkeit vorhanden ist. Ist keine Wendemöglichkeit vorhanden, kann eine Rückwärtsfahrt nur unter Berücksichtigung besonderer Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Einsatz eines Einweisers) erfolgen. Außerdem ist in allen Fällen ein ausreichender Sicherheitsabstand für das Müllfahrzeug (0,5 m je Fahrzeugseite) einzuhalten.

 

Die Abfallentsorgung in Rheine erfolgt zu einem großen Teil mit Fahrzeugen, die nur mit einem Mitarbeiter besetzt sind. Daher muss davon ausgegangen werden, dass eine Einweisung bei Rückwärtsfahrten nicht möglich ist. In der Praxis hat sich auch gezeigt, dass die Sicherheitsabstände in Stichstraßen häufig durch parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse nicht eingehalten werden können.

 

Bei der vorgesehenen inneren Erschließung des Baugebietes ist daher davon auszugehen, dass eine Entsorgung der Müllgefäße an der Einmündung des verkehrsberuhigten Bereichs in den Salzweg erfolgen muss. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, am Salzweg eine Sammelabstellfläche für die Müllgefäße der Stichstraßenanlieger vorzusehen. Dadurch wird verhindert, dass durch die Bereitstellung der Abfallgefäße an den Abfuhrtagen eine vorübergehende Verkehrsbehinderung entsteht.

"

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Zu Straßen:

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem die genannten Ergänzungen in der Begründung zum Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

 

Zu Entsorgung:

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem am Salzweg eine Sammelabstellfläche für die Müllgefäße der Stichstraßenanlieger vorgesehen wird. Zusätzlich wird hierzu ein Hinweis im Bebauungsplan mit aufgenommen.

 

2.2.   Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 321, Kennwort: "Norbert-Löffler-Weg", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die südliche Grenze des Randelbachweges ,

im Osten:        durch die westliche Grenze des Norbert-Löffler-Weges,

im Süden:       durch eine nördliche Grenze der Stovener Straße

im Westen:     durch die östliche Grenze des Salzweges.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich über die Flurstücke 355, 354, 202, 353, 18, 149, 403, 402, 464, 463, 228, 19, 530 und 529.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 129, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt