Betreff
7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 172, Kennwort: "Lindenstraße-West", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
217/10
Aktenzeichen
PG 5.1-bo
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Der Bebauungsplan Nr. 172, Kennwort: „Lindenstraße-West“, der Stadt Rheine erlangte 1984 Rechtskraft.

 

Damaliger Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes war die Verlagerung einer Textilfabrik und somit die Überplanung dieses Bereiches mit einer Folgenutzung überwiegend als Fläche für Gemeinbedarf „Schule und Feuerwehr“.

 

Im Eckbereich Sprickmannstraße/Frankenburgstraße wird bereits seit 2008 (6. Änderung des Bebauungsplanes) eine Stellplatzanlage mit ca. 40 Stellplätzen für Gesundheitseinrichtungen des Mathias-Spitals betrieben. Nun ist vorgesehen, die Anzahl auf 120 Stellplätze zu erweitern, und zwar auf angrenzenden Flächen, die bislang als Wohnbaugrundstück sowie als Fläche der Berufsbildenden Schulen genutzt wurden.

 

Insofern ergibt sich die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 172, Kennwort: „Lindenstraße-West“, um hier eine Stellplatzanlage für Gesundheitseinrichtungen Mathias-Spital von insgesamt ca. 120 Stellplätzen zur Verbesserung der Parkraumnot in diesem Bereich einrichten zu können. Es ist beabsichtigt, hier eine bewirtschaftete Stellplatzanlage ausschließlich im Tagesbetrieb zu betreiben.

 

Die Stadt Rheine verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten, da überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für die Planung bestehen und diese den stadtentwicklungspolitischen Zielen entspricht.

 

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den Hinweisen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 172, Kennwort: "Lindenstraße-West", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 172, Kennwort: „Lindenstraße-West“, der Stadt Rheine bezieht sich auf die Flurstücke 653, 104, 105 und 624 (teilweise), Flur 120, Gemarkung Rheine Stadt, und befindet sich nördlich der Frankenburgstraße zwischen der vorhandenen Stellplatzanlage im Eckbereich Sprickmannstraße/Frankenburgstraße und den Baulichkeiten der Feuerwehr.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist in der Plandarstellung geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [FFH-Gebiete] und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 172, Kennwort: "Lindenstraße-West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Anlagen:

 

Anlage 1 – Planausschnitt ALT

Anlage 2 – Planausschnitt NEU

Anlage 3 – Begründung 7. Änderung Lindenstraße-West

Anlage 4 – Festsetzung/Hinweise 7. Änderung Lindenstraße-West