Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis.
Begründung:
Mit Schreiben vom 04.08.09 hat die CDU-Fraktion beantragt,
im Rahmen einer öffentlichen Vorlage eine
Die Problematik der Alkoholverbote ist in den letzten Wochen insbesondere durch zwei Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Focus der Öffentlichkeit gelangt. Dieser hat am 28.07.09 entschieden, dass das von der Stadt Freiburg verhängte Alkoholverbot im Kneipenviertel der Stadt („Bermudadreieck“) nicht von der Generalermächtigung des baden-württembergischen Polizeigesetzes gedeckt ist und die Verordnung aufgehoben.
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat anlässlich dieser Urteile gegenüber der Presse darauf hingewiesen, dass das geltende Ordnungsrecht in NRW eine genügende Rechtsgrundlage für etwaige Alkoholverbote in der Öffentlichkeit biete und es den Kommunen überlassen, entsprechende Verordnungen zu erlassen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. In NRW gibt es derzeit schon Alkoholverbote u.a. in Bonn (sog. „Bonner Loch“), Bielefeld, Soest, Velbert, Hückeswagen. In Düsseldorf und Aachen werden solche Verbote derzeit diskutiert.
Das Ordnungsbehör
Durch ein Alkoholverbot auf bestimmten Straßen und Wegen wür
Ein Alkoholverbot darf jedoch nur verhängt werden, wenn durch das Mitführen und den Genuss von Alkohol in den Bereichen Gefahren entstehen. Dabei muss wahrscheinlich sein, dass von jedem Adressaten dieser Verordnung, also jeder Person, die dort Alkohol mitführt und/oder konsumiert, auch eine Gefahr ausgeht.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass von allen Personen, die in den betroffenen Straßen und Wegen Alkohol konsumieren und mitführen, regelmässig damit zu rechnen ist, dass sie Gewalt ausüben oder aber erhebliche Störungen verursachen.
Der VGH Baden-Württemberg weist in seinen og. Entscheidungen darauf hin, dass die enthemmende Wirkung von Alkohol zwar zu aggressivem Verhalten führen könne, aber eben nicht typischerweise bei jeder Person, die sich auf den Straßen aufhalte und dort Alkohol konsumiere. Dies entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Übrigen würden auch die polizeilichen Erhebungen zur Entwicklung der Gewaltkriminalität im Freiburger Bermuda-Dreieck eine solche Aussage nicht zulassen.
In NRW existiert bisher keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtmässigkeit solcher Alkoholverbote, so dass keine Erkenntnisse bestehen, ob diese Auffassung des VGH Baden-Württemberg auch von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in NRW geteilt wird. Aus der Presse ist zu entnehmen, dass nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg Bonner Bürger angekündigt haben, gegen das dortige Verbot den Rechtsweg zu beschreiten, so dass hier möglicherweise bald mit Rechtsprechung zu rechnen ist.
In
Die polizeiliche Anzeigestatistik für
Bei den insgesamt in dem Bereich zur Anzeige gebrachten Straftaten konnte nur in 22 Fällen festgestellt werden, dass der mutmaßliche Täter zuvor Alkohol konsumiert hatte.
Die Polizei hat sich in einer Stellungnahme zur Frage eines Alkoholverbotes in den og. Bereichen wie folgt geäußert:
„Insgesamt ist aus hiesiger Sicht festzustellen,
dass ein generelles Alkoholverbot für bestimmte Bereiche nicht eine spürbare
Verbesserung bringen wird, da
die tatsächlich belegbaren Sachverhalte wo Alkohol
eine Rolle gespielt hat, gering sind. Auch die das subjektive Sicherheitsgefühl
des Bürgers betreffenden
Straftaten sind nach Abzug der Fahrraddiebstähle
auf ein Maß reduziert, welches sich in einer Größenordnung von ca. einem Delikt
pro Tag im Vergleichszeitraum
darstellt. Hierbei sind auch Delikte eingerechnet,
die nicht unter freiem Himmel stattgefunden haben.“
Die betroffenen Bereiche wer
Tagsüber hat die Stadtwacht den Auftrag, in den Bereichen Präsenz zu zeigen und dort „für Ordnung zu sorgen“.
Diese Kontrolldichte hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Vorfälle und Belästigungen in den angesprochenen Bereichen auf ein Maß zurückgeführt werden konnten, die eine Gesellschaft aushalten muss. Von einem Gefahrenbereich, wie er für den Erlass eines Alkoholverbotes notwendig ist, kann daher nicht gesprochen werden.
In diesem Zusammenhang soll auch darauf hingewiesen werden, dass ein Alkoholverbot ein örtliches Abgrenzungsproblem provozieren könnte. Auf der linken Emsseite wird in den Außenflächen des Hotels Lücke Außengastronomie betrieben. Auf der rechten Emsseite haben sowohl die Stadthalle als auch das CCH solche Außengastronomieflächen. Beide Bereiche grenzen bekanntlich unmittelbar an die oben erwähnten „Emsuferbereiche“ an. Auch könnte es zu Problemen bei der Durchführung von Veranstaltungen im Bereich des Emsufers kommen, bei denen Alkohol ausgeschenkt werden soll (z.B. Emsfestival).
Aus Sicht der Verwaltung liegen die Voraussetzungen für ein Alkoholverbot derzeit nicht vor.
Es wird empfohlen zu beobachten, ob die bisher schon ergriffenen präventiven Massnahmen auch weiterhin den gewünschten Erfolg zeigen. Darüber hinaus sollte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und der Gesetzgebung zu dieser Problematik beobachtet werden.
Anlagen:
Antrag der CDU Fraktion