Betreff
11. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine sowie Festsetzung des Wahltermins für den Integrationsrat der Stadt Rheine
Vorlage
103/09
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Integrationsrat bzw. der Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

I.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 11. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

11. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom ___. Dezember 2009

 

      Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NW S. 380), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 die folgende 11. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine vom 15. Dezember 1997 beschlossen:

 

 

§ 6

Integrationsrat

 

1.   Es wird ein Integrationsrat mit 15 Mitgliedern eingerichtet, davon 10 direkt gewählte Mitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO und 5 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 3 GO.

 

2.    Der Wahltag wird innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch den Rat festgesetzt.

 

3.  der bisherige Abs. 9 wird Abs. 3.

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 11. Änderungssatzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

II.   Der Rat der Stadt Rheine legt den 07. Februar 2010 als Wahltag für den Integrationsrat der Stadt Rheine fest.


Begründung:

 

Zu I.:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat bereits in seiner Sitzung am 18. Mai 2004 auf freiwilliger Basis die Bildung eines Integrationsrates an Stelle des bis dahin bestehenden Ausländerbeirates beschlossen und diesen durch Beschluss vom 20. Juli 2004 ergänzt. Das Innenministerium hat diese beiden Beschlüsse mit Schreiben vom 01. Juni 2004 bzw. 29. Juli 2004 gem. § 126 GO (Experimentierklausel) genehmigt.

Darüber hinaus hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 5. Juli 2005 die Aufgaben und Befugnisse des Integrationsrates nochmals konkretisiert.

 

Auf der Grundlage dieser 3 Beschlüsse hat der Rat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2005 die Anpassung des § 6 der Hauptsatzung beschlossen (siehe als Anlage 1 beigefügte Synopse – alte Fassung).

 

Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2009 das „Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden“ verabschiedet und damit § 27 der Gemeindeordnung grundlegend geändert (siehe als Anlage 2 beigefügten Gesetzesauszug).

 

Das Gesetz sieht als Grundmodell den Integrationsrat bestehend aus direkt gewählten Migrantenvertreter(n)innen und vom Rat bestellten Ratsmitgliedern vor. Als Alternative besteht die Möglichkeit zur Schaffung eines Integrationsausschusses, nicht jedoch eines Ausländerbeirates in der bisherigen Form.

Während der Integrationsrat als ein durch die Migrantenvertreter dominierendes Gremium gedacht ist, überwiegt im Integrationsausschuss die Zahl der Ratsmitglieder. Beide Gremien haben lediglich beratende Funktion.

 

Der neugefasste § 27 der Gemeindeordnung beinhaltet viele Regelungen des derzeitigen § 6 der Hauptsatzung der Stadt Rheine (siehe hierzu die Anmerkungen in der als Anlage 1 beigefügten Synopse).

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat aufgrund der gesetzlichen Neuregelung seine Musterhauptsatzung angepasst, die Grundlage für die 11. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine ist.

 

Gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO können Änderungen der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen werden.

 

 

Zu II.

 

Im § 27 Abs. 2 Satz 2 GO wurde ferner neu festgelegt, dass die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates bzw. des Integrationsausschusses spätestens 16 Wochen nach Beginn der Wahlzeit des neuen Rates stattfinden soll.

Seitens des Innenministeriums wird ein einheitlicher Wahltermin nicht vorgegeben. Daher können die Kommunen den Wahltermin selbst festlegen.

 

Aufgrund der positiven Resonanz aus den Städten und Gemeinden für einen möglichst einheitlichen Wahltermin haben sich die Kommunalen Spitzenverbände mit der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretung (LAGA) auf einen landesweiten einheitlichen Wahltermin verständigt, und zwar auf den 7. Februar 2010.

Ein landesweit einheitlicher Wahltermin kann als wichtiger Schritt zur besseren Publizität der Integrationswahlen und damit der Wahlbeteiligung betrachtet werden. Um den Kommunen einen möglichst langen Vorbereitungszeitraum zu gewährleisten, wird dem Rat empfohlen, den vorgeschlagenen Termin – 7. Februar 2010 – als Wahltag für den Integrationsrat der Stadt Rheine festzusetzen.


Anlagen:

 

1.       Synopse über die 11. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rheine

2.       Auszug aus der Gemeindeordnung NRW - § 27