Betreff
Entschädigungsregelung für den Migrationsbeauftragten
Vorlage
229/10
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt fasst folgenden Beschluss:

 

1.   Dem Migrationsbeauftragten der Stadt Rheine wird gem. § 33 GO ein monatlicher pauschaler Auslagenersatz in Höhe des Betrages eines Sitzungsgeldes für einen sachkundigen Bürger entsprechend § 2 Ziff. 1 der Entschädigungsverordnung NRW gezahlt.

 

Darüber hinaus werden ihm die Auslagen für genehmigte dienstliche Reisen, wie z. B. für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.

 

2.   Der stellvertretenden Migrationsbeauftragten werden die ihr entstehenden Auslagen gem. § 33 GO gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.

 


Begründung:

 

In der Ratssitzung am 23. März 2010 wurden unter dem TOP 12 Herr Hartmut Klein als neuer ehrenamtlicher Migrationsbeauftragter der Stadt Rheine und Frau Maria Solidade Rodrigues als seine Stellvertreterin bestellt.

Gleichzeitig beauftragte der Rat die Verwaltung, für die nächste Ratssitzung eine Entschädigungsregelung für die Betroffenen vorzubereiten.

 

Auf den folgenden ausführlichen Auszug aus der Niederschrift zu dem v. g. Tagesordnungspunkt der Ratssitzung vom 23.03.2010, insbesondere auf die rechtlichen Stellungnahmen der Verwaltung, wird ausdrücklich verwiesen:

 

„Herr Niehues bezieht sich auf die gestrige Fraktionsvorsitzendenbesprechung, in der vereinbart worden sei, den Beschlussvorschlag um eine Entschädigungsregelung für den Migrationsbeauftragten zu ergänzen.

 

Frau Ehrenberg schlägt vor, dem Migrationsbeauftragten und seiner Stellvertreterin gemäß § 33 GO die entstehenden Auslagen gegen Vorlage von Nachweisen zu erstatten.

 

Herr Niehues verweist auf den nächsten Tagesordnungspunkt und bittet um eine Gleichbehandlung mit den ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege.

 

Frau Ehrenberg antwortet, dass dieses nicht möglich sei, denn der Migrationsbeauftragte sei für die Stadt Rheine ehrenamtlich im Sinne des § 33 GO tätig. Ehrenamtlich Tätigen dürfe gemäß § 33 GO keine Aufwandsentschädigung, sondern nur ein Auslagenersatz gezahlt werden. Die Erstattung könne aufgrund von Nachweisen, aber auch pauschal als monatliche Zahlung erfolgen.

 

Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung, z. B. als Sitzungsgeld, sei nicht möglich, weil Sitzungsgelder gemäß § 45 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine nur für Rats-, Ausschuss- und Beiratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen gezahlt werden dürften.

Der Migrationsbeauftragte nehme aber nicht als Mitglied eines solchen Gremiums, sondern als „Vertreter einer Bevölkerungsgruppe“ gemäß § 58 Abs. 3 letzter Satz GO an den Sitzungen des Sozialausschusses und des Integrationsrates teil, was nicht zur Zahlung eines Sitzungsgeldes berechtige.

 

Herr Hermeling bezieht sich auf die Vorlage 126/10 zu TOP 13 der heutigen Sitzung und ergänzt, dass die ehrenamtlich Beauftragten für den Denkmalschutz eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen bekämen. Die ehrenamtlich beauftragten Denkmalpfleger seien gutachterlich tätig und würden nach dem v. g. Gesetz je Stunde für gutachterliche Tätigkeiten bezahlt.

Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sei nur für ehrenamtliche Richter, Dolmetscher, Sachverständige, Zeugen etc., nicht aber für den Migrationsbeauftragten anwendbar.

 

Herr Kohnen vertritt die Auffassung, dass der Migrationsbeauftragte von seinem Arbeitsanfall her ebenso wie ein sachkundiger Bürger eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten sollte, auch um überflüssigen Arbeitsaufwand der Verwaltung zur Kontrolle von Einzelnachweisen zu vermeiden.

 

Herr Reiske unterstützt diese Auffassung und gibt zu bedenken, wie intensiv der Amtsvorgänger, Herr Werner Althoff, in den letzten Jahren diese Aufgaben wahrgenommen habe.

 

Auch Herr Roscher spricht sich für einen pauschalierten Auslagenersatz aus und schlägt vor, die Entschädigungsregelung für die Beschlussfassung in der nächsten Ratssitzung vorzubereiten.“

 

 

Die zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufenen haben gem. § 33 GO Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls.

Nach der Kommentierung „Rehn, Cronauge u. a.“ zu § 33 GO entspricht es dem Wesen ehrenamtlicher Tätigkeit, dass sie unentgeltlich geleistet wird, also nicht zu finanziellen Vorteilen führen darf.

Andererseits soll derjenige, der sich im Interesse seiner Mitbürger für eine ehrenamtliche Tätigkeit zur Verfügung stellt, nicht auch noch finanzielle Nachteile erleiden, die sich bei der Ausübung dieser Tätigkeit ergeben.

Anspruch auf Ersatz von Auslagen besteht nur insoweit, als die Auslagen unmittelbar im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören daher z. B. Kosten für dienstliche Reisen, für Dienstzimmer, Fernsprecher, Porto, Bürobedarf, Informationsmaterial usw.

Eine Pauschalierung des Auslagenersatzes wird – schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – allgemein als zulässig angesehen. Allerdings muss sich eine Pauschalentschädigung an der tatsächlichen Belastung des Betroffenen orientieren. Der ehrenamtliche Charakter der Tätigkeit muss also gewahrt bleiben.

 

In diesem Sinne unterbreitet die Verwaltung dem Rat den o. g. Beschlussvorschlag. Die Höhe des Sitzungsgeldes eines sachkundigen Bürgers gem. § 2 Ziff. 1 der Entschädigungsverordnung NRW beträgt zz. 26,50 € und wird jeweils zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlperiode des Rates aufgrund der Preisentwicklung durch Erlass des Innenministeriums angepasst.