Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Ausführungen zu seiner Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Örtlichen Rechnungsprüfung zur Kenntnis.
Begründung:
Zu Beginn einer neuen Ratsperiode bietet es
sich an, die wesentlichen Grundzüge über die Rechte und Aufgaben des
Rechnungsprüfungsausschusses und der Örtlichen Rechnungsprüfung darzustellen.
·
Aufgabe des
Rechnungsprüfungsausschusses
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gem. §
59 GO den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss einer Gemeinde. Er bedient
sich hierbei der Örtlichen Rechnungsprüfung.
Der Umfang dieser Prüfung ergibt sich aus §
101 Abs. 1 GO. Danach ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss
dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des
Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und
die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das
Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er
mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht
eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang
der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu
erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über eine Versagung ist in
den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Der Bestätigungsvermerk muss zweifelsfrei zu
erkennen geben (§ 101 Abs. 3 GO), ob
1.
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt
wird,
2.
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt
wird,
3.
der Bestätigungsvermerk auf Grund von
Beanstandungen versagt wird oder
4.
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil
der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen.
Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
kann um Hinweise ergänzt
werden, die ihn nicht einschränken.
Werden Beanstandungen ausgesprochen, ist der
Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Ein eingeschränkter
Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Jahresabschluss
unter Beachtung der vom Prüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren
Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt.
·
Rechtsstellung der
Örtlichen Rechnungsprüfung
Die Gemeindeordnung NRW (GO) regelt die
Rechte und Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung einer
Gemeinde (§ 101 bis § 106 GO). Mittlere kreisangehörige Städte wie bspw. die
Stadt Rheine haben eine Örtliche Rechnungsprüfung einzurichten (§ 102 Abs.
1 GO). Die Örtliche Rechnungsprüfung ist organisatorisch in die Gemeindeverwaltung
eingegliedert, hat aber insofern eine Sonderstellung (§ 104 Abs. 1 GO), dass
sie unmittelbar dem Rat verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm
unmittelbar unterstellt ist. Sie ist von fachlichen Weisungen frei.
·
Aufgaben der Örtlichen
Rechnungsprüfung
Nach dem Gesetz (§ 103 Abs. 1 GO) hat die
Örtliche Rechnungsprüfung folgende Pflichtaufgaben:
·
Prüfung des Jahresabschlusses
·
Prüfung des Gesamtabschlusses (sog. städtische
Konzernbilanz)
·
dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der
Gemeinde
·
Prüfung der automatisierten Datenverarbeitung im
Bereich der Buchführung
·
Prüfung von Vergaben
Weiterhin sieht die Gemeindeordnung vor,
dass der Rat der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen kann.
Nach § 103 Abs. 2 GO kann der Rat insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
·
die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit
·
die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als
Gesellschafter in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts
·
die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die
Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst
vorbehalten hat.
Diese aufgeführten weiteren Aufgaben wurden
der Örtlichen Rechnungsprüfung Rheine im Rahmen der städtischen
Rechnungsprüfungsordnung vom 12.01.2006 übertragen.
Nach § 103 Abs. 3 GO kann auch die
Bürgermeisterin innerhalb ihres Amtsbereiches unter Mitteilung an den
Rechnungsprüfungsausschuss der Örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge erteilen.
Ansonsten kann sich die Örtliche
Rechnungsprüfung mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses auch Dritter
als Prüfer bedienen.