VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Postfach 4807, 48027 Münster;
Stellungnahme
vom
Inhalt:
„gegen den o.g.
Bebauungsplan im Zuge der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen werden
meinerseits keine weiteren Bedenken vorgetragen.
Das geplante
Gewerbegebiet wird über die Lindenstraße mit der Anschlussmöglichkeit an die B
65, der überörtlichen Hauptverkehrsstraße, erschlossen.
In der Begründung
unter Punkt 6.5, Verkehrliche Erschließung, teilen Sie mit, dass zum jetzigen
Zeitpunkt keine aussagefähige Verkehrsprognose für den Quell- und Zielverkehr
aus der Lindenstraße erstellt werden kann.
Der Quell- und
Zielverkehr soll nach der Erschließung des Gebietes in regelmäßigen Abständen
im Rahmen eines Monitorings zur Untersuchung der Verkehrslärmentwicklung
erfasst werden.
Sollte sich im
signalisierten Knotenpunkt B 65/Bahnhofstraße eine Verkehrszunahme bzw. ein
Leistungsdefizit ergeben, geht eine Anpassung der LSA zu Lasten der Stadt
Rheine.
Das Inkrafttreten
des Bebauungsplanes bitte ich mir zu gegebener Zeit mitzuteilen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW keine weiteren Bedenken vorgetragen werden. Der Anregung hinsichtlich des signalisierten Knotenpunktes B 65/Bahnhofstraße wird entsprochen; sofern sich im Rahmen des angesprochenen Monitorings eine Verkehrszunahme bzw. ein Leistungsfähigkeitsdefizit aufgrund des geplanten Gewerbegebietes ergeben sollte, geht eine Anpassung der LSA zu Lasten der Stadt Rheine.
2.2 Verkehrsgesellschaft
der Stadt Rheine mbH, Postfach 2054, 48410 Rheine;
Stellungnahme
vom
Inhalt:
„zu dem o.g.
Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Entlang der
westlichen Grenze des Baugebietes wird über die Lindenstraße die
Stadt-Bus-Linie C 9 geführt. Diese Linie bedient z. Zt. zwei Haltestellen. Eine
Haltestelle befindet sich ca. 50 m hinter der Einmündung der Laugestraße in
nördlicher Richtung. Die zweite Haltestelle befindet sich etwa in Höhe des ehemaligen
Sozialgebäudes.
In der Begründung
zum Bebauungsplan werden diese beiden Haltestellen unter dem Punkt 4.4 – Äußere
verkehrliche Erschließung – auch angesprochen. In dem beigefügten Plan
erscheint allerdings nur die südlich gelegene Haltestelle, die Haltestelle in
Höhe des ehemaligen DB-Sozialgebäudes hingegen nicht.
Aus Sicht der
Verkehrsunternehmen ist aber die letztgenannte Haltestelle aus folgenden
Gründen unbedingt notwendig:
- Die Haltestelle bietet dein Bediensteten
und Kunden der Arbeitsagentur für Arbeit, der westlich gelegenen
Gewerbebetriebe und der Wohngebiete im Bereich Krumme Straße, Steinfurter
Straße und Talstraße eine Einstiegsmöglichkeit in Richtung Schotthock und
Dutum, ohne Inkaufnahme eines Umstiegs am Bustreff, bzw. mit Umstieg am
Bustreff in das gesamte Stadtgebiet,
- Nutzer des neuen Fußgängertunnels können
von dort ebenfalls umsteigefrei in Richtung Schotthock und Dutum fahren
und
- die Haltestelle bindet den nördlichen
Teil des neuen Gewerbeparks an den StadtBus an.
Aus den
vorgenannten Gründen beantragen wird daher, dass die Haltestelle in Höhe des
ehemaligen DB-Sozialgebäudes auch zukünftig erhalten bleibt.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass beide angesprochenen Haltestellen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 308 im öffentlichen Straßenraum liegen. Die Haltestelle in Höhe des ehem. Sozialgebäudes wird von der geplanten Einmündung in das Plangebiet berührt, sodass eine Verlegung der Haltestelle erforderlich wird. Ein neuer Standort ist zwischenzeitlich mit der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine abgestimmt worden: die Haltestelle wird in nördliche Richtung verschoben. Im Bereich der hier zurzeit vorhandenen Grünfläche wird ein sog. Buskap eingerichtet. Dieser neue Standort ist – obwohl er außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt – zur Information in die Planzeichnung aufgenommen worden. Mit der Anlage eines Buskaps wird auch zukünftig die Andienung der angesprochenen Nutzungen – u.a. Arbeitsagentur, gepl. Fußgängertunnel und nördlicher Teil des geplanten Gewerbegebietes – gesichert.
