Betreff
20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Bahnhof West/Lindenstraße", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigenTräger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtent- wicklungsausschusses "Planung und Umwelt" III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
324/09
Aktenzeichen
PG 5.1 - wod
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 2. Juni 2009 bis einschließlich 2. Juli 2009 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

 

Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

2.1    Bezirksregierung Münster, 48128 Münster;

          Stellungnahme vom 04. Juni 2009

 

Inhalt:

 

„Zu dem Entwurf der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes habe ich mit Schreiben vom 27. November 2008 mit Hinweis auf die notwendige Beteiligung der zuständigen Verkehrsunternehmen bzw. Aufgabenträger der Planung zustimmend Stellung genommen.

 

Da keine Änderungen von landesplanerischer Bedeutung vorgenommen wurden, gilt meine Stellungnahme auch für die offenliegenden Planentwürfe.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung aus der Stellungnahme vom 27. November 2008 hinsichtlich der Beteiligung der zuständigen Verkehrsunternehmen wurde auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gefolgt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Planung zugestimmt wird.

 

 

2.2    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen , Postfach 4807, 48027 Münster;

          Stellungnahme vom 18. Juni 2009

 

Inhalt:

 

„gegen die 20. Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes im Zuge der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen werden meinerseits keine Bedenken vorgetragen werden.

 

Die Anregungen im Bebauungsplan bitte ich zu berücksichtigen.

 

Zum Zeitpunkt der Offenlegung der Planunterlagen bitte ich mich erneut zu beteiligen.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung vorgetragen werden. Der Anregung hinsichtlich der Berücksichtigung der Anregungen zum Bebauungsplan wird entsprochen.

 

2.3    DB Services Immobilien GmbH, Deutz-Mülheimer-Str. 22 - 24 , 50679 Köln;

          Stellungnahme vom 25. Juni 2009

 

Inhalt:

 

„seitens der Deutschen Bahn AG bestehen gegen die uns vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes der Stadt Rheine grundsätzlich keine Bedenken, wenn folgende Auflagen und Hinweise beachtet werden:

  • Die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit aller betroffenen und beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkung zu gewährleisten.
  • Künftige Aus-& Umbaumaßnahmen, sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkung im öffentlichen Interesse zu gewähren. Dabei sollte grundsätzlich ein 10m breiter Vorhaltestreifen für die Unterhaltung der Bahnanlagen berücksichtigt werden.
  • Für alle Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Ausführung und dem Betrieb des Vorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, haftet der Antragsteller. Er haftet auch für das Verschulden derjenigen Personen, denen er sich zur Verrichtung und Erfüllung bedient.
  • Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherren, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, elektromagnetische Beeinflussungen, Funkenflug und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen.

 

Bei evtl. weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen das grundsätzlich keine Bedenken – unter Beachtung der aufgeführten Auflagen und Hinweise – gegen die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen.

 

Es wird festgestellt, dass die im Rahmen des Abbaus bzw. der Änderung der Bahnanlagen und technischen Einrichtungen notwendigen Maßnahmen auf dem überplanten Gelände in enger Abstimmung mit allen bei der Bahn zuständigen Betriebseinheiten und Abteilungen erfolgen wird und von einem von der Deutschen Bahn AG autorisierten Fachbüro durchgeführt werden. Die entsprechenden Abstimmungsgespräche sind bereits weitgehend abgeschlossen worden. Damit kann die angesprochene Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller Betriebsanlagen der Eisenbahn als gesichert angesehen werden. Die von den verschiedenen Bahngesellschaften an die Stadt Rheine verkauften Flächen, bzw. die noch zu übertragenden Flächen sind in Abstimmung mit den zuständigen Bahnbehörden so bestimmt worden, dass auch zukünftig Aus- und Umbaumaßnahmen, sowie Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ohne Probleme möglich sein werden. Die Zugänglichkeit der bei der Bahn bzw. deren Tochtergesellschaften verbleibenden Flächen wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung über Anschlusspunkte an das öffentliche Verkehrsnetz gesichert.

Es wird festgestellt, dass die Stadt Rheine oder die von ihr Beauftragten für Schäden, die ggf. bei der Umsetzung der Planung auf gewidmeten Bahnflächen entstehen, die Haftung übernimmt.

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Freistellung der Deutschen Bahn AG von Ansprüchen resultierend aus Erschütterungen, Lärm, etc. auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen wird.

 

2.4    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 30. Juni 2009

 

Inhalt:

 

Zum o.g. Planungsvorhaben werden folgende Anregungen vorgetragen:

 

Immissionsschutz

 

Eine Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde bezüglich der Beurteilung von Straßenverkehrslärm ist nicht gegeben.

