Betreff
Antrag für eine städtische Förderung des SAV Emsland für die Sanierung des Vereinsheimes
Vorlage
346/09
Aktenzeichen
II-FB 1/52-del
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Sportausschuss erteilt dem Sportanglerverein Emsland die Genehmigung zum vorzeitigen, förderungsunschädlichen Maßnahmebeginn für die Sanierung des Vereinsheimes am Kettelerufer 70. Eine Förderung im Jahr 2010 ff. kann hieraus nicht abgeleitet oder begründet werden.

 


Begründung:

Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 beantragt der Sportanglerverein Emsland eine finanzielle Zuwendung für

 

          die Erneuerung des Daches inklusive der Entwässerung,

          die fachgerechte Entsorgung der alten asbesthaltigen Eternitplatten,

          die Teilerneuerung der elektrischen Installation und

          den Kauf einer Doppelgarage.

 

Dem Antrag fehlen zurzeit noch entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Verein nachzureichen hat. Dem Vorsitzenden wurde in einem persönlichen Gespräch mit der Verwaltung erklärt, dass aufgrund erschöpfter Haushaltsmittel in diesem Jahr nicht über den Förderantrag entschieden werden kann. Er erklärte, dass er erste Priorität in die Sanierung des Daches setze und bat wegen der Dringlichkeit um den vorzeitigen, förderungsunschädlichen Maßnahmebeginn.

 

Das Dach des Vereinsheimes weist nach der Bescheinigung des Dachdeckers an mehreren Stellen Undichtigkeiten auf und muss, um Folgeschäden zu vermeiden, schnellstmöglich saniert werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Eternitplatten asbesthaltig sind.

 

Die Stadtsparkasse Rheine bescheinigt dem Verein, dass für die Umbaumaßnahmen Rücklagen in Höhe von rund 25.000 € zur Verfügung stehen. Die Dachsanierung verursacht nach einem Kostenvoranschlage gut 21.100 €.

 

Sollte dem Gesamtantrag im nächsten Jahr nicht entsprochen werden, ist die Finanzierung der Sanierung auch ohne eine städtische Zuwendung gesichert.

 

Der SAV gibt in seinem Antragsschreiben an, sich besonders den Jugendlichen und den Senioren anzunehmen. Er verfügt über insgesamt 1.098 Mitglieder, von denen 133 der Gruppe der Jugendlichen (12,1%) zugeordnet werden können.

 

Bereits seit 2003 werden dem Verein städtische Sportfördermittel verweigert. Trotz mehrmaliger Bitte der Verwaltung, den nach den Sportförderrichtlinien vorgegebenen Mindestmitgliedsbeitrag zu erheben, kam er dieser Bitte nicht nach und erfüllt somit nicht die Eingangsvoraussetzungen einer Förderung. Dieser Sachverhalt wurde dem Vorstand nochmals vorgetragen.

 

Der Verein sieht sich nach wie vor nicht in der Lage, die Mindestmitgliedsbeiträge, 3,00 € für Kinder bis 14 Jahre, 4,00 € für Jugendliche bis 18 Jahre und 6,00 € für Erwachsene, zu erheben. Er begründet diese Entscheidung damit, dass „sie einen großen Anteil an Mitgliedern haben, die am Existenzminimum (Senioren, Hartz IV-Empfänger und Jugendliche) agieren und diese Tatsache keine Erhöhung zulässt. Diese Mitglieder können sich eine Erhöhung der Beiträge einfach nicht leisten und würden womöglich dem Verein den Rücken kehren“.

 

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge betragen zurzeit 24,00 € für Jugendliche und 52,00 € für Erwachsene. Eine Anpassung auf den Stand der geforderten Mindestbeiträge würde jährlich für Jugendliche 12,00 € (1,00 € monatlich) und für Erwachsene 20,00 € (1,66 € monatlich) ausmachen.

 

Für die Entscheidung über den vorzeitigen, förderungsunschädlichen Baubeginn ist dieser Sachverhalt irrelevant. Nach Ansicht der Verwaltung sollte der SAV aber die Mitgliedsbeiträge bis zur Entscheidung über den Hauptantrag für das Gros der Mitglieder angepasst haben. Förderungsunschädlich ist ein Sozialbeitrag für z.B. Hartz IV-Empfänger oder Rentner mit entsprechend niedrigem Einkommen. Dieser Personenkreis kann aber nicht die Masse der Mitglieder darstellen.

 

Fraglich ist es, ob die jährlich zu zahlende Erlaubnisscheingebühr auf den Mitgliedsbeitrag anzurechnen ist. Diese Erlaubnisscheingebühr ist von jedem Mitglied zu entrichten, das aktiv fischen will. Rechnet man diese Gebühren dem Mitgliedbeitrag hinzu, werden die Mindestmitgliedsbeiträge erhoben.

 

Um mögliche Folgeschäden durch das undichte Dach zu vermeiden, empfiehlt die Verwaltung zunächst den vorzeitigen, förderungsunschädlichen Maßnahmebeginn zu genehmigen.