Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Die Ratsmitglieder
wählen gemäß § 12 des Sparkassengesetzes (SpkG) nachfolgend aufgeführte
Personen zu Verwaltungsratsmitgliedern bzw. zu deren persönliche
Vertreter(innen):
Verwaltungsratsmitglied |
persönliche/r Stellvertreter/in |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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11. |
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2.
Der Rat
der Stadt wählt für den Verwaltungsrat gemäß § 11 SpkG zur/zum
Vorsitzende/n ______________________________________
1. Stellvertreter/in ______________________________________
2. Stellvertreter/in ______________________________________
Begründung:
zu 1.
Gem. § 10
Abs. 1 Sparkassengesetz (SpkG) in Verbindung mit § 4 der Satzung für die
Stadtsparkasse Rheine besteht der Verwaltungsrat bei 250 und mehr ständig
Beschäftigten aus dem vorsitzenden Mitglied (Buchstabe a), neun weiteren sachkundigen
Mitgliedern (Buchstabe b) und zwei Dienstkräften der Stadtsparkasse (Buchstabe
c).
Gemäß §
12 Abs. 1 SpkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1
Buchstabe b) SpkG (sachkundige Mitglieder) von der Vertretung des Trägers (Rat)
für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt;
wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers
angehören können. Sachkundig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die
Mitglieder des Verwaltungsrates über ein gewisses Maß an Kenntnissen und
Erfahrungen in wirtschaftlichen Fragen verfügen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG (Dienstkräfte der Sparkasse) werden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 SpkG aus dem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt (§ 12 Abs. 2 SpkG). Das Ergebnis der Wahl wurde vom Wahlvorstand mit Schreiben vom 30. September 2009 mitgeteilt; das Schreiben ist als Anlage 1 beigefügt.
Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 12 Abs. 3 SpkG).
zu 2.
Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG wählt die Vertretung des Trägers eines ihrer Mitglieder, die Hauptverwaltungsbeamtin (Bürgermeisterin) oder den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Ferner
wählt die Vertretung des Trägers gemäß § 11 Abs. 2 SpkG aus den Mitgliedern des
Verwaltungsrates eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter
und eine zweite Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter des
vorsitzenden Mitglieds.
Als Stellvertreter/innen kommen nur sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates in Betracht, weil sich im Falle der Wahl eines Personalvertreters zur stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden oder zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden wechselseitige Dienstvorgesetztenfunktionen ergeben könnten. Im Übrigen gelten bei der Wahl der Stellvertreter/innen die Grundsätze der Mehrheitswahl, so dass es möglich ist, dass die Stellvertreter/innen der gleichen Fraktion wie das vorsitzende Mitglied angehören.
Wird
die Sitzung nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem
Hauptverwaltungsbeamten geleitet, so nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte an der Sitzung teil. Steht keine Hauptverwaltungsbeamtin
oder kein Hauptverwaltungsbeamter zur Verfügung, so nimmt die Vertreterin oder
der Vertreter im Amt an der Sitzung teil. (§ 11 Abs. 3 SpkG)
Anlagen:
Ergebnis der Wahl der vorzuschlagenden Dienstkräfte zur Wahl in den Verwaltungsrat gem. § 12 Abs. 2 SpkG