2.3 DB Services
Immobilien GmbH, Deutz-Mülheimer-Str. 22 - 24 , 50679 Köln;
Stellungnahme
vom
Inhalt:
„seitens der
Deutschen Bahn AG bestehen gegen die uns vorliegende Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes der Stadt Rheine grundsätzlich
keine Bedenken, wenn folgende Auflagen und Hinweise beachtet werden:
- Die Standsicherheit und
Funktionsfähigkeit aller betroffenen und beanspruchten Betriebsanlagen der
Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkung zu gewährleisten.
- Künftige Aus-& Umbaumaßnahmen, sowie
notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang
mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei
und ohne Einschränkung im öffentlichen Interesse zu gewähren. Dabei sollte
grundsätzlich ein 10m breiter Vorhaltestreifen für die Unterhaltung der
Bahnanlagen berücksichtigt werden.
- Für alle Schadensersatz verpflichtenden
Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Ausführung und dem Betrieb
des Vorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der
Eisenbahn auswirken, haftet der Antragsteller. Er haftet auch für das
Verschulden derjenigen Personen, denen er sich zur Verrichtung und
Erfüllung bedient.
- Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus
dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind
seitens des Antragstellers, Bauherren, Grundstückseigentümers oder
sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind
Immissionen wie Erschütterung, Lärm, elektromagnetische Beeinflussungen,
Funkenflug und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen
Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen.
Bei evtl.
weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen das grundsätzlich keine Bedenken – unter Beachtung der aufgeführten Auflagen und Hinweise – gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 308 bestehen.
Es wird festgestellt, dass die im Rahmen des Abbaus bzw. der Änderung der Bahnanlagen und technischen Einrichtungen auf dem überplanten Gelände notwendigen Maßnahmen in enger Abstimmung mit allen bei der Bahn zuständigen Betriebseinheiten und Abteilungen erfolgen wird und von einem von der Bahn AG autorisierten Fachbüro durchgeführt werden. Die entsprechenden Abstimmungsgespräche sind bereits weitgehend abgeschlossen worden. Damit kann die angesprochene Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller Betriebsanlagen der Eisenbahn als gesichert angesehen werden. Die von den verschiedenen Bahngesellschaften an die Stadt Rheine verkauften Flächen, bzw. die noch zu übertragenden Flächen sind in Abstimmung mit den zuständigen Bahnbehörden so bestimmt worden, dass auch zukünftig Aus- und Umbaumaßnahmen, sowie Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ohne Probleme möglich sein werden. Die Zugänglichkeit der bei der Bahn bzw. deren Tochtergesellschaften verbleibenden Flächen wird über Anschlusspunkte an das öffentliche Verkehrsnetz im Bebauungsplan gesichert.
Es wird festgestellt, dass die Stadt Rheine oder die von ihr Beauftragten für Schäden, die ggf. bei der Umsetzung der Planung auf gewidmeten Bahnflächen entstehen, die Haftung übernimmt.
Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Freistellung der Deutschen Bahn AG von Ansprüchen resultierend aus Erschütterungen, Lärm, etc. in den Bebauungsplanentwurf ein entsprechender Hinweis aufgenommen wird.
2.4 Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH , 48427 Rheine;
Stellungnahme
vom
Inhalt:
„zum o.g.
Bebauungsplan haben wir keine Anregung und Bedenken
Hinweis zur
Stromversorgung:
Mit der
ausgewiesenen Fläche zur Errichtung einer Trafostation sind wir einverstanden.
Der Flächenbedarf beträgt mindestens 3 x 3 m.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass zum Bebauungsplan keine Anregungen vorgetragen werden und dass die vorgesehene Fläche zur Errichtung einer Trafostation für ausreichend dimensioniert angesehen wird.
2.5 Wehrbereichsverwaltung
West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf;
Stellungnahme
vom
Inhalt:
„unter Bezugnahme
auf Ihr Schreiben teile ich Ihnen mit, dass von mir wahrzunehmende Belange
durch die o.a. Planung grundsätzlich nicht berührt werden.
