Betreff
Stadtsparkasse Rheine - Besetzung des Verwaltungsrates
Vorlage
446/09
Aktenzeichen
VV K - 4.2-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.   Die Ratsmitglieder wählen gemäß § 12 des Sparkassengesetzes (SpkG) nachfolgend aufgeführte Personen zu Verwaltungsratsmitgliedern bzw. zu deren persönliche Vertreter(innen):

 

Verwaltungsratsmitglied

persönliche/r Stellvertreter/in

1.

 

2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

 

7.

 

8.

 

9.

 

10.

 

11.

 

 

2.   Der Rat der Stadt wählt für den Verwaltungsrat gemäß § 11 SpkG zur/zum


Vorsitzende/n             ______________________________________


1. Stellvertreter/in      ______________________________________


2. Stellvertreter/in      ______________________________________

 

 

 


Begründung:

 

zu 1.

 

Gem. § 10 Abs. 1 Sparkassengesetz (SpkG) in Verbindung mit § 4 der Satzung für die Stadtsparkasse Rheine besteht der Verwaltungsrat bei 250 und mehr ständig Beschäftigten aus dem vorsitzenden Mitglied (Buchstabe a), neun weiteren sachkundigen Mitgliedern (Buchstabe b) und zwei Dienstkräften der Stadtsparkasse (Buchstabe c).

 

Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b) SpkG (sachkundige Mitglieder) von der Vertretung des Trägers (Rat) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers angehören können. Sachkundig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates über ein gewisses Maß an Kenntnissen und Erfahrungen in wirtschaftlichen Fragen verfügen.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG (Dienstkräfte der Sparkasse) werden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 SpkG aus dem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt (§ 12 Abs. 2 SpkG). Das Ergebnis der Wahl wurde vom Wahlvorstand mit Schreiben vom 30. September 2009 mitgeteilt; das Schreiben ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 12 Abs. 3 SpkG).

 

 

zu 2.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG wählt die Vertretung des Trägers eines ihrer Mitglieder, die Hauptverwaltungsbeamtin (Bürgermeisterin) oder den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.

 

Ferner wählt die Vertretung des Trägers gemäß § 11 Abs. 2 SpkG aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds.

 

Als Stellvertreter/innen kommen nur sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates in Betracht, weil sich im Falle der Wahl eines Personalvertreters zur stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden oder zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden wechselseitige Dienstvorgesetztenfunktionen ergeben könnten. Im Übrigen gelten bei der Wahl der Stellvertreter/innen die Grundsätze der Mehrheitswahl, so dass es möglich ist, dass die Stellvertreter/innen der gleichen Fraktion wie das vorsitzende Mitglied angehören.

 

Wird die Sitzung nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem Hauptverwaltungsbeamten geleitet, so nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte an der Sitzung teil. Steht keine Hauptverwaltungsbeamtin oder kein Hauptverwaltungsbeamter zur Verfügung, so nimmt die Vertreterin oder der Vertreter im Amt an der Sitzung teil. (§ 11 Abs. 3 SpkG)

 


Anlagen:

 

Ergebnis der Wahl der vorzuschlagenden Dienstkräfte zur Wahl in den Verwaltungsrat gem. § 12 Abs. 2 SpkG