Betreff
Tagesbetreuungsausbaugesetz Richtlinien und Konzeption zur Förderung der Tagespflege
Vorlage
194/06
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.     Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinien der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII mit Wirkung vom 1. Juni 2006.

 

2.     Der Jugendhilfeausschuss nimmt die grundsätzlichen Überlegungen zur Konzeptionierung der Tagespflege zur Kenntnis.


Begründung:

 

Zu 1:   Richtlinien der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem SGB VIII

 

Aufgrund der Änderungen des SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz –TAG- zum 1. Januar 2005 sowie des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes –KICK- zum 1. Oktober 2005 ist eine vollständige Neufassung der Richtlinien für die Kindertagespflege erforderlich. Dabei ist der nun vorliegende Entwurf  von allen Jugendämtern im Kreis Steinfurt erarbeitet worden und soll als gemeinsame Richtlinie in den jeweiligen politischen Gremien verabschiedet werden.

 

Anspruchsvoraussetzungen:

 

Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Kindertagespflege wurden in den
§§ 22 – 24 a KJHG neu geregelt. Auch zusammenlebende Eltern haben nunmehr grundsätzlich einen Anspruch auf Tagespflege, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sich in einer Berufsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen. Insofern ist die Tagespflege nicht mehr in erster Linie auf Alleinerziehende beschränkt.

 

Geldleistung:

 

Neben der Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises ist eine weitere Zielsetzung der Gesetzesänderungen eine Qualifizierung der Tagespflege. Um dieser Absicht gerecht zu werden und entsprechende Anreize zur Qualifizierung zu schaffen, wird die Geldleistung je nach Qualifizierungsgrad der Tagespflegepersonen in 2,00 € (ohne Qualifizierungskurs), 3,00 € (mit Grundqualifizierungskurs) und 3,50 € (mit erweiterter Qualifizierung bzw. beruflicher Vorbildung) je Betreuungsstunde und -kind unterteilt (bisherige Regelung 2,60 € je Betreuungsstunde).

 

Wie bereits in der Vergangenheit wird  durch eine Höchstgrenze des Tagespflegegeldes sichergestellt, dass ein angemessenes Verhältnis zum Vollzeitpflegegeld gewahrt bleibt. Je nach Qualifizierung soll die Höchstgrenze 60 %, 70 % bzw. 75 % des maßgeblichen Vollzeitpflegegeldes in der ersten Altersstufe betragen.

Im Rahmen der Übergangsregelung für die laufenden Fälle verbleibt es zunächst bei den 2,60 € und maximaler Förderung von 75 % des Vollzeitpflegesatzes, bis eine Qualifizierung abgeschlossen werden konnte.

Betreuungszeiten während der Nacht werden zur Hälfte berücksichtigt, da in der Regel ein geringerer Betreuungsaufwand besteht. (Bisherige Regelung: 1,60 € je Betreuungsstunde)

 

Seit dem 1. Januar 2005 sind gem. § 23 Abs. 2 Ziffer 3 KJHG an Tagespflegepersonen neben dem laufenden Pflegegeld nachgewiesene Aufwendungen für eine Unfallversicherung und die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Altersvorsorge zu erstatten.

Der angemessene Beitrag einer Unfallversicherung wird auf den Beitrag der gesetzlichen Unfallversicherung von zurzeit 79,38 € im Jahr begrenzt. Aufwendungen der Altersvorsorge werden maximal mit 39,00 € pro Monat erstattet. Hierbei handelt es sich um die Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Beträge werden nicht pro Tagespflegekind sondern nur einmal pro Tagespflegeperson erstattet.

 

Kostenbeitrag:

 

Seit dem 1. Oktober 2005 ist eine pauschalierte Kostenbeteiligung vorgesehen. Um den Kostenbeitrag an den Elternbeitrag für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder anzupassen, wird die Berechnung des Kostenbeitrages an die Regelungen im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) angelehnt.

 

Folgekosten:

 

Eine detaillierte Folgekostenberechnung ist (noch) nicht möglich, da derzeit nicht abgeschätzt werden kann, wie sich die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, die Qualifizierungsmerkmale und die neue Beitragstabelle auswirken werden. In diesem Zusammenhang wird eher eine kostenneutrale Regelung vermutet.

Bezüglich der zusätzlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge und der Unfallversicherung wird derzeit bei 66 Tagespflegen von 30 „Zahlfällen“ ausgegangen. Diese Zahl setzt sich zusammen aus der Tatsache, dass teilweise bis zu 3 Pflegekinder in einer Tagespflege sind, bzw. die Tagespflege im Haushalt der Eltern stattfindet.

Von daher ergibt sich folgende Berechnung der jährlichen Folgekosten:

 

30 * 79,38 € = 2.381,40 € (Unfallversicherungsbeitrag)

30 * 39,00 € * 12  Monate = 14.040,00 € (Altersvorsorge)

gesamt: 16. 421,40 €

 

 

Zu 2:   Konzeptionierung der Tagespflege

 

In der Sitzung des Unterausschusses „Jugendarbeit und Kindertageseinrichtungen“ am 13. März 2006 ist seitens der Verwaltung grundsätzlich zur Tagespflege Stellung bezogen worden.

 

Insbesondere wird auf die zur Sitzung vorgelegten Statistik verwiesen.

 

Die in der Anlage befindlichen Richtlinien zur Tagespflege beschreiben insbesondere in den Punkten 3 und 5 deutlich die qualitative Weiterentwicklung der Tagespflege. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Tagespflege insbesondere für U3-Kinder eine qualifizierte Alternative zu einer institutionellen Form der Betreuung sein kann.

 

Neben den in den Richtlinien beschriebenen Qualitätsmerkmalen soll in Rheine bei Bedarf auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, bis zu 5 Kinder in geeigneten Räumlichkeiten zu betreuen. Dieses kann sowohl interessant werden für Räume in Tageseinrichtungen für Kinder, gerade auch in den Randzeiten, als auch in sonstigen geeigneten Räumlichkeiten, z.B. der Einrichtung „Für Kinder“, die ein umfangreicheres Betreuungsangebot vorhalten könnten.

 

Bezüglich der Evaluation der Tagespflege ist geplant, gemeinsam mit dem Caritasverband und den Familienbildungsstätten über Fortbildungsveranstaltungen hinaus die notwendige Datenbasis zu erarbeiten. Dem Ausschuss wird regelmäßig zu den Fortschreibungsterminen der Ausbauplanung ein detaillierter Bericht vorgelegt.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Richtlinien für die Tagespflege nach dem SGB VIII