Sofern in
folgenden Bauverfahren – einschließlich Dachaufbauten, Antennen, Schornsteine,
Solar- und Photovoltaikanlagen, Windenergieanlagen als auch andere Vorhaben
–jedoch Bauhöhen von 20 Metern über Grund und mehr erreicht werden sollten,
bitte ich mir die entsprechenden Bauvoranfragen/Bauanträge zur
Einzelfallprüfung zuzuleiten“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich keine Anregungen vorgetragen werden. Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplanentwurf – aufgrund der Nähe zum Landeplatz des Rettungshubschraubers Christoph Europa 2 an der Lindenstraße – Höhenbegrenzungen für Gebäude enthält. Diese Maximalwerte liegen unterhalb des von der Wehrbereichsverwaltung angegebenen Richtwertes von 20 m über Grund. Eine Aufnahme einer entsprechenden textlichen Festsetzung bzw. eines Hinweises in den Planentwurf erübrigt sich deshalb.
2.6 Bezirksregierung
Arnsberg, In der Krone 31, 58089 Hagen;
Stellungnahme
vom
Inhalt:
„Zu dem o.a. Vorgang
ergeht folgende Stellungnahme:
Der Antrag wurde
auf der Basis der zur Zeit vorhandenen Unterlagen geprüft.
Dabei wurden
eindeutige Beweise auf eine Kampfmittelbelastung der beantragten Fläche
festgestellt (1 Verdachtspunkt, starkes Bombenabwurfgebiet).
Es sind
entsprechend der Anlage dieses Schreibens Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung
vorzunehmen (Indikator 3).
Eine
Luftbildauswertung konnte nur bedingt durchgeführt werden, da die schlechte
Qualität der vorliegenden Luftbilder keine Aussagen über mögliche weitere
Blindgängereinschlagstellen zulässt/zulassen.
Allgemeines:
Weist bei
Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin
oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort
einzustellen und der Kampfmittelräumdienst zu verständigen:“
Abwägungsempfehlung:
Der Bebauungsplanentwurf enthält bereits einen Hinweis, der auf die Möglichkeit des Fundes von Kampfmitteln hinweist. In diesen Text sind auch die notwendigen Maßnahmen genannt, die zur Absuche bzw. bei Auffinden von Blindgängern ergriffen werden müssen.
2.7 FB 8, Stadt
Rheine, 48427 Rheine;
Stellungnahme
vom
Inhalt:
„Planfestgestellte
Kabeltrasse
Von der
Trafostation an der Lindenstraße (bleibt in Bahneigentum) wird der gesamte
Bahnhof Rheine mit Strom versorgt. Die Leitungstrasse bleibt als Bahnfläche
gewidmet, wird aber von der Stadt Rheine erworben. Der Bebauungsplan sieht vor,
dass die Trasse zunächst durch einen öffentlichen Parkplatz, dann aber durch
eine zu vermarktende Grundstücksfläche verläuft. In dieser zu vermarktenden
Grundstücksfläche grenzt die Trasse auch noch bis an die Baugrenze.
Soweit mir
bekannt ist, handelt es sich bei den Kabeln insgesamt um erdverlegte Kabel bzw.
Leerrohre, die aber weitgehend „belegt“ sind. Bei einem hochtechnischen Objekt,
wie einem Bahnhof muss immer davon ausgegangen werden, das Kabel neu verlegt,
geändert oder repariert werden müssen. Dies würde für den Parkplatz und für die
Verkaufsfläche immer wieder Aufbrüche bedeuten. Vielleicht sollte für diesen
Bereich von der Trafostation bis zur Bahnfläche ein entsprechend
dimensionierter Kabelkanal vorgesehen werden oder aber die Kabeltrasse sollte
mindestens insgesamt in einer öffentlichen Fläche liegen. Ich gehe davon aus,
dass ansonsten im Rahmen der noch laufenden Grundstücksverhandlungen die Frage
aufkommt, wer künftige Aufbrüche und die Wiederherstellung der Oberfläche
zahlt.
Nach dem
Bebauungsplan gehe ich davon aus, dass die als Bahnfläche gewidmete Kabeltrasse
(eigenes Flurstück) unverändert die Verkaufsfläche und Baugrenze einer
Verkaufsfläche schneidet. Nach den Erfahrungen, die im Bereich der Liegenschaften
mit öffentlichen Kabeln in privaten Grundstücken gemacht wurden, möchte ich
noch einmal auf die damit verbundenen erheblichen Risiken hinweisen (auch im
Interesse eines möglichen Käufers).
