Betreff
Ausschüsse I. Bildung II. Festlegung ihrer Aufgaben und Befugnisse III. Zusammensetzung
Vorlage
416/09
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Bildung folgender Ausschüsse:

 

Ausschüsse

Mitglieder

 

ins-

ges.

RM

SB

SE

zuzüglich besondere

Haupt- und Finanzausschuss

 

 

-

-

  BM als Vorsitzende

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

-

-

 

Jugendhilfeausschuss

 

 

 

-

  3 Vertr. Jugendverbände

  3 Vertr. Wohlfahrtsverb.

10 beratende Mitglieder

Wahlausschuss

 

 

 

-

  Wahlleiter als Vorsitzender

Wahlprüfungsausschuss

 

 

 

 

 

Bauausschuss

 

 

 

 

  2 sachverständige Bürger f. Denkmalschutzange-legenheiten

  bisher 3 sachk. Einw.

Kulturausschuss

 

 

 

 

  bisher 2 sachk. Einw.

Schulausschuss

 

 

 

 

  2 beratende Vertreter/in­nen der kath. und ev. Kirche

  bisher 3 sachk. Einw.

Sozialausschuss

 

 

 

 

  bisher 4 sachk. Einw.

Sportausschuss

 

 

 

 

  bisher 2 sachk. Einw.

Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt"

 

 

 

 

  bisher 3 sachk. Einw.

Umlegungsausschuss

5

2

-

-

  3 weitere Mitglieder

 

 

II.   Die Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der o. g. Ausschüsse erfolgt auf der Grundlage der unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt beschlossenen Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine vom 27. Oktober 2009.

 

 

III.  Der Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 58 Abs. 1 GO die Zusammensetzung der Ausschüsse entsprechend der Rubrik "Mitglieder" unter Ziffer I des Beschlussvorschlages.

      Bei den Angaben zu den Ratsmitgliedern handelt es sich um Mindestzahlen und zu den sachkundigen Bürgern um Höchstzahlen.


Begründung:

 

I.    Gem. § 57 Abs. 1 GO kann der Rat Ausschüsse bilden, die ihn entlasten und seine Entscheidungen sachverständig vorberaten. Es steht dem Rat also vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen frei, ob und welche Ausschüsse er bilden will. Hierbei handelt es sich um die sog. "Freiwilligen Ausschüsse".

 

      Zu den "Freiwilligen Ausschüssen" zählten in der vergangenen Wahlperiode der

 

                       -  Bauausschuss

                       -  Kulturausschuss

-    Schulausschuss

                       -  Sozialausschuss

                       -  Sportausschuss

-    Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“

 

      Im Gegensatz zu den freiwilligen Ausschüssen ist der Rat verpflichtet, sog. "Pflichtausschüsse" zu bilden. Hierbei sind die Pflichtausschüsse nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu unterscheiden.

 

      Zu den Pflichtausschüssen nach der Gemeindeordnung zählen der

 

                       -  Haupt- und Finanzausschuss (§ 57 Abs. 2 GO)

                       -  Rechnungsprüfungsausschuss (§ 57 Abs. 2 GO)

 

      Pflichtausschüsse nach anderen gesetzlichen Bestimmungen sind:

 

                       -  Jugendhilfeausschuss (§ 71 KJHG)

                       -  Wahlausschuss (§ 2 KWahlG)

                       -  Wahlprüfungsausschuss (§ 40 KWahlG)

                       -  Umlegungsausschuss (§ 46 BauGB i. V. m. § 3 der 1. DVO zum BauGB)

 

      Die Bildung der Ausschüsse erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss es Rates. Zahl und Größe der Ausschüsse sollten im Verhältnis zur Größe der Stadt Rheine und zum Umfang der gemeindlichen Verwaltungsaufgaben stehen.

 

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      Die Verwaltung hatte bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2009 an die Fraktionsvorsitzenden einen Vorschlag für die Neubildung der Ausschüsse erarbeitet und dabei die Ausschussstruktur an die von der Politik mitgetragene Verwaltungsstruktur angepasst. Bei diesem Vorschlag hatte sich die Verwaltung von folgenden Grundsätzen leiten lassen:

 

·       Für jeden Fachbereich soll grundsätzlich nur ein Ausschuss gebildet werden, weil

·       die Budgets vom HFA fachbereichsbezogen zugeteilt werden;

·       die Fachbereiche ihre Managementfunktion im Bereich des Ressourceneinsatzes (Finanzen, Personal, Organisation) nur sachgerecht wahrnehmen können, wenn nur ein Ausschuss als „Budgetinhaber“ zuständig ist;

·       die abschließende Ausschusszuständigkeit bei der Festlegung von Prioritäten für den Ressourceneinsatz und die Produkterstellung nur gewährleistet ist, wenn kein weiterer Ausschuss für den Fachbereich zuständig ist;

·       nur dann eine klare politische Zuständigkeit und Verantwortung möglich ist.

 

·       Für den Fall, dass aufgrund gesetzlicher Vorgaben für einen Fachbereich mehr als nur ein Fachausschuss gebildet werden muss, ist sicherzustellen, dass die Budgets entsprechend der Zuständigkeitsbereiche der Ausschüsse klar von einander abgegrenzt sind.

