Betreff
Information über so genannte "Brückenjobs" im Sport
Vorlage
204/06
Aktenzeichen
FB 1/52-del
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Sportausschuss nimmt die Ausführungen zum Stand der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. SGB II (Arbeitslosengeld II) – Brückenjobs - zur Kenntnis.


Begründung:

 

Die Organisatoren der Brückenjobs werden in der Sitzung die Eckpunkte des arbeitsmarktpolitischen Instrumentes Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II (im Kreis Steinfurt als Brückenjob bezeichnet) vorstellen und über ihre Erfahrungen, Beobachtungen und Ergebnisse berichten. Die Ausführungen beziehen sich insbesondere auch auf die Tätigkeitsfelder in Sportvereinen.

 

Nachfolgend ist der gesetzliche und organisatorische Hintergrund zusammenfassend beschrieben.

 

 

Ziele

 

1.            Heranführung von Langzeitarbeitslosen an den Arbeitsmarkt

 

a)    Förderung der sozialen Integration

b)    Erhaltung und Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit

c)     Steigerung der Qualität im Bereich sozialer Dienstleistungen

 

2.            Ermittlung von Eignungs- und Interessenschwerpunkten und Qualifikationen zwecks Förderung der Strategien zur Arbeitsaufnahme

 

3.            Mitwirkung des Hilfeempfängers zur Reduzierung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des Grundsatzes des „Fördern und Fordern“ (§ 2 SGB II)

 

Rechtsgrundlagen

 

§ 3 Abs. 1 SGB II (Leistungsgrundsätze) i. V. m.

§ 16 Abs. 3 Satz 2SGB II (Leistungen zur Eingliederung)

 

Ein Brückenjob kann als Eingliederungsleistung erbracht werden, soweit er

 

-          zur Vermeidung oder Beseitigung

-          Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit

 

für die Eingliederung erforderlich ist.

 

Dabei sind

 

-          die Eignung,

-          die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,

-          die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und

-          die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

 

zu berücksichtigen.

 

Die Beschäftigung und Förderung im Brückenjob können nach § 7 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 64 Jahren erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

 

Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren sind unverzüglich nach Beantragung der SGB II Leistungen in eine Arbeit, eine Ausbildung oder einen Brückenjob zu vermitteln.

 

Organisation im Kreis Steinfurt

 

Für die Organisation von Brückenjobs sind kreisweit 15 Personen eingesetzt. Hierbei hat der Kreis Steinfurt den Kommunen die Entscheidung überlassen, die Aufgabe selbst wahrzunehmen oder diese auf einen Wohlfahrtsverband oder die GAB zu übertragen.

 

Für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Rheine sind 3,5 Stellen geschaffen worden. Die Aufgaben werden sowohl von städtischen Mitarbeitern als auch durch den Caritasverband Rheine und den Jugend- und Familiendienst Rheine wahrgenommen. Der Mitarbeiter des Jugend- und Familiendienstes kümmert sich um die Brückenjobs bei den Rheiner Sportvereinen.

 

 

Voraussetzungen für einen Brückenjob

 

-          Gemeinnützigkeit:

Die Arbeitsgelegenheit liegt unmittelbar im Interesse der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet.

 

-          Zusätzlichkeit:

Zusätzliche Arbeiten sind solche, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden. Vom Erfordernis der Zusätzlichkeit kann abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird.

 

-          Hinreichende Bestimmtheit:

Jede Arbeitsgelegenheit wird konkret nach Art/Umfang/Inhalt beschrieben.

 

-          Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit:

Der Brückenjob soll zur Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit oder zur Integration in Arbeit geeignet sein.

 

-          Arbeitsgelegenheiten sind

o        von gesamtgesellschaftlichem Interesse

o        am Markt wettbewerbsneutral

o        keine Gefährdung bestehender Arbeitsplätze

 

Bei der Erschließung von Brückenjobs ist für die Empfänger von Arbeitslosengeld II neben den Voraussetzungen der Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit im besonderen Maße zu beachten, dass bestehende Arbeitsverhältnisse in keiner Weise gefährdet und keine Wettbewerbsverzerrungen am Markt zugelassen werden. Werden negative Auswirkungen auf die Privatwirtschaft vermutet, wird der Kreis Steinfurt unverzüglich den Brückenjob hinsichtlich seiner Zulässigkeit überprüfen. Der Arbeitsmarktpolitische Beirat wird von Beschwerden hinsichtlich der Wettbewerbsneutralität informiert und in Zweifelsfällen in den Entscheidungsprozess eingebunden.

 

Finanzielle Abwicklung

 

1.            Mehraufwandsentschädigung:

Gemäß Beschluss des Kreisausschusses beträgt die Mehraufwandsentschädigung kreisweit 1 €/Stunde.

 

2.            Regiekosten:

Der Kommune wird für jede im Brückenjob geleistete Stunde eine Pauschale von 1 € gezahlt. Die Regiekosten können dazu dienen,

o         die Motivation der Einsatzstelle zur Einrichtung von Brückenjobstellen und

o         die Beschäftigung auch von schwierigen Klienten zu erhöhen,

o         sowie den Sachaufwand der Einsatzstelle zu finanzieren.

 

Die Regiekosten können an die Einsatzstelle weitergeleitet werden oder

zur Stärkung des Organisationssystems zur Einrichtung von Brückenjobs einbehalten werden.

 

Mit den Regiekosten sind Kosten der Stelleninhaber (Arbeits- und Schutzkleidung, Ausstattung oder Fahrtkosten) abgegolten. Die Stadt Rheine leitet die Regiekosten an die Einsatzstellen weiter.