Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die nachstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer – wird beschlossen.
1.
Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom __. Dezember 2009
Die
Bezeichnung der männlichen Form (z.B.
der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund der
· §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW 2009, S. 380),
· §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708),
· §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394)
hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer - beschlossen.
In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:
Altenrheine 19,00 €/ha,
Bevergerner Aa 16,00 €/ha,
Elte 14,00 €/ha,
Frischhofsbach 26,00 €/ha,
Hemelter Bach 16,50 €/ha,
Hörsteler Aa 12,00 €/ha,
Hummertsbach 8,00 €/ha,
Landersum/Bentlage 18,00 €/ha,
Saerbeck 11,00 €/ha,
Wambach 23,00 €/ha.
In § 4 „Gebührensatz“ wird nachstehender Absatz (3) angefügt:
(3) Für Waldflächen wird dem Eigentümer der
Gebührensatz auf 1/3 ermäßigt, wenn er innerhalb eines Monats nach Erhalt des
Heranziehungsbescheides schriftlich diese Minderung beantragt.
Waldfläche im Sinne dieser Satzung ist jede mit Forstpflanzen bestockte
Grundfläche in einer Mindestgröße von 500 m². Als Wald gelten auch kahl
geschlagene oder verdichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und
Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze,
Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
Keine Waldflächen im Sinne dieser Satzung sind die in der Flur oder im bebauten
Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen
oder mit Hecken sowie Windschutzstreifen und -anlagen bestockt bzw. belegt sind
oder als Baumschulen verwendet werden.
In § 7 „Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:
Die 1. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft.
Begründung:
Die
Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung
der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht
durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.
Nach dem
Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die
Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke
im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern
zufließt, umlegen.
Wie aus der
folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben einige Verbände ihre Hebesätze von
2008 nach 2009 geändert. Damit die der Stadt Rheine/TBR AöR im Jahre 2009 in
Rechnung gestellten Aufwendungen auf den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2010
berücksichtigt werden können, ist ein Satzungsbeschluss erforderlich.
Gegenüberstellung
der Hektarsätze 2008 und 2009 (Verbände mit Änderungen sind durch Fettdruck
hervorgehoben):
Verband Hektarsatz
2008 Hektarsatz 2009
Altenrheine 19,00 € 19,00 €
Bevergerner Aa 16,00
€ 16,00 €
Elte 13,00
€ 14,00 €
Frischhofsbach 22,00 € 26,00 €
Hemelter Bach 16,50
€ 16,50 €
Hörsteler Aa 10,00 € 12,00 €
Hummertsbach 9,00 € 8,00 €
Landersum/Bentlage 18,00
€ 18,00 €
Saerbeck 11,00 € 11,00 €
Wambach 21,00
€ 23,00 €
Wie bereits in
den Vorjahren berichtet wurde, soll gemäß § 92 der geltenden Fassung des
Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) bei der Umlegung der Kosten auf die
Grundstückseigentümer eine Differenzierung vorgenommen werden: Versiegelte
Flächen sollen höher bewertet werden als andere Flächen (insbesondere Waldgrundstücke),
um maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses zu berücksichtigen.
Auszug
aus § 92 LWG NRW:
Versiegelte Flächen sollen wegen der
maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die
übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Bei
Waldgrundstücken sollen weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses
berücksichtigt werden. Das Nähere zu den Sätzen 6 und 7 regelt das Ortsrecht.
Steht nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung
der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des
Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand,
sind bebaute Grundstücke auf der Grundlage des Ortsrechts pauschal höher zu
belasten als unbebaute Grundstücke.
Die Umsetzung
dieser Bestimmungen ist in der Praxis nicht ohne einen erheblichen Verwaltungsaufwand
durchzuführen.
Aus
Kostengründen wurde daher bislang und wird auch weiterhin auf eine Umsetzung verzichtet.
Nur die Günstigerstellung der Waldflächen wird in 2010 umgesetzt werden.
Die Formulierung
im neuen Absatz (3) des § 4 begrenzt dabei den Verwaltungsaufwand hinsichtlich
Erfassung und ständiger Aktualisierung der Waldflächen, begünstigt die Waldflächen
jedoch entsprechend der Vorgaben des Gesetzesgebers und dem Wunsch des Eigentümers.
Deshalb wird nur bei Antragstellung durch den Waldbesitzer oder die
Waldbesitzerin der Gebührensatz für seine/ihre Waldflächen auf 1/3 reduziert.
Die Gebührenmindereinnahme belastet den städtischen Haushalt geringfügig, weil
nicht der volle Betrag umgelegt wird, den die Unterhaltungsverbände einfordern.
Die Gebührennachlässe betrugen in den Vorjahren mit 6.315,57 € (in 2006),
3.491,28 € (in 2007) und 2.563,20 € (in 2008) bei einem Gesamtzahlungsbetrag an
alle Unterhaltungsverbände von rund 200.000 € im Jahr.
Zudem wird es als sinnvoll erachtet, den
Begriff „Waldfläche“ zu beschreiben:
Waldfläche im Sinne dieser Satzung ist jede
mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche in einer Mindestgröße von 500 m². Als
Wald gelten auch kahl geschlagene oder verdichtete Grundflächen, Waldwege,
Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm
dienende Flächen. Keine Waldflächen im Sinne dieser Satzung sind die in der
Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen
Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken sowie Windschutzstreifen und -anlagen
bestockt bzw. belegt sind oder als Baumschulen verwendet werden.