 

·       Wenn es sich als zweckmäßig erweist, z. B. bei fachbereichsübergreifenden Aufgaben oder bei vom Umfang her zu geringen kommunalpolitischen Betätigungsfeldern innerhalb eines Fachbereiches, sollte auch ein Fachausschuss für mehrere Fachbereiche zuständig sein können.

 

·       Den Ausschüssen sollten wie bisher durch den Rat so weit wie möglich fachbereichsbezogene Entscheidungskompetenzen übertragen werden.

 

·       Alle Ausschüsse haben grundsätzlich innerhalb der ihnen übertragenen Ressourcen Budgetkompetenz und sind regelmäßig die Empfänger der Berichte der Fachbereiche,

 

·       Doppel- oder Folgeberatungen von Tagesordnungspunkten in unterschiedlichen Ausschüssen sollen weitgehend vermieden werden.

 

·       Querschnittsaufgaben sollen in einem Ausschuss gebündelt werden.

 

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      Schon aufgrund der zwischenzeitlich stattgefundenen ersten interfraktionellen Gespräche über die neue Ausschussstruktur scheint der Vorschlag der Verwaltung im Rat nicht mehrheitsfähig zu sein. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde daher diese Vorlage auf das Ergebnis der v. g. interfraktionellen Gespräche abgestellt.

 

 

II.   Bei der Neubildung von Ausschüssen müssen vom Rat gem. § 58 Abs. 1 GO die Aufgaben und Befugnisse dieser einzelnen Ausschüsse festgelegt werden, denn Aufgaben und Befugnisse eines Ausschusses haben Einfluss auf die Besetzungswünsche der Ratsmitglieder und insbesondere auf das Zugreifverfahren bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden durch die Fraktionen. Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich geändert, ist das Verfahren über die Verteilung der Ausschussvorsitze zu wiederholen.

 

      Die Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine vom 21. Dezember 2004 wurde unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt aktualisiert und neu beschlossen. Sie ist damit Grundlage für die weiteren Entscheidungen zur Ausschussbildung etc.

 

 

III.  Gem. § 58 Abs. 1 GO regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse. Sondergesetzliche Bestimmungen, wie z. B. das Kinder- und Jugendhilfegesetz, Schulverwaltungsgesetz, Kommunalwahlgesetz, sind selbstverständlich zu beachten. Ansonsten ist der Rat der Stadt befugt, die Mitgliederstärken der Ausschüsse festzulegen.

 

      Gem. § 58 Abs. 3 GO können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse bestellt werden. Dieses gilt jedoch nicht für die Pflichtausschüsse gem. § 57 Abs. 2 GO (Haupt- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss). In diesen beiden Ausschüssen dürfen nur Ratsmitglieder vertreten sein.

 

      -  Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses wird nach dem Ausführungsgesetz zum KJHG in Verbindung mit der Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheine geregelt. § 4 dieser Satzung schreibt vor, dass dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte und 10 beratende Mitglieder angehören.

         Stimmberechtigt sind:

 

         a) 9 Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren sind;

 

         b) 6 Männer/Frauen, die von den im Jugendamtsbezirk wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind; davon 3 Männer/Frauen von den Jugendverbänden.

 

         Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt gewählt. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Vertreter zu wählen.

 

         Beratende Mitglieder sind:

 

         1.   die/der Bürgermeister/in oder ein/e vom ihm bestellte/r Vertreter/in;

         2.   der/die Leiter/in des Jugendamtes oder dessen/deren Vertretung;

         3.   ein/e Richter/in des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein/e Jugendrichter/in, der/die von dem Präsidenten des Landgerichtes Münster bestellt wird;

         4.   ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der/die von dem Direktor der Agentur für Arbeit in Rheine bestellt wird;

         5.   ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der Bezirksregierung bestellt wird;

         6.   ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die vom Landrat des Kreises Steinfurt als Kreispolizeibehörde bestellt wird;

         7.   je ein Vertreter der katholischen Kirche, der evangelischen Kir­che und der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Be­kenntnisses im Jugendamtsbezirk bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt.

         8.   Vertreter von Fraktionen, die von diesen gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO benannt wurden;

         9.   ein/e vom Integrationsrat vorgeschlagene/r sachkundiger Einwohner/in;

        10.   der/die Sprecher/in bzw. eine Vertretung des Familienbeirates (lt. Ratsbeschluss vom 15. Dez. 1998, der noch in die Jugendamtssatzung im Rahmen eines Änderungsbeschlusses aufzunehmen ist).

         Für die Mitglieder nach den Ziffern 3 bis 10 ist gleichzeitig je ein persönlicher Vertreter zu bestellen.

 

      -  Gem. § 85 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) können Kommunen für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden. Hinsichtlich seiner Zusammensetzung wird im Abs. 2 auf die Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze verwiesen, jedoch gleichzeitig bestimmt, dass je ein/e von der katholischen und evangelischen Kirche benannte/r Vertreter/in als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen ist.

         Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, bleibt die Mitwirkung der Kirchenvertreter auf die Gegenstände des Schulausschusses beschränkt.

         Außerdem können Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.

 

      -  Der Bauausschuss nimmt gem. § 9 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Rheine die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz wahr. Nach dieser Bestimmung kann der Rat sachverständige Bürger zur Beratung der entsprechenden Tagesordnungspunkte im Bauausschuss benennen. Zum Schluss der vergangenen Wahlperiode wurde diese Aufgabe von den ehrenamtlichen Beauftragten der Denkmalpflege, den Herren Dr. Lothar Kurz und Helmut Klein, wahrgenommen. Sie stehen für diese Aufgabe weiterhin zur Verfügung.

 

      -  Gem. § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung ist vom Rat ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern.

         Für jeden Beisitzer soll ein Stellvertreter (persönlich) gewählt werden.

         Der Wahlausschuss bestand in der letzten Wahl­periode aus dem Wahlleiter und 10 Beisitzern.

 

-    Gem. § 40 KWahlG hat der neue Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche, die gem. § 39 KWahlG gegen die Stadtrats- und Bürgermeisterwahl eingelegt wurden, sowie über die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen zu beschließen.

Obwohl die Bildung des Wahlprüfungsausschusses und sein Aufgabenbereich gesetzlich vorgeschrieben sind, bleiben die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieses Ausschusses der Entscheidung des Rates überlassen.

 

      -  Gem. § 46 BauGB i. V. m. § 3 der 1. DVO zum BauGB hat der Rat der Stadt einen Umlegungsausschuss zu bestellen. Er besteht aus 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, von denen 2 Mitglieder dem Rat angehören müssen.

 

      -  Bei allen übrigen Ausschüssen ist der Rat der Stadt Rheine berechtigt, gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 GO die Zusammensetzung ohne Beachtung besonderer Vorschriften zu regeln, nur muss er entsprechend Abs. 3 berücksichtigen, dass die Zahl der sachkundigen Bürger die der Rats­mitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf (Ausnahme Jugendhilfeausschuss).

         In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ausschüsse nur beschlussfähig sind, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt.

 

      Gem. § 58 Abs. 4 können als Mitglieder mit beratender Stimme volljährige sachkundige Einwohner den Ausschüssen angehören. Der Gesetzgeber wollte ursprünglich mit dieser Vorschrift die Mitwirkung von Ausländern mit beratender Stimme in den Ausschüssen ermöglichen. Nach der Novellierung der Gemeindeordnung können auch Deutsche zu sachkundigen Einwohnern gewählt werden. Die sachkundigen Einwohner haben kein Stimmrecht, so dass sie theoretisch zusammen mit den sachkundigen Bürgern die Zahl der Ratsmitglieder übersteigen dürfen.

 

      In den vergangenen Wahlperioden haben die Beiräte der Stadt Rheine dem Rat Vorschläge für die Entsendung von sachkundigen Einwohner(n)innen in verschiedene Ausschüsse unterbreitet.

      Für die neuzubildenden Beiräte (Beirat für Menschen mit Behinderung, Seniorenbeirat und Familienbeirat) sowie für den Integrationsrat sollten die Sitze der sachkundigen Einwohner/innen im bisherigen Umfang in den neuzubildenden Ausschüssen erhalten bleiben.

      Der Beirat für Menschen mit Behinderung war in der vergangenen Wahlperiode mit einer/m sachkundigen Einwohner/in im den Schulausschuss, Bauausschuss, Stadtentwicklungsausschuss und Sozialausschuss vertreten.

      Der Seniorenbeirat hatte für den Bauausschuss, Kulturausschuss, Sozialausschuss und Stadtentwicklungsausschuss eine/n sachkundige/n Einwohner/in entsandt.

      Gleiches gilt für den Familienbeirat im Jugendhilfeausschuss, Schulausschuss und Sozialausschuss.

      Der Integrationsrat war im Bauausschuss, Jugendhilfeausschuss, Kulturausschuss, Schulausschuss, Sozialausschuss, Sportausschuss und Stadtentwicklungsausschuss mit einer/m sachkundigen Einwohner/in vertreten.

      Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende des Stadtsportverbandes bisher dem Sportausschuss als sachkundiger Einwohner mit beratender Stimme angehörte.

 

      Da die Verteilung der Ausschusssitze gem. § 50 Abs. 3 GO nach dem Verhältniswahlverfahren Hare Niemeyer erfolgt, könnte es sein, dass kleinere Fraktionen nur noch mit einem sachkundigen Bürger im Ausschuss vertreten sein könnten, weil die Gruppenstärke der Ratsmitglieder bereits von den größeren Fraktionen ausgeschöpft wurde.

      Aus diesem Grunde sollte der Rat bei der Zusammensetzung der Ausschüsse eine Mindestzahl der Ratsmitglieder und eine Höchstzahl der sachkundigen Bürger festlegen, damit die Fraktionen, die lediglich auf einen sachkundigen Bürger zugreifen können, berechtigt sind, statt dessen ein auf der Vorschlagsliste aufgeführtes Ratsmitglied zu entsenden.