Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt fasst folgenden Beschluss:
1. Dem Migrationsbeauftragten der Stadt Rheine wird gem. § 33 GO ein monatlicher pauschaler Auslagenersatz in Höhe des Betrages eines Sitzungsgeldes für einen sachkundigen Bürger entsprechend § 2 Ziff. 1 der Entschädigungsverordnung NRW gezahlt.
Darüber hinaus werden ihm die Auslagen für genehmigte dienstliche Reisen, wie z. B. für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
2. Der stellvertretenden Migrationsbeauftragten werden die ihr entstehenden Auslagen gem. § 33 GO gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
Begründung:
In der Ratssitzung am 23. März 2010 wurden unter dem TOP 12 Herr Hartmut Klein als neuer ehrenamtlicher Migrationsbeauftragter der Stadt Rheine und Frau Maria Solidade Rodrigues als seine Stellvertreterin bestellt.
Gleichzeitig beauftragte der Rat die Verwaltung, für die nächste Ratssitzung eine Entschädigungsregelung für die Betroffenen vorzubereiten.
Auf den folgenden ausführlichen Auszug aus der Niederschrift zu dem v. g. Tagesordnungspunkt der Ratssitzung vom 23.03.2010, insbesondere auf die rechtlichen Stellungnahmen der Verwaltung, wird ausdrücklich verwiesen:
„Herr Niehues bezieht sich auf die gestrige
Fraktionsvorsitzendenbesprechung, in der vereinbart worden sei, den
Beschlussvorschlag um eine Entschädigungsregelung für den
Migrationsbeauftragten zu ergänzen.
Frau Ehrenberg schlägt vor, dem
Migrationsbeauftragten und seiner Stellvertreterin gemäß § 33 GO die
entstehenden Auslagen gegen Vorlage von Nachweisen zu erstatten.
Herr Niehues verweist auf den nächsten
Tagesordnungspunkt und bittet um eine Gleichbehandlung mit den ehrenamtlichen
Beauftragten für Denkmalpflege.
Frau Ehrenberg antwortet, dass dieses nicht
möglich sei, denn der Migrationsbeauftragte sei für die Stadt Rheine
ehrenamtlich im Sinne des § 33 GO tätig. Ehrenamtlich Tätigen dürfe gemäß § 33
GO keine Aufwandsentschädigung, sondern nur ein Auslagenersatz gezahlt werden.
Die Erstattung könne aufgrund von Nachweisen, aber auch pauschal als monatliche
Zahlung erfolgen.
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung, z.
B. als Sitzungsgeld, sei nicht möglich, weil Sitzungsgelder gemäß § 45 Abs. 3
GO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine nur
für Rats-, Ausschuss- und Beiratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen
gezahlt werden dürften.
Der Migrationsbeauftragte nehme aber nicht
als Mitglied eines solchen Gremiums, sondern als „Vertreter einer
Bevölkerungsgruppe“ gemäß § 58 Abs. 3 letzter Satz GO an den Sitzungen des
Sozialausschusses und des Integrationsrates teil, was nicht zur Zahlung eines
Sitzungsgeldes berechtige.
Herr Hermeling bezieht sich auf die Vorlage
126/10 zu TOP 13 der heutigen Sitzung und ergänzt, dass die ehrenamtlich
Beauftragten für den Denkmalschutz eine Entschädigung nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen bekämen. Die ehrenamtlich
beauftragten Denkmalpfleger seien gutachterlich tätig und würden nach dem v. g.
Gesetz je Stunde für gutachterliche Tätigkeiten bezahlt.
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen sei nur für ehrenamtliche Richter, Dolmetscher,
Sachverständige, Zeugen etc., nicht aber für den Migrationsbeauftragten
anwendbar.
Herr Kohnen vertritt die Auffassung, dass
der Migrationsbeauftragte von seinem Arbeitsanfall her ebenso wie ein
sachkundiger Bürger eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten sollte, auch
um überflüssigen Arbeitsaufwand der Verwaltung zur Kontrolle von
Einzelnachweisen zu vermeiden.
Herr Reiske unterstützt diese Auffassung und
gibt zu bedenken, wie intensiv der Amtsvorgänger, Herr Werner Althoff, in den
letzten Jahren diese Aufgaben wahrgenommen habe.
Auch Herr Roscher spricht sich für einen
pauschalierten Auslagenersatz aus und schlägt vor, die Entschädigungsregelung
für die Beschlussfassung in der nächsten Ratssitzung vorzubereiten.“
Die zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufenen haben gem. § 33 GO Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls.
Nach der Kommentierung „Rehn, Cronauge u. a.“ zu § 33 GO entspricht es dem Wesen ehrenamtlicher Tätigkeit, dass sie unentgeltlich geleistet wird, also nicht zu finanziellen Vorteilen führen darf.
Andererseits soll derjenige, der sich im Interesse seiner Mitbürger für eine ehrenamtliche Tätigkeit zur Verfügung stellt, nicht auch noch finanzielle Nachteile erleiden, die sich bei der Ausübung dieser Tätigkeit ergeben.
Anspruch auf Ersatz von Auslagen besteht nur insoweit, als die Auslagen unmittelbar im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören daher z. B. Kosten für dienstliche Reisen, für Dienstzimmer, Fernsprecher, Porto, Bürobedarf, Informationsmaterial usw.
Eine Pauschalierung des Auslagenersatzes wird – schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – allgemein als zulässig angesehen. Allerdings muss sich eine Pauschalentschädigung an der tatsächlichen Belastung des Betroffenen orientieren. Der ehrenamtliche Charakter der Tätigkeit muss also gewahrt bleiben.
In diesem Sinne unterbreitet die Verwaltung dem Rat den o. g. Beschlussvorschlag. Die Höhe des Sitzungsgeldes eines sachkundigen Bürgers gem. § 2 Ziff. 1 der Entschädigungsverordnung NRW beträgt zz. 26,50 € und wird jeweils zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlperiode des Rates aufgrund der Preisentwicklung durch Erlass des Innenministeriums angepasst.