 

Bei der Lindenstraße handelt es sich um die Kreisstraße 57 bzw. um deren Ortsdurchfahrt.

 

Die Zuständigkeit bezüglich Straßenverkehrslärm durch die untere Immissionsschutzbehörde ist lediglich bei anlagenbezogenen Verkehrsgeräuschen bis zu einer Entfernung von 500 m zur Anlage gegeben, soweit keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist (siehe Ziffer 7.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm).

 

Der Immissionsschutz im Bezug auf Straßenverkehrslärm ist im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Die zuständigen Behörden haben gemäß § 52 BImSchG die Durchführung des Gesetzes zu überwachen.

 

Gemäß § 41 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

 

§ 43 BImSchG beinhaltet die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (z.B. Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImschV).

 

Ziffer 10.12 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz sieht auf der Basis des § 52 BImSchG für die Überwachung des § 41 BImSchG und der aufgrund des § 43 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen folgende Regelung vor:

 

 

1.       Für Bundesfernstraßen:

          Zuständig: Das für Verkehr zuständige Ministerium

 

2.       Für sonstige Straße:

Zuständig: Die Straßenaufsichtsbehörden nach § 54 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW.

 

Entsprechend § 54 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz ist die Straßenaufsichtsbehörde für Kreisstraßen die Bezirksregierung.

 

 

Naturschutz und Landschaftspflege

Der zum Verfahren erstellte Umweltbericht enthält keine Angaben über mögliche Vorkommen der Zauneidechse (streng geschützt). Es wird für erforderlich gehalten, für die Vervollständigung des Umweltberichtes ein mögliches Vorkommen der Zauneidechse zu untersuchen und ggf. zu dokumentieren.

 

Bodenschutz, Abfallwirtschaft

Innerhalb des Plangebietes sind durch mehrere Gutachten Bodenbelastungen nachgewiesen. Demnach besteht grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht für diese Belastungen.

Wie im Umweltbericht unter Punkt 5.2.4 bereits erwähnt, ist ein Sanierungsplan im Auftrag der Stadt Rheine erarbeitet und der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Steinfurt vorgelegt worden. Der Plan soll für verbindlich erklärt werden. In dem Verfahren gem. § 13 (Abs. 6) Bundesbodenschutzgesetz (BodSchG) werden auch Träger öffentlicher Belange gehört. Derzeit sind noch nicht alle Stellungnahmen eingegangen.

 

Eine abschließende Stellungnahme kann erst nach einer Verbindlichkeitserklärung abgegeben werden.

 

Wasserwirtschaft

Die Entwässerung im Plangebiet erfolgt im Trennsystem mit Stauraumkanal. Nur die Abteilung erfolgt ins vorhandene Mischsystem.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Immissionsschutz:

Es wird festgestellt, dass es sich bei der Lindenstraße nicht um eine Kreisstraße bzw. deren Ortsdurchfahrt handelt, vielmehr ist die Lindenstraße eine Gemeindestraße. Entsprechend dieser Klassifizierung ist der Kreis Steinfurt die zuständige Straßenaufsichtsbehörde. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung hat der Kreis eine entsprechende Stellungnahme zum parallel laufenden Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 308, Kennwort: Bahnhof West/Lindenstraße“ abgegeben.

 

Naturschutz und Landschaftspflege:

Es wird festgestellt, dass der Umweltbericht um entsprechende Aussagen ergänzt worden ist, ein Vorkommen von Zauneidechsen wird aufgrund der in 2007 durch-geführten Untersuchungen zur Bestandsaufnahme der Biotoptypen und Vegetation ausgeschlossen.

 

Wasserwirtschaft:

Die vorgetragene Sachverhalt hinsichtlich des Trennsystems bzw. der Ableitung ins vorhandene Mischsystem ist bereits in der Begründung zum parallel laufenden Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 308, Kennwort: „Bahnhof West/Lindenstraße“ entsprechend dargestellt.

 

Bodenschutz, Abfallwirtschaft:

Zwischenzeitlich liegt die Verbindlichkeitserklärung des Kreises Steinfurt zum Sanierungsplan vor. Aus der Verbindlichkeitserklärung ergebenden sich keine Auflagen oder Hinweise, die in die Flächennutzungsplanänderung übernommen werden müssen da die Kennzeichnung des Bereichs als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, beibehalten wird.

 

2.7    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 002/09) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 002/09) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

 

III.    Feststellungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) wird die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine und die Begründung hierzu beschlossen.