Betreff
Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsausschusses und der Örtlichen Rechnungsprüfung
Vorlage
199/10
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Ausführungen zu seiner Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Örtlichen Rechnungsprüfung zur Kenntnis.


Begründung:

 

Zu Beginn einer neuen Ratsperiode bietet es sich an, die wesentlichen Grundzüge über die Rechte und Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses und der Örtlichen Rechnungsprüfung darzustellen.

 

 

·           Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gem. § 59 GO den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss einer Gemeinde. Er bedient sich hierbei der Örtlichen Rechnungsprüfung.

 

Der Umfang dieser Prüfung ergibt sich aus § 101 Abs. 1 GO. Danach ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über eine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

 

Der Bestätigungsvermerk muss zweifelsfrei zu erkennen geben (§ 101 Abs. 3 GO), ob

 

1.   ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,

 

2.   ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,

 

3.   der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandungen versagt wird oder

 

4.   der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen.

 

Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk kann um Hinweise ergänzt werden, die ihn nicht einschränken.

 

Werden Beanstandungen ausgesprochen, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Jahresabschluss unter Beachtung der vom Prüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt.

 

 

·           Rechtsstellung der Örtlichen Rechnungsprüfung

 

Die Gemeindeordnung NRW (GO) regelt die Rechte und Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung einer Gemeinde (§ 101 bis § 106 GO). Mittlere kreisangehörige Städte wie bspw. die Stadt Rheine haben eine Örtliche Rechnungsprüfung einzurichten (§ 102 Abs. 1 GO). Die Örtliche Rechnungsprüfung ist organisatorisch in die Gemeindeverwaltung eingegliedert, hat aber insofern eine Sonderstellung (§ 104 Abs. 1 GO), dass sie unmittelbar dem Rat verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt ist. Sie ist von fachlichen Weisungen frei.

 

 

·           Aufgaben der Örtlichen Rechnungsprüfung

 

Nach dem Gesetz (§ 103 Abs. 1 GO) hat die Örtliche Rechnungsprüfung folgende Pflichtaufgaben:

 

·           Prüfung des Jahresabschlusses

 

·           Prüfung des Gesamtabschlusses (sog. städtische Konzernbilanz)

 

·           dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde

 

·           Prüfung der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich der Buchführung

 

·           Prüfung von Vergaben

 

Weiterhin sieht die Gemeindeordnung vor, dass der Rat der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen kann. Nach § 103 Abs. 2 GO kann der Rat insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

 

·           die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

 

·           die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts

 

·           die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

 

Diese aufgeführten weiteren Aufgaben wurden der Örtlichen Rechnungsprüfung Rheine im Rahmen der städtischen Rechnungsprüfungsordnung vom 12.01.2006 übertragen.

 

Nach § 103 Abs. 3 GO kann auch die Bürgermeisterin innerhalb ihres Amtsbereiches unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss der Örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge erteilen.

 

Ansonsten kann sich die Örtliche Rechnungsprüfung mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses auch Dritter als Prüfer bedienen.