Betreff
Neuordnung der Schiedsamtsbezirke der Stadt Rheine und der Vertretungsregelung ab dem 1. April 2010
Vorlage
102/10
Aktenzeichen
FB 3-da
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat beschließt gemäß § 1 Abs. 2 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen, die Schiedsamtsbezirke der Stadt Rheine dahin gehend zu ändern, das Gebiet der Stadt Rheine anstelle der bisherigen 4 Schiedsamtsbezirke nur noch in 3 Schiedsamtsbezirke aufzuteilen, die sich an der postalischen Zuordnung der Straßen im Stadtgebiet orientieren. Danach ergibt sich folgende Zuordnung:

 

Schiedsamtsbezirk I    = PLZ 48429   Vertretung Schiedsperson II

Schiedsamtsbezirk II   = PLZ 48431   Vertretung Schiedsperson III

Schiedsamtsbezirk III  = PLZ 48432   Vertretung Schiedsperson I


Begründung:

 

Die Wahlperiode des bisherigen Schiedsmannes für den Schiedsamtsbezirk IV läuft zum 31. März 2010 aus. Da der bisherige Schiedsmann das 70. Lebensjahr vollendet hat, scheidet eine Wiederwahl aus Altersgründen aus. Unter den verbleibenden Schiedspersonen wurde die Auffassung vertreten, dass wegen der zurückgehenden Fallzahlen durchaus auf die 4. Schiedsperson verzichtet werden kann und eine neue Aufteilung der Schiedsamtsbezirke erfolgen kann.

 

Da es in der Vergangenheit trotz Veröffentlichung im Internet immer Anfragen aus der Bevölkerung gegeben hat, welche Schiedsperson für welche Straße zuständig ist, soll die Frage nach der Zuständigkeit insofern vereinfacht werden, dass man sich zukünftig an den postalischen Grenzen orientieren kann (siehe oben). Zuständig für den Schiedsamtsbezirk I wird zukünftig Frau Melzer, für den Schiedsamtsbezirk II Herr Lechtenfeld und für den Schiedsamtsbezirk III Herr Reeker sein.

 

Durch die Abschaffung eines Bezirkes ergeben sich Einsparungen durch die Reduzierung des an den Bund Deutscher Schiedspersonen zu zahlenden Beitrages und bei den Fortbildungskosten für Schiedspersonen.

 

Die gewünschte Vertretung der Schiedspersonen untereinander konnte leider aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des § 11 Abs. 1 beim Amtsgericht Rheine nicht durchgesetzt werden. Aus diesem Grunde musste die o. a. Vertretungsregelung gewählt werden.