Eine Beschädigung
dieser Kabel würde vermutlich den gesamten Bahnverkehr im Bahnhof Rheine stören
oder lahmlegen. Inwieweit eine Verletzung solcher Kabel durch
Standardversicherungen eines Grundstückseigentümers abgedeckt sind, wäre eine
zu klärende Frage.
Bei der
Vermarktung des Grundstückes müsste eine gewidmete Bahnfläche veräußert werden,
mit dem Hinweis auf die Leitungen und die damit verbundenen Gefahren.
Ich möchte daher
noch einmal anregen, darüber nachzudenken, ob nicht Rahmen einer anderen
Planung die gesamte Trasse in öffentlicher Fläche verbleiben kann und die Kabel
durch einen Kabelkanal verlegt werden können.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass es sich bei der angesprochenen planfestgestellten Kabeltrasse um eine Fläche handelt, in der bestehende Leitungen und eine Mehrzahl von Leerrohren verlegt sind. Im Falle des Ausfalls oder der Beschädigung oder der Neuverlegung von Kabeln werden neue Kabel in die vorhandenen Leerrohre gezogen ohne dass es notwendig wird, die Oberfläche aufzubrechen. Die Endpunkte für die Einziehung von neuen oder Ersatz-Kabeln liegen im Bereich der im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Bahnfläche (Trafostation) bzw. außerhalb des Bebauungsplangebietes auf Bahngelände. Es besteht deshalb grundsätzlich die Möglichkeit, die planfestgestellte Kabeltrasse zu veräußern.
2.8 Kreis
Steinfurt, 48563 Steinfurt;
Stellungnahme
vom
Inhalt:
„zum o.g.
Planungsvorhaben werden folgende Anregungen vorgetragen:
Naturschutz und Landschaftspflege
Der zum Verfahren
erstellte Umweltbericht enthält keine Angaben über mögliche Vorkommen der
Zauneidechse (streng geschützt). Es wird für erforderlich gehalten, für die
Vervollständigung des Umweltberichtes ein mögliches Vorkommen der Zauneidechse
zu untersuchen und ggf. zu dokumentieren.
Bodenschutz, Abfallwirtschaft
Innerhalb des
Plangebietes sind durch mehrere Gutachten Bodenbelastungen nachgewiesen.
Demnach besteht grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht für diese Belastungen.
Wie im
Umweltbericht unter Punkt 5.2.4 bereits erwähnt, ist ein Sanierungsplan im
Auftrag der Stadt Rheine erarbeitet und der unteren Bodenschutzbehörde des
Kreises Steinfurt vorgelegt worden. Der Plan soll für verbindlich erklärt
werden. In dem Verfahren gem. § 13 (Abs. 6) Bundesbodenschutzgesetz (BodSchG)
werden auch Träger öffentlicher Belange gehört. Derzeit sind noch nicht alle
Stellungnahmen eingegangen.
Eine
abschließende Stellungnahme kann erst nach einer Verbindlichkeitserklärung
abgegeben werden.
Immissionsschutz
Das Gewerbegebiet
ist auf der Basis des Abstandserlasses gegliedert. Unzulässig sind alle
Betriebe der Abstandsliste. Ausnahmsweise sind gemäß § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch
Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig, sofern nachgewiesen wird, dass der
Immissionsschutz sichergestellt ist.
Damit ist der
anlagenbezogene Immissionsschutz sichergestellt.
Eine
Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde bezüglich der Beurteilung von
Straßenverkehrslärm ist nicht gegeben.
Bei der
Lindenstraße handelt es sich um die Kreisstraße 57 bzw. um deren Ortsdurchfahrt.
Die Zuständigkeit
bezüglich Straßenverkehrslärm durch die untere Immissionsschutzbehörde ist
lediglich bei anlagenbezogenen Verkehrsgeräuschen bis zu einer Entfernung von
500 m zur Anlage gegeben, soweit keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr
erfolgt ist (siehe Ziffer 7.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm –
TA Lärm).
Der
Immissionsschutz im Bezug auf Straßenverkehrslärm ist im Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) geregelt. Die zuständigen Behörden haben gemäß § 52 BImSchG die
Durchführung des Gesetzes zu überwachen.
Gemäß § 41
BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen
sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
§ 43 BImSchG
beinhaltet die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (z.B.
Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImschV).
