Betreff
Änderung der Sportförderrichtlinien im Bereich der Betriebskostenabrechnung der Vereine
Vorlage
206/06
Aktenzeichen
FB 1/52-del
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Sportausschuss beschließt, den Punkt 1.1 der Sportförderrichtlinien (Betriebskosten) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wie folgt zu ändern:

 

a)           Unter Punkt 1.1 ist Satz 1 zu streichen

 

b)           Neu eingefügt wird:

Sind Räumlichkeiten einer vereinseigenen Anlage fest verpachtet und beinhaltet die eingereichte Betriebskostenabrechnung auch diese Räume, werden die hierfür anfallenden Kosten anteilmäßig (z. B. nach Raumgröße) herausgerechnet.

 

Vereine mit vereinseigenen Anlagen haben sich schriftlich zu erklären, ob Räume verpachtet sind. Hierbei ist deren Größe anzugeben. Sollte ein Verein wissentlich falsche Angaben machen und dieser Sachverhalt festgestellt werden, wird der betreffende Verein für mindestens ein Folgejahr von der Förderung der Betriebskosten ausgeschlossen. Für die Vergangenheit würde eine Rückforderung der Überzahlung erfolgen.

 

c)            Zu den Betriebskosten zählen auch die Müllabfuhrgebühren


Begründung:

 

Auf Empfehlung des Sportausschusses haben am 28. April 2006 der Stadtsportverband und Vertreter der Sportvereine über eine mögliche Änderung der Sportförderrichtlinien beraten.

 

Von den Anwesenden wurden zwei Varianten vorgeschlagen:

 

1.            Berechnung der Betriebskosten ohne Berücksichtigung irgendwelcher Größen für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

2.            Berechnung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bei gleichzeitigem Nachweis durch den Steuerbescheid des Finanzamtes

 

Diese beiden Varianten wurden von den anwesenden Teilnehmern diskutiert. Einigkeit bestand darin, dass möglichst gleiche Verhältnisse für alle Vereine geschaffen werden sollen.

 

Einvernehmlich verständigte man sich, dass Satz 1 zu Ziffer 1.1 der Förderrichtlinien „Die anfallenden Betriebskosten für Wirtschaftsbetriebe (z. B. Vereinsgaststätten) werden nicht gefördert“ ersatzlos gestrichen werden soll. Sind aber Räumlichkeiten einer vereinseigenen Anlage fest verpachtet und beinhaltet die eingereichte Betriebskostenabrechnung auch diese Räume, sind die hierfür anfallenden Kosten anteilmäßig (z. B. nach der Raumgröße) herauszurechnen.

 

Vereine mit vereinseigenen Anlagen sollen durch den Sportservice angeschrieben und nach verpachteten Räumen und deren Größe befragt werden. Sie haben sich schriftlich gegenüber dem Sportservice hierzu zu erklären. Sollte ein Verein wissentlich falsche Angaben machen und dieser Sachverhalt festgestellt werden, wird der betreffende Verein für mindestens ein Folgejahr von der Förderung der Betriebskosten ausgeschlossen. Für die Vergangenheit würde eine Rückforderung der Überzahlung erfolgen.

 

Die zurzeit geltenden Richtlinien sehen bei der Bezuschussung der Betriebskosten nicht die Kosten der Müllabfuhr vor. Zukünftig sollen auch diese Kosten wieder geltend gemacht werden.

 

In der Übersicht werden die Änderungen dargestellt, die sich nach der Tabelle (Basisförderung, Jugendförderung und Maximalförderung ergeben).

 

Alte Fassung                                       Neue Fassung

Die anfallenden Betriebskosten für Wirtschaftsbetriebe (z. B. Vereinsgaststätten) werden nicht gefördert.

Entfällt

 

 

Berechnungsgrundlage für die Förderung sind die nachzuweisenden Kosten des Vorjahres

Berechnungsgrundlage für die Förderung sind die nachzuweisenden Kosten des Vorjahres

 

 

Zu den Betriebskosten werden folgende Aufwendungen gezählt:

 

◊    anteilige Mieten, Pachten, Beiträge zu Wasser und Bodenverbänden, Darlehenszinsen für die Finanzierung der Maßnahmen nach Ziffer 7 dieser Richtlinie, Darlehenszinsen werden nur bis zur Höhe von 3 v. H. über dem Basiszinssatz (§247 BGB), der zum Zeitpunkt der Bewilligung galt, anerkannt.

◊    anteilige Ver- und Entsorgungskosten (Strom, Heizung, Wasser/Abwasser)

Zu den Betriebskosten werden folgende Aufwendungen gezählt:

 

◊   anteilige Mieten, Pachten, Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden, Darlehenszinsen für die Finanzierung der Maßnahmen nach Ziffer 7 dieser Richtlinie, Darlehenszinsen werden nur bis zur Höhe von 3 v. H. über dem Basiszinssatz (§247 BGB), der zum Zeitpunkt der Bewilligung galt, anerkannt.

◊   anteilige Ver- und Entsorgungskosten (Strom, Heizung, Wasser/Abwasser), Müllgebühren

 

 

 

Sind Räumlichkeiten einer vereinseigenen Anlage fest verpachtet und beinhaltet die eingereichte Betriebskostenabrechnung auch diese Räume, werden die hierfür anfallenden Kosten anteilmäßig (prozentual nach Raumgröße) herausgerechnet.

 

Vereine mit vereinseigenen Anlagen haben sich schriftlich zu erklären, ob Räume verpachtet sind. Hierbei ist deren Größe anzugeben. Sollte ein Verein wissentlich falsche Angaben machen und dieser Sachverhalt festgestellt werden, wird der betreffende Verein für mindestens ein Folgejahr von der Förderung der Betriebskosten ausgeschlossen. Für die Vergangenheit würde eine Rückforderung der Überzahlung erfolgen.

 

Die Änderung dieser Kriterien führt zu keinem erhöhten Haushaltsansatz. Es wird weiter mit den bisher zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert. Aufgrund eines höheren Förderungsbedarfes kommt es voraussichtlich zu einer Mangelverteilung.