Ziffer
1. Für Bundesfernstraßen:
Zuständig: Das für Verkehr zuständige
Ministerium
2. Für sonstige Straße:
Zuständig: Die Straßenaufsichtsbehörden nach § 54 Abs. 2 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes NRW.
Entsprechend § 54
Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz ist die Straßenaufsichtsbehörde für Kreisstraßen
die Bezirksregierung.
Wasserwirtschaft
Die Entwässerung
im Plangebiet erfolgt im Trennsystem mit Stauraumkanal. Nur die Ableitung
erfolgt ins vorhandene Mischsystem
Stellungnahme vom
Inhalt:
„ergänzend zur Stellungnahme vom
Da nach dem Monitoringkonzept eine
angemessene Kontrolle der zukünftigen Entwicklung vorgesehen ist, werden
weitere Anregungen nicht vorgetragen.“
Abwägungsempfehlung:
Stellungnahme vom
Naturschutz und Landschaftspflege:
Es wird festgestellt, dass der Umweltbericht um entsprechende Aussagen ergänzt worden ist. Ein Vorkommen von Zauneidechsen wird aufgrund der im Jahr 2007 durchgeführten Untersuchungen zur Bestandsaufnahme der Biotoptypen und Vegetation ausgeschlossen.
Bodenschutz, Abfallwirtschaft:
Zwischenzeitlich liegt die Verbindlichkeitserklärung des Kreises Steinfurt zum Sanierungsplan vor. Aus der Verbindlichkeitserklärung ergebenden sich keine Auflagen oder Hinweise, die in den Bebauungsplan übernommen werden müssen.
Immissionsschutz:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kreis Steinfurt als untere Immissionsschutzbehörde auch für den Verkehrslärmschutz zuständig ist, soweit dieser dem geplanten Gewerbegebiet zuzuordnen ist. Wenn der Kreis in seiner Funktion als Immissionsschutzbehörde für diesen gewerbegebietsbezogenen Verkehrslärm nicht zuständig sein sollte, könnte er als Straßenaufsichtsbehörde für den Verkehrslärmschutz auf der Lindenstraße als städtische Straße (keine Kreisstraße!) zuständig sein. Da der Kreis Steinfurt als solcher beteiligt worden ist, braucht die Stadt Rheine nicht zu entscheiden, in welcher Funktion der Kreis hier zuständig ist.
Das Planungsamt des Kreises Steinfurt hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2009 angeregt, in der Bebauungsplanbegründung die Gesamtbelastung der schutzbedürftigen Nutzungen durch die unterschiedlichen Lärmquellen (einschließlich Verkehrslärm) allgemein verständlich darzustellen. Dieser Anregung ist durch eine entsprechende Optimierung der Bebauungsplanbegründung gefolgt worden. Inhaltlich hat der Kreis zu dem gewerbegebietsbedingten Verkehrslärm keine von der in der Planbegründung vertretenen Auffassung abweichende Meinung geäußert.
Es wird daher festgestellt, dass der Kreis keine inhaltlichen Immissionsschutzbedenken vorgetragen hat.
Wasserwirtschaft:
Der vorgetragene Sachverhalt hinsichtlich des Trennsystems bzw. der Ableitung ins vorhandene Mischsystem ist bereits in der Begründung zum Bebauungsplan entsprechend dargestellt. Eine Änderung der Begründung oder des Planentwurfes ist deshalb nicht erforderlich.
2.9 Bezirksregierung
Münster, 48128 Münster;
Stellungnahme
vom
Inhalt:
„durch
Rundverfügung vom
In den mir
vorgelegten Unterlagen ist eine Betroffenheit des Kreisstraßennetzes durch die
vorgestellte Planung nicht beschrieben, so dass ich davon ausgehe, dass eine
solche auch nicht gegeben und somit eine Beteiligung meinerseits nicht
erforderlich ist. Sollte sich der Sachverhalt anders darstellen, bitte ich um
eine ergänzende Nachricht.
Die zu meiner
Unterrichtung übersandten Unterlagen erhalten Sie beigefügt zurück.
Die Beteiligung
der sonstigen Träger öffentlicher Belange bleibt hiervon unberührt.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass sich die Bezirksregierung als obere Straßenaufsichtsbehörde hier nicht für die Verkehrslärmimmissionen für zuständig hält, da es sich bei der Lindenstraße nicht um eine Kreisstraße handelt. Die zuständige Fachbehörde – der Kreis Steinfurt – ist um eine Stellungnahme gebeten worden (vgl. 2.8).
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 003/09) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 